Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 654/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 467/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.12.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld aufgehoben und ob der Kläger einen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld hat.
Der 1948 geborene Kläger war bis März 2001 Angestellter der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH in F ... Über das Vermögen der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH wurde mit Datum 01.03.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte am 30.03.2001 die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.02.2001. Er legte Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge, die Gehalt und Provision umfassen, ab Dezember 2000 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2001 wurde dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.02.2001 in Höhe von DM 10.152,61 bewilligt. Hiervon wurde eine Zahlung des Bankhauses E. M. AG in Höhe von 3.320,- DM abgesetzt, sodass dem Kläger ein Insolvenzgeld von DM 6.832,61 (3.493,46 EUR) bewilligt wurde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2001 Widerspruch ein. Er vertrat die Ansicht, das Insolvenzgeld sei falsch berechnet worden. Die Provisionsansprüche seien nicht richtig berücksichtigt worden. Der im Abrechnungsmonat Dezember abgerechnete Provisionsbetrag betreffe nicht ausschließlich die im November 2000 geleistete Arbeit. Provisionen würden noch mit der Vergütungsabrechnung des jeweiligen laufenden Monats ausbezahlt. Er habe im Dezember 2000 Provision von 3.595,08, im Januar 2001 in Höhe von DM 3.876,68 und im Februar in Höhe von DM 4.723,41 verdient. Zu dieser Provision sei das monatliche Fixum von DM 2.980,- brutto hinzuzuaddieren. Er legte entsprechende Provisionsabrechnungen vor. Der Insolvenzverwalter Dr. T. K., F., teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2002 mit, dem Kläger sei ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von 10.000,- DM netto gewährt worden. Hierauf habe der Kläger eine Rückerstattung in Höhe von DM 3.000,- geleistet. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg. Der Kläger führte aus, er habe keinen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erhalten. Vielmehr habe es sich bei der Zahlung von DM 10.000,- um eine vertrauensbildende Maßnahme des Insolvenzverwalters gehandelt, wodurch er zur weiteren Arbeit im Insolvenzbetrieb habe bewegt werden sollen. Nachdem Lohnrückstände für drei Monate aufgelaufen seien, sei die Bereitschaft zur Weiterarbeit bei den Arbeitnehmern naturgemäß gering gewesen, weshalb Vorschuss bezahlt worden sei. Hätte es sich um einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld gehandelt, so hätte er wie in früheren Fällen auch eine Abtretungserklärung zugunsten des Insolvenzverwalters bzw. des vorfinanzierenden Bankhauses unterzeichnet. Er legte eine Berechnung der Provisionsansprüche in den Monaten Dezember 2000 bis Februar 2001 vor. Danach bezog er im Dezember 2000 Provision in Höhe von DM 3.595,08, im Januar 2001 in Höhe von DM 3.876, 68 und im Februar in Höhe von DM 4.723,41. Hieraus errechnete er für die drei Monate eine Nettovergütung von DM 11.507,47, abzüglich der vom Bankhaus M ... gewährten Vorschusszahlung in Höhe von DM 3.220,- einen auszuzahlende Insolvenzgeldbetrag in Höhe von DM 6.832,61. Hiervon sei ein offener Betrag in Höhe von DM 1.454,86 (entspricht EUR 727,42) gegeben.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Insolvenzgeld für Zeit ab 01.12.2000 bis 28.02.2001 gemäß § 45 SGB X auf und forderte die erhaltene Leistung in Höhe von DM 6.832,61 gemäß § 50 SGB X zurück. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger bereits vom Insolvenzverwalter einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von DM 7.000,- erhalten habe, sodass kein Anspruch auf Insolvenzgeld mehr bestehe. Dies sei dem Kläger bei Abgabe des Antrages bekannt gewesen. Er habe somit bereits bei Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld keinen Anspruch auf diese Leistungen gehabt. Dies sei ihm bekannt gewesen, da er über die Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Insolvenzgeld durch das Merkblatt über Insolvenzgeld informiert gewesen sei. Den Erhalt des Merkblattes habe er mit der Unterschrift bestätigt.
Das Sozialgericht hat im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 30.01.2004 den Insolvenzverwalter Dr. T. K. als Zeugen vernommen. Dieser gab an, es sei damals klar gewesen, dass keine Zahlungen als Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geleistet werden können, da dies nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemacht werden dürfe, diese Zustimmung aber nicht zu erwarten gewesen sei. Da die Mitarbeiter jedoch schon seit Dezember Gehalt nicht bekommen hätten und für die beiden folgenden Monate Gehaltszahlungen nicht zu erwarten gewesen wären, weil Zahlungen erst nach der Insolvenzeröffnung möglich gewesen wären, sei diese Zeit zu überbrücken gewesen. Es habe sich somit um eine – allerdings rechtlich unzulässige – Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gehandelt. Die im November 2000 verdienten Provisionen habe er nicht mit in die Abrechnung genommen, weil sie seiner Ansicht nach außerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums lägen.
