L 6 R 327/02.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 327/02.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
In ständiger Rechtsprechung hält der Kostensenat an seiner Auffassung fest, dass bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig sind, pro Tag maximal sechs Stunden ( in der Regel drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag) nach der Mindestentschädigung entschädigt werden können. Dies ergibt sich in Anlehnung aus § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Im Falle einer Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem nach § 4 Abs. 1 JVEG zuständigen Gericht zu stellen. Ein Tätigwerden des Kostenbeamten vorab ist insoweit nicht veranlasst. die gegenteilige Auffassung von Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage. Rdnr. 17 zu § 2 JVEG überzeugt nicht, weil dies zu einer unnötigen Mehrfachprüfung im Laufe des gesamten Kostenverfahrens führen würde.
I. Die Entschädigung anläßlich der Untersuchungstermine vom 15.07.2004 und 06.08.2004 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 98,60 EUR festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
II. Der Antrag vom 22.07.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der Entschädigung anläßlich des Sitzungstermines am 22.03.2005 wird abgelehnt. Insoweit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gründe:

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren ist der Antragsteller am 15.07.2004 bzw. 06.08.2004 durch die gerichtlich bestellten Sachverständiggen Dr.med.U. M. und Dr.med.B. E. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) untersucht worden.

Auf den Entschädigungsantrag vom 11.08.2004 hat der Kostenbeamte beim Bayer. Landessozialgericht hierfür 98,60 EUR bewilligt. Mit Nachricht vom 01.07.2005 ist die Abrechnung wie folgt erläutert worden: - 15.07.2004: sechs Stunden (Abreise 5.45 Uhr, Ankunft 16.30 Uhr) - am 06.08.2004: drei Stunden (Abreise 12.00 Uhr, Ankunft 19.00 Uhr) - in Rentenstreitverfahren seien maximal sechs Stunden täglich fiktiv berücksichtigungsfähig, so dass insgesamt neun Stunden a 3,00 EUR = 27,00 EUR zu bewilligen seien.

- Fahrtkosten wie beantragt insgesamt 59,60 EUR

- Aufwandsentschädigung für den 15.07.2004 (Kläger und Begleitperson) 2 x 6,00 EUR = 12,00 EUR - am 06.08.2004 kein Tagegeld gemäß § 6 JVEG, da unter acht Stunden

Gesamt: 98,60 EUR.

Weiterhin hat der Antragsteller mit seinem Bevollmächtigten den Termin vor dem Bayer. Landessozialgericht am 22.03.2005 wahrgenommen. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Der diesbezügliche Entschädigungsantrag vom 20.06.2005 ist am 29.06.2005 im Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Der Kostenbeamte hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Nachricht vom 01.07.2005 mitgeteilt, dass der Entschädigungsanspruch dementsprechend wegen Fristversäumnis erloschen sei.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 22.07.2005 darauf hingewiesen, dass dieser wegen eines Aufenthaltes in Portugal vom 04.04. bis 27.05.2005 in einer dringenden Angelegenheit verhindert gewesen sei, die Kostenerstattung rechtzeitig zu beantragen.

Die Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22.07.2005 sind als Antrag auf richterliche Festsetzung im Sinne von § 4 Abs.1 JVEG zu werten. Dementsprechend sind die Angelegenheiten dem 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts als Kostensenat vorgelegt worden.

II.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 15.07.2004 und 06.08.2004 wird gemäß § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) nach § 20 JVEG wie folgt festgesetzt: Die Entschädigung für die Zeitversäumnis beträgt 3,00 EUR je Stunde. Für den 15.07.2006 sind maximal sechs Stunden berücksichtigungsfähig, am 06.08.2004 maximal drei Stunden; insgesamt: neun Stunden.

