L 6 R 96/04.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 96/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Das Verhältnis vom „großen“ und „kleinen“ Pflegesatz nach altem Recht ist vergleichbar mit dem des „ Abteilungspflegesatzes“ und des „Basispflegesatzes“ nach § 13 Abs. 2 BPflV auch in der Fassung mit Wirkung vom 01.01.04. Zu den ärztlichen Leistungen, die auch im Falle einer Behandlung erbracht worden wären, also nicht speziell im Hinblick auf die Begutachtung erfolgten, und mit dem in Rechnung gestellten Abteilungspflegesatz abgegolten sind, gehört die Erhebung der Anamnese und körperliche Untersuchung. Denn auch bei einem zur Heilung aufgenommenen Patienten wird zunächst eine sichere Diagnose gestellt und durch körperliche Untersuchung ein Befund erhoben. Das Gleiche gilt für ein elektroenzephalographisches „Zusatzgutachten“. Diese Kosten sind ebenfalls mit dem Abteilungspflegesatz abgegolten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV erfasst der Abteilungspflegesatz das „Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen“ insgesamt.
Die Aufwandentschädigung nach § 12 JVEG der Antragstellerin für das anlässlich der Gutachtenerstellung gefertigte elektroenzephalographische Zuatzgutachten vom 19./23.05.2005 wird auf insgesamt 206,97 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren von Frau R. B. , geb. 1949, ist die Antragstellerin Frau Dr. med. A. H. mit Beweisanordnung vom 17.02.2005 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Frau Dr. med. A. H. hat ihr psychiatrisches Gutachten vom 23.05.2005 nach stationärer Aufnahme der Probandin gefertigt.

Hierfür hat das Bezirkskrankenhaus A. in Ergänzung zu der Rechnung der Antragstellerin vom 29.06.2005 über 1.214,00 EUR (bereits bezahlt) mit Nachricht vom 03.08.2005 - Rechnungsnummer 110035062/11500002 insgesamt 204,17 EUR in Rechnung gestellt:

- Abteilungspflegesatz stationär akut 147,43 EUR - Basispflegesatz stationär 55,44 EUR - Systemzuschlag GBA voll stationär 0,45 EUR - DRG-Systemzuschlag voll stationär 0,85 EUR - 204,17 EUR

Die vorstehend bezeichnete Rechnung des Bezirkskrankenhauses A. vom 03.08.2005 ist am 06.10.2005 wie beantragt zur Zahlung angewiesen worden.

Daneben hat die Antragstellerin Frau Dr. med. H. mit undatierter Kostenrechnung (eingegangen im Bayer. Landessozialgericht am 04.07.2005) die Kosten für ein elektroenzephalographisches Zusatzgutachten wie folgt beziffert:

- EEG Ableitung und Beurteilung 115,00 EUR - Schreibgebühr 2667 Anschläge 2,25 EUR - Kopien für Handakte (3 Seiten) 1,50 EUR - 118,75 EUR

Hierauf hat der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts entsprechend seiner Nachricht vom 06.10.2005 gemäß § 12 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für Schreibgebühren und die Befundübersendung insgesamt 2,80 EUR gezahlt bzw. die Rechnung über 118,75 EUR um 115,95 EUR gekürzt. Neben den Basis- und Abteilungspflegesätzen seien keine weiteren Einzelleistungen mehr vergütbar.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.10.2005 die richterliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG beantragt und hervorgehoben, im Gutachtensauftrag vom 17.02.2005 sei explizit festgehalten, dass, falls weitere fachärztliche Zusatzbefunde benötigt würden, oder Zusatzgutachten erforderlich seien, um die Beweisfragen abschließend zu beantworten, diese - abweichend von dem beiliegenden Merkblatt - auf Kosten des Landessozialgerichts zu veranlassen und deren Ergebnisse bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit zu verwerten seien. Sie habe sich auf die Angaben im Gutachtensauftrag verlassen; deshalb seien die erforderlichen Zusatzuntersuchungen ohne weitere Rücksprache veranlasst worden.

Die Antragstellerin beantragt die Kosten für das elektroenzephalographische Zusatzgutachten mit insgesamt 118,75 EUR zu entschädigen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, keine weitere Entschädigung als die bereits bewilligten 2,80 EUR festzusetzen.

Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Kostensenat) hat die Rentenstreitakten und die Kostenbeiakte beigezogen.

II.