Die Beteiligten erklärten sich einig, dass für Februar 2001 nur DM 319,85 an Provisionen ausgewiesen sind. Hierzu trug der Kläger noch vor, dass möglicherweise von Seiten von Frau B. eine Vorschusszahlung auf das Insolvenzgeld beabsichtigt gewesen wäre, er aber von einer Vorschussleistung auf das Gehalt ausgegangen wäre, sodass eine Vereinbarung mangels Zahlungszweck nicht zustande gekommen sei. Dies habe zur Konsequenz, dass er eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe, sofern nicht aufrechenbare Ansprüche aus seiner weiteren Tätigkeit bestünden.
Mit Urteil des Sozialgerichts vom 03.12.2004 wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht ging aufgrund der Zeugenaussage von Dr. K. davon aus, dass die Auszahlung der 10.000,- DM ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld darstellte und der Kläger dies auch gewusst habe. Hiervon habe der Kläger nur 3.000,- DM an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt. Der Kläger habe DM 3.169,39 zuviel bekommen, was einen Anspruch auf Insolvenzgeld ausschließe.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2005, das am gleichen Tag bei Gericht einging, Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, dass er keinerlei Gespräche mit Dr. K. geführt habe, sondern ausschließlich mit Frau B ... Im übrigen habe er bereits vom Bankhaus M. einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von DM 3.320,- erhalten. Ein weiterer Vorschuss auf das Insolvenzgeld sei widersinnig gewesen. Er habe sich nicht in unmittelbaren finanziellen Nöten befunden und auch keine Abtretungserklärung unterzeichnet. Der Zeitpunkt der Zahlung, Ende Februar oder Anfang März 2001 spreche für eine Vorschusszahlung auf zukünftige Tätigkeit, da zu diesem damaligen Zeitpunkt bereits festgestanden hätte, dass am 01.03.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte und dann die entsprechenden Anträge auf Insolvenzgeld beim Arbeitsamt gestellt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 abzuändern und die Beklagte zu einem weiteren Insolvenzgeld in Höhe von EUR 527,43 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Aussage von Dr. K. sei richtig gewertet worden. Der Kläger habe die Zahlung im Februar 2001 erhalten. Das Insolvenzverfahren sei erst im März 2001 eröffnet worden. Es habe dem Kläger somit klar sein müssen, dass die Zahlung nicht für die Weiterarbeit nach der Insolvenzeröffnung gedacht sein konnte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger ein Vorschuss auf ein Arbeitsentgelt aus einem beabsichtigten Abverkauf des Lagers geleistet werden sollte, das überhaupt nicht quantifizierbar gewesen sei, während bereits bestehende Entgeltansprüche unerfüllt bleiben sollten.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 wurde die Zeugin B. zu der Frage der Zahlungen an den Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Diesbezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht Insolvenzgeld bewilligt.
Arbeitnehmer haben gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitentgelt haben. Zu diesen gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Insolvenzgeld wird gemäß § 185 Abs. 1 SGB III in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH ist am 1. März 2001 eröffnet worden. Bei - wie hier - vor diesem Insolvenzereignis beendetem Arbeitsverhältnis endet der Insolvenzgeld-Zeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sodass Insolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom 1.Dezember 2000 bis 28.02.2001 ist.
Für diesen Zeitraum hatte der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er für diese Zeit einen der Höhe seines Insolvenzgeldanspruchs entsprechenden Vorschuss erhielt. Diese Vorschusszahlungen erhielt der Kläger vom Bankhaus M. und von der Zeugin B. Diese hat vor dem Senat überzeugend und glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger einen Vorschuss auf das voraussichtliche Insolvenzgeld erhalten hat. Die Zeugin hat unmissverständlich erklärt, dass das Geld als Vorschuss auf das Insolvenzgeld und nicht auf noch in der Zukunft zu leistende Arbeiten gedacht war. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da die Vorschusszahlungen an Stelle des Anspruchs auf Arbeitsentgelt getreten waren.
Die Beklagte konnte ihre Bewilligung von Insolvenzgeld an den Kläger gem. § 45 SGB X auch aufheben und das zuviel gezahlte Insolvenzgeld gem. § 50 SGB X zurückfordern.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakte auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob Fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maß verletzt hat.
