L 19 R 18/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 18/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
GOÄ-Nr. 857 betrifft die Anwendung uns Auswertung orientierender Testuntersuchungen mit Ausnahme des sog. Lüscher-Tests insgesamt. Die Ansetzung eines Pauschalbetrags für eine testpsychologische Untersuchung anstelle der GOÄ-Ziffer 857 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die GOÄ-Ziffern 855-860 in Ziffer II.1 der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen worden sind, ist auch folglich der Ansatz eines Pauschalbetrages nicht möglich. Auch eine Analogberechnung der GOÄ-Ziffern 424 und 406 ist entsprechend der Vereinbarung nicht mehr möglich. Bei einer SEP des Nervus tibialis, des Nervus pereonaeus und des Nervus suralis handelt es sich um eine Prüfung der Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten im Seitenvergleich, also nicht um unterschiedliche Funktionssysteme. In Übereinstimmung mit Brück, Kommentar zur GOÄ ist dementsprechend daran festzuhalten, dass die GOÄ-Ziffer 828 auch in diesen Fällen für die Messung der SEP nur einmal berechnungsfähig ist. Auch eine vorgetragene komplexe Problematik des Falles rechtfertigt keine mehrfache Ansetzung der GOÄ-Ziffer 828 im Einzelfall.
Die Entschädigung für den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. W. K. für sein nervenärztliches Gutachten vom 31.08.2005 wird auf 1.113,03 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren des S. A. , geb. 1950, ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des Bayer. Landessozialgerichts vom 07.07.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Für das nervenärztliche Gutachten vom 31.08.2005 hat der Antragsteller mit Rechnung vom 23.08.2005 insgesamt 2.140,48 EUR geltend gemacht. Es habe sich um einen schwierigen Sachverhalt gehandelt; deshalb sei ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei komplexen neurologischen psychiatrischen Störmustern erforderlich gewesen, ebenso eine umfassende Zusatzdiagnostik. Die GOÄ-Ziffern 424 und 406 würden sich auf die Farbduplexsonographie beziehen, die weit komplexer sei als bei normaler Duplexsonographie.

Die Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgerichts hat mit Nachricht vom 28.10.2005 die Vergütung auf insgesamt 1.113,03 EUR festgesetzt. Der Antragsteller habe am 14.04.2005 mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg, eine Vereinbarung nach § 14 JVEG über die pauschale Vergütung von Gutachten getroffen. Neben der vereinbarten Pauschalgebühr von 650,00 EUR stünden dem Antragsteller Schreibgebühren in Höhe von 39,75 EUR zu, daneben diagnostische Maßnahmen in Höhe von 261,81 EUR sowie Porto in Höhe von 7,95 EUR. Die Gesamtvergütung von 959,51 EUR betrage zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 153,52 EUR insgesamt 1.113,03 EUR. - Ein dreimaliger Ansatz der GOÄ-Ziffer 828 nur für SEP sei nach der Kommentierung zu Ziffer 28 GOÄ in Brück nicht möglich. Eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer 857 sei von der Vereinbarung gemäß II. 1. ausgenommen.

Der Antragsteller teilte mit Nachricht vom 16.11.2005 mit, dass die pauschale Vergütung für das Gutachten in Höhe von 650,00 EUR akzeptiert werde. Hinsichtlich der GOÄ-Ziffer 857 sei diese nicht berechnet worden; vielmehr sei ein Pauschalbetrag für die testpsychologische Untersuchung mit 60,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Nicht akzeptiert werde auch die Streichung der Ziffern 424 und 406 Duplexsonograpnie der Carotis: Es handele sich hier um eine Analogabrechnung, die seit vielen Jahren durchgeführt werde. Hinsichtlich der SEP-Diagnostik sei anzumerken, dass es sich bei S. A. um eine äußerst komplexe Problematik gehandelt habe.

In Beantwortung der Anfrage des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.05.2006 beantragte der Antragsteller mit Telefax vom 19.06.2006 die richterliche Festsetzung nach § 4 Abs.1 JVEG.

II.

Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts ist entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts und damit zuständig für die Festsetzung der Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger gemäß § 4 Abbs.1 Satz 1 JVEG.