§ 20 gewährt denjenigen einen Anspruch auf Entschädigung, die weder Ersatz für Verdienstausfall noch für entstandene Nachteile bei der Haushaltsführung erhalten. Sie ist mithin kein Ausgleich für eine durch die Heranziehung erlittene Vermögenseinbuße, sondern eine Entschädigung für sonstige Nachteile. - Personen, die keinem Gelderwerb nachgehen (z.B. Personen, die im Haushalt helfen, Rentner, Pensionäre, Arbeitslose), aber sich doch in der Regel zweckvoll und nutzbringend beschäftigen, erleiden durch die Heranziehung als Zeuge einen Nachteil, wenn sie gezwungen sind, diese nutzbringende Beschäftigung zu anderer Zeit nachzuholen, und sie haben Anspruch auf die Entschädigung nach § 20 JVEG (Meyer/Höver/Bach Rz.20.4 zu § 20 JVEG).

In ständiger Rechtsprechung hält der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) an seiner Auffassung fest, dass bei Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig sind, pro Tag maximal sechs Stunden entschädigt werden können. Dies ergibt sich in Anlehnung aus § 43 Abs.1 und 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Danach sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ausweislich des Vergleichs, der in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2005 vor dem BayLSG geschlossen worden ist, steht dem Antragsteller unter Zugrundelegung eines im Februar 2003 eingetretenen Leistungsfalls befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2006 zu.

Dementsprechend sind am 15.07.2004 sechs Stunden zu berücksichtigen gewesen, am 06.08.2004 jedoch nur drei Stunden, weil die erste Tageshälfte von dem Antragsteller anderweitig hat genutzt werden können (Abreise am 06.08.2004 um 12.00 Uhr).

Die Entschädigungsleistung gemäß § 20 JVEG ist somit insgesamt auf 27.,00 EUR festzusetzen gewesen. Hinzu kommen die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 59,60 EUR wie beantragt. - Das Tagegeld für den Antragsteller samt Begleitperson beträgt für den 15.07.2004 gemäß § 6 JVEG in Verbindung mit § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2 x 6,00 EUR = 12,00 EUR. (Abwesenheit von 8 bis weniger als 14 Stunden). Am 06.08.2004 hat die Abwesenheit weniger als acht Stunden betragen, so dass hierfür gemäß § 6 JVEG in Verbindung mit § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 EStG kein Tagegeld zusteht.

Insgesamt ist daher gemäß § 4 Abs.1 JVEG die Entschädigung für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 15.07.2004 und 06.08.2004 auf 98,60 EUR festzusetzen gewesen.

Zu dem Entschädigungsantrag vom 20.06.2005 wegen Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 22.03.2005 ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem nach § 4 Abs.1 zuständigen Gericht zu stellen ist (Meyer/Höver/Bach, Rz.2.5 zu § 2 JVEG). Ein Tätigwerden des Kostenbeamten vorab ist insoweit nicht veranlasst. Die gegenteilige Auffassung von Hartmann (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, Rdnr.17 zu § 2 JVEG) überzeugt nicht, weil dies zu einer unnötigen Mehrfachprüfung im Laufe des gesamten Kostenverfahrens führen würde.

Der Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 22.03.2005 ist gemäß § 2 Abs.1 JVEG erloschen, weil der Entschädigungsantrag vom 20.06.2005 erst nach drei Monaten am 29.06.2005 im BayLSG eingegangen ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.07.2005 ist nicht stattzugeben gewesen. Insoweit ist kein triftiger Grund im Sinne von § 2 Abs.2 JVEG vorgetragen worden. Der Antragsteller ist glaubhaft vom 04.04.2005 bis 27.05.2005 in einer dringenden Angelegenheit in Portugal gewesen. Somit hätte er unmittelbar nach Rückkehr noch rund dreieinhalb Wochen Zeit gehabt, den Entschädigungsantrag fristgerecht einzureichen.

Nach alledem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 22.07.2005 abzulehnen gewesen. Eine Entschädigung für die Wahrnehmung des Verhandlungstermines vom 22.03.2005 steht nicht zu (§§ 2 Abs.1 und 2, 4 Abs.1 JVEG).

Das Bayer. Landessozialgericht hat über die vorstehend bezeichneten Anträge gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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