Wie bereits ausgeführt hat es sich bei der Zahlung an den Kläger um einen Vorschuss auf Insolvenzgeld gehandelt, und dadurch wird ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld ausgeschlossen. Die Beklagte durfte die Bewilligung auch gemäß § 45 SGB X aufheben, da der Kläger nicht auf die Beständigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Der Kläger hat - wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin B. ergibt - gewusst, dass die Zahlung die er von der Zeugin B. erhalten hat, als Vorschuss auf das Insolvenzgeld anzusehen ist. Es war nie die Rede davon, dass das Geld als Vorschuss auf noch zu leistende Arbeiten gedacht ist. Der Kläger hat gegenüber der Zeugin B. betont das Geld nicht nötig zu haben. Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Kollegen hat er dann einen Vorschuss abgeholt. Als die übrigen Kollegen den Vorschuss zurückzahlten, hat er dies zum damaligen Zeitpunkt mit dem Argument abgelehnt, er habe das Geld angelegt und könne es vor Ablauf von 3 Monaten nicht zurückzahlen. Der Kläger hat gegenüber der Zeugin B. nicht erklärt er habe die Zahlung als Lohnvorschuss betrachtet. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit über den Zahlungszweck. Damit hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass er das Insolvenzgeld von der Beklagten zu Unrecht erhalten hat, da er einen Vorschuss bezogen hat, den er nicht an den Insolvenzverwalter - im Gegensatz zu den übrigen Kollegen -zurückbezahlt hat.
Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, da die Beklagte von der Vorschusszahlung erst mit Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 10.1.2002 Kenntnis erlangt hat. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb der Jahresfrist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheres Insolvenzgeld, da nach Auskunft des Insolvenzverwalters, die geltend gemachte Provision nicht in den Zeitraum des Insolvenzgeldanspruchs fiel. Diese wurde wie der Insolvenzverwalter als Zeuge aussagte im Monat November 2000 und somit nicht im Insolvenzgeldzeitraum erzielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld aufgehoben und ob der Kläger einen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld hat.
Der 1948 geborene Kläger war bis März 2001 Angestellter der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH in F ... Über das Vermögen der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH wurde mit Datum 01.03.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte am 30.03.2001 die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.02.2001. Er legte Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge, die Gehalt und Provision umfassen, ab Dezember 2000 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2001 wurde dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2000 bis 28.02.2001 in Höhe von DM 10.152,61 bewilligt. Hiervon wurde eine Zahlung des Bankhauses E. M. AG in Höhe von 3.320,- DM abgesetzt, sodass dem Kläger ein Insolvenzgeld von DM 6.832,61 (3.493,46 EUR) bewilligt wurde. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2001 Widerspruch ein. Er vertrat die Ansicht, das Insolvenzgeld sei falsch berechnet worden. Die Provisionsansprüche seien nicht richtig berücksichtigt worden. Der im Abrechnungsmonat Dezember abgerechnete Provisionsbetrag betreffe nicht ausschließlich die im November 2000 geleistete Arbeit. Provisionen würden noch mit der Vergütungsabrechnung des jeweiligen laufenden Monats ausbezahlt. Er habe im Dezember 2000 Provision von 3.595,08, im Januar 2001 in Höhe von DM 3.876,68 und im Februar in Höhe von DM 4.723,41 verdient. Zu dieser Provision sei das monatliche Fixum von DM 2.980,- brutto hinzuzuaddieren. Er legte entsprechende Provisionsabrechnungen vor. Der Insolvenzverwalter Dr. T. K., F., teilte auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2002 mit, dem Kläger sei ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von 10.000,- DM netto gewährt worden. Hierauf habe der Kläger eine Rückerstattung in Höhe von DM 3.000,- geleistet. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg. Der Kläger führte aus, er habe keinen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erhalten. Vielmehr habe es sich bei der Zahlung von DM 10.000,- um eine vertrauensbildende Maßnahme des Insolvenzverwalters gehandelt, wodurch er zur weiteren Arbeit im Insolvenzbetrieb habe bewegt werden sollen. Nachdem Lohnrückstände für drei Monate aufgelaufen seien, sei die Bereitschaft zur Weiterarbeit bei den Arbeitnehmern naturgemäß gering gewesen, weshalb Vorschuss bezahlt worden sei. Hätte es sich um einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld gehandelt, so hätte er wie in früheren Fällen auch eine Abtretungserklärung zugunsten des Insolvenzverwalters bzw. des vorfinanzierenden Bankhauses unterzeichnet. Er legte eine Berechnung der Provisionsansprüche in den Monaten Dezember 2000 bis Februar 2001 vor. Danach bezog er im Dezember 2000 Provision in Höhe von DM 3.595,08, im Januar 2001 in Höhe von DM 3.876, 68 und im Februar in Höhe von DM 4.723,41. Hieraus errechnete er für die drei Monate eine Nettovergütung von DM 11.507,47, abzüglich der vom Bankhaus M ... gewährten Vorschusszahlung in Höhe von DM 3.220,- einen auszuzahlende Insolvenzgeldbetrag in Höhe von DM 6.832,61. Hiervon sei ein offener Betrag in Höhe von DM 1.454,86 (entspricht EUR 727,42) gegeben.
