L 12 KA 47/03 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 47/03 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit in dem Antragsverfahren wird auf 105.276,62 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Antragsverfahren ging es um die Aussetzung des Sofortvollzuges der Entziehung der Zulassung des Antragstellers (Ast.) zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Antragsgegner (Ag.) über den 31. März 2003 hinaus, also auf die Zeit nach der Hauptsacheentscheidung des LSG im Urteil vom 19. März 2003 (L 12 KA 84/02). Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 5. Mai 2003 diesen Antrag abgelehnt.

II.

Nach § 197a Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. Juli 2004 ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Ast. für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In dem vorliegenden Antragsverfahren begehrte der Ast. die Aussetzung des Sofortvollzugs der Entziehung seiner Zulassung über den 31. März 2003 hinaus. Der Gegenstandswert für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Zulassungsentziehungsangelegenheiten ist in der Höhe der Einnahmen festzusetzen, die der Ast. während der wahrscheinlichen Verfahrensdauer hätte erzielen können. Maßstab sind die jeweils um die Praxiskosten verminderten erzielbaren Einnahmen des Arztes. Aus den vom Senat angeforderten Honorarbescheiden ergeben sich Honorareinnahmen des Ast. in Höhe von 45.464,60 EUR im Quartal 1/02, in Höhe von 77.019,65 EUR im Quartal 2/02, in Höhe von 69.173,23 EUR im Quartal 3/02 und in Höhe von 153.229,08 EUR im Quartal 4/02 also durchschnittlich 86.221,64 EUR pro Quartal. Da der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Ast. über den 31. März 2003 hinaus sinngemäß auf den Zeitraum beschränkt war, der bis zu einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Ast. gegen das die Entziehung der Zulassung bestätigende Urteil des Senats vom 19. März 2003 (L 12 KA 84/02) vergehen würde, begrenzt der Senat den für die Berechnung des Gegenstandswertes maßgeblichen Zeitraum auf drei Quartale. Denn erfahrungsgemäß war davon auszugehen, dass das BSG über die Nichtzulassungsbeschwerde des Ast. noch im Jahre 2003 entscheiden würde, was dann im November 2003 geschehen ist. Die aus den Einnahmen des Jahres 2002 gewonnenen auf das Quartal bezogene Durchschnittseinnahmen des Ast. in Höhe von 86.221,64 EUR waren daher mit 3 zu multiplizieren, woraus sich entgangene Einnahmen in Höhe von 258.664,92 EUR ergeben. Wenn man davon den Kostensatz für Allgemeinärzte/Praktische Ärzte analog der Anlage 3 des EBM a.F. in Höhe von 59,3 % in Abzug bringt, ergibt sich der festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 105.276,62 EUR. Eine Pauschalkürzung wegen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur summarischen gerichtlichen Überprüfung ist in Zulassungsstreitigkeiten nicht angezeigt. Bei diesem Verfahren ist nämlich die Besonderheit zu beachten, dass eine einstweilig erstrittene Zulassung bzw. die Fortführung der Praxis bei der Aussetzung des Sofortvollzuges der Zulassungsentziehung trotz des nur vorläufigen Charakters in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einer vollen Zulassung gleich kommen.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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