Die Antragstellerin hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung als die bereits mit Nachricht des Kostenbeamten vom 06.10.2005 bewilligten 2,80 EUR. - In Berücksichtigung der Rechnung des Bezirkskrankenhauses A. vom 03.08.2005 mit Rechnungsnummer 110035062/11500002 über 204,17 EUR ist die Entschädigung für das psychiatrische Gutachten der Antragstellerin vom 23.05.2005 auf insgesamt 204,17 EUR + 2,80 EUR = 206,97 EUR festzusetzen gewesen.

Das Bayer. Landessozialgericht hat bereits mit Beschluss vom 22.04.2002 - L 15 SB 98/94.Ko grundlegend zur Bundespflegesatzverordnung (BPflV 1994) ausgesprochen, dass neben dem Basis- und Abteilungspflegesatz keine weitere Entschädigung für Anamnese, Untersuchung sowie diagnostische Zusatz-Verrichtungen gewährt werden kann.

Die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) ist zwischenzeitlich wiederholt geändert worden, zuletzt durch Artikel 5 des 14. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittel-Gesetzes vom 29.08.2005 (BGBl. I S.2570).

§ 13 BPflV, der die tagesgleichen Pflegesätze regelt, ist zuletzt durch Gesetz vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412) mit Wirkung vom 01.01.2004 geändert worden. Danach vereinbaren die Vertragsparteien auf der Grundlage des Budgets und der voraussichtlichen Belegung Abteilungspflegesätze, einen Basispflegesatz und entsprechende teilstationäre Pflegesätze. Die Pflegesätze sind Maßgabe der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung zu ermitteln. - Als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen ist für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren. Pflegesätze nach Satz 1 sind auch für die Behandlung von Belegpatienten zu vereinbaren; für Fachbereiche mit sehr geringer Bettenzahl kann ein gemeinsamer Belegpflegesatz vereinbart werden. - Als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlasste Leistungen des Krankenhauses ist ein Basispflegesatz zu vereinbaren. - Soweit die nach den Absätzen 2 und 3 zu vergütenden Leistungen teilstationär erbracht werden, sind entsprechende Pflegesätze zu vereinbaren. Sie sollen vereinfacht aus den vollstationären Pflegesätzen abgeleitet werden. Eine Kalkulationsaufstellung nach den Abschnitten K 6 oder K 7 der Anlage 3 ist nicht vorzulegen.

Hiervon ausgehend ist auf die Rechtsprechung des Senats zum "großen" und "kleinen" Pflegesatz zurückzugreifen. Der Unterschied dieser Pflegesätze hat darin bestanden, dass mit dem "großen" Pflegesatz auch die im Rahmen des stationären Aufenthalts notwendigen ärztlichen Leistungen abgegolten waren, es sei denn, die ärztlichen Leistungen wären im Falle der Aufnahme des Patienten zum Zwecke der Behandlung nicht vorgenommen worden. Demgegenüber konnten beim "kleinen" Pflegesatz die ärztlichen Leistungen gesondert abgerechnet werden (Bay.LSG mit Beschluss vom 22.04.2002 - L 15 SB 98/94.Ko mit weiteren Nachweisen). Das Verhältnis vom "großen" und "kleinen" Pflegesatz nach altem Recht ist vergleichbar mit dem des "Abteilungspflegesatzes" und des "Basispflegesatzes" nach § 13 Abs.2 BPflV auch in der Fassung mit Wirkung vom 01.01.2004. - Zu den ärztlichen Leistungen, die auch im Falle einer Behandlung erbracht worden wären, also nicht speziell im Hinblick auf die Begutachtung erfolgten, und mit dem in Rechnung gestellten Abteilungspflegesatz abgegolten sind, gehört die Erhebung der Anamnese und die körperliche Untersuchung. Denn auch bei einem zur Heilung der Krankheit aufgenommenen Patienten wird zunächst eine sichere Diagnose gestellt und durch körperliche Untersuchung ein Befund erhoben. - Das gleiche gilt für das hier in Rechnung gestellte elektroenzephalographische Zusatzgutachten vom 07.06.2005. Diese Kosten sind ebenfalls mit dem der Staatskasse bereits in Rechnung gestellten und bezahlten Abteilungspflegesatz abgegolten. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs.2 Satz 1 BPflV erfasst der Abteilungspflegesatz das "Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die durch diese veranlassten Leistungen" insgesamt.

Nach alledem hat der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts mit Nachricht vom 06.10.2005 auf die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 118,75 EUR zutreffend nach § 12 JVEG nur 2,80 EUR für Schreibgebühren und die Befundübersendung angewiesen.

Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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