Die Vergütung für das nervenärztliche Gutachten vom 31.08.2005 ist auf insgesamt 1.113,03 EUR festzusetzen. Die Entscheidung der Kostenbeamtin des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.10.2005 entspricht in allen Punkten der Sach- und Rechtslage.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller am 14.04.2005 eine Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg, gemäß § 14 JVEG über die pauschale Vergütung von Gutachten getroffen hat. Diese Vereinbarung ist am 01.05.2005 in Kraft getreten. Sie gilt für Aufträge, die nach dem 30.04.2005 erteilt worden sind und zwar auch dann, wenn von einem Richter des Bayer. Landessozialgerichts ein wissenschaftlich begründetes und schriftich zu erstattendes Gutachten angefordert worden ist.

Letzteres ist hier der Fall: Der Antragsteller wurde mit Beweisanordnung des Bayer. Landessozialgerichts vom 07.07.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum ärztlichen Sachverständigen bestellt.

Die pauschale Vergütung für ein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung beträgt danach 650,00 EUR. Hinzu kommen Schreibauslagen nach § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG für ca. 52.080 Anschläge = 39,75 EUR.

Entsprechend der Rechnung vom 23.08.2005 sind diagnostische Maßnahmen wie folgt vergütungsfähig: GOÄ-Nr.827 35,26 EUR GOÄ-Nr.650 8,86 EUR GOÄ-Nr.828 MEP 35,26 EUR GOÄ-Nr.828 SEP 35,26 EUR GOÄ-Nr.828 AEP 35,26 EUR GOÄ-Nr.645 37,89 EUR GOÄ-Nr.644 10,49 EUR GOÄ-Nr.410 11,66 EUR GOÄ-Nr.420 3 x 4,66 EUR 13,98 EUR GOÄ-Nr.649 39,89 EUR 261,81 EUR Porto 7,95 EUR 959,51 EUR 16 % Umsatzsteuer 153,52 EUR Gesamtbetrag 1.113,03 EUR

Soweit der Antragsteller mit Nachricht vom 16.11.2005 vorträgt, dass die GOÄ-Ziffer 857 nicht abgerechnet worden sei, sondern ein Pauschalbetrag für die testpsychologische Untersuchung in Höhe von 60,00 EUR, ist dies nicht durchgreifend. Denn die GOÄ-Ziffer 857 betrifft eben die Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen mit Ausnahme des sog. Lüscher-Tests insgesamt. - Die Ansetzung eines Pauschalbetrages für eine testpsychologische Untersuchung anstelle der GOÄ-Ziffer 857 ist gesetzlich nicht vorgesehen. - Hier sind die GOÄ-Ziffern 855 bis 860 in Ziffer II. 1. der Vereinbarung vom 14.04.2005 ausdrücklich ausgenommen worden. Folglich ist auch der Ansatz eines Pauschalbetrages nicht möglich.

Weiterhin ist die Analogabrechnung der GOÄ-Ziffern 424 und 406, die seit vielen Jahren so gehandhabt worden ist, entsprechend der Pauschalvereinbarung vom 14.04.2005 nicht mehr möglich. - Die hieraus resultierende Minderung der Vergütung gegenüber einer Abrechnung im Einzelfall wird dadurch kompensiert, dass bei Bestehen einer Pauschalvereinbarung im Sinne von § 14 JVEG Gutachter regelmäßig häufiger als sonst üblich gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zu ärztlichen Sachverständigen bestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die GOÄ-Ziffer 828 SEP nur einmal und nicht dreifach abrechnungsfähig. Denn durchgeführt worden sind eine SEP des Nervus tibialis, des Nervus peronaeus und des Nervus suralis. Es hat sich hierbei um eine Prüfung der Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der unteren Extremitäten im Seitenvergleich gehandelt, also nicht um unterschiedliche Funktionssysteme. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) daran festzuhalten, dass die GOÄ-Ziffer 828 auch in diesen Fällen für die Messung der SEP nur einmal berechnungsfähig ist. Die vorgetragene äußerst komplexe Problematik im Falle dieses Klägers rechtfertigt keine mehrfache Ansetzung der GOÄ-Ziffer 828 im Einzelfall.

Nach alle dem ist die Gesamt-Vergütung auf 1.113,03 EUR gemäß § 4 Abs.1 JVEG festzusetzen gewesen.

Das Bayer. Landessozialgericht hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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