Mit Bescheid vom 17.05.2002 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers den Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Insolvenzgeld für Zeit ab 01.12.2000 bis 28.02.2001 gemäß § 45 SGB X auf und forderte die erhaltene Leistung in Höhe von DM 6.832,61 gemäß § 50 SGB X zurück. Die Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger bereits vom Insolvenzverwalter einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von DM 7.000,- erhalten habe, sodass kein Anspruch auf Insolvenzgeld mehr bestehe. Dies sei dem Kläger bei Abgabe des Antrages bekannt gewesen. Er habe somit bereits bei Stellung des Antrages auf Insolvenzgeld keinen Anspruch auf diese Leistungen gehabt. Dies sei ihm bekannt gewesen, da er über die Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Insolvenzgeld durch das Merkblatt über Insolvenzgeld informiert gewesen sei. Den Erhalt des Merkblattes habe er mit der Unterschrift bestätigt.
Das Sozialgericht hat im Termin zur Erörterung und Beweisaufnahme vom 30.01.2004 den Insolvenzverwalter Dr. T. K. als Zeugen vernommen. Dieser gab an, es sei damals klar gewesen, dass keine Zahlungen als Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geleistet werden können, da dies nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemacht werden dürfe, diese Zustimmung aber nicht zu erwarten gewesen sei. Da die Mitarbeiter jedoch schon seit Dezember Gehalt nicht bekommen hätten und für die beiden folgenden Monate Gehaltszahlungen nicht zu erwarten gewesen wären, weil Zahlungen erst nach der Insolvenzeröffnung möglich gewesen wären, sei diese Zeit zu überbrücken gewesen. Es habe sich somit um eine – allerdings rechtlich unzulässige – Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gehandelt. Die im November 2000 verdienten Provisionen habe er nicht mit in die Abrechnung genommen, weil sie seiner Ansicht nach außerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums lägen.
Die Beteiligten erklärten sich einig, dass für Februar 2001 nur DM 319,85 an Provisionen ausgewiesen sind. Hierzu trug der Kläger noch vor, dass möglicherweise von Seiten von Frau B. eine Vorschusszahlung auf das Insolvenzgeld beabsichtigt gewesen wäre, er aber von einer Vorschussleistung auf das Gehalt ausgegangen wäre, sodass eine Vereinbarung mangels Zahlungszweck nicht zustande gekommen sei. Dies habe zur Konsequenz, dass er eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe, sofern nicht aufrechenbare Ansprüche aus seiner weiteren Tätigkeit bestünden.
Mit Urteil des Sozialgerichts vom 03.12.2004 wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht ging aufgrund der Zeugenaussage von Dr. K. davon aus, dass die Auszahlung der 10.000,- DM ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld darstellte und der Kläger dies auch gewusst habe. Hiervon habe der Kläger nur 3.000,- DM an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt. Der Kläger habe DM 3.169,39 zuviel bekommen, was einen Anspruch auf Insolvenzgeld ausschließe.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 04.02.2005, das am gleichen Tag bei Gericht einging, Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, dass er keinerlei Gespräche mit Dr. K. geführt habe, sondern ausschließlich mit Frau B ... Im übrigen habe er bereits vom Bankhaus M. einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld in Höhe von DM 3.320,- erhalten. Ein weiterer Vorschuss auf das Insolvenzgeld sei widersinnig gewesen. Er habe sich nicht in unmittelbaren finanziellen Nöten befunden und auch keine Abtretungserklärung unterzeichnet. Der Zeitpunkt der Zahlung, Ende Februar oder Anfang März 2001 spreche für eine Vorschusszahlung auf zukünftige Tätigkeit, da zu diesem damaligen Zeitpunkt bereits festgestanden hätte, dass am 01.03.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte und dann die entsprechenden Anträge auf Insolvenzgeld beim Arbeitsamt gestellt würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2002 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 abzuändern und die Beklagte zu einem weiteren Insolvenzgeld in Höhe von EUR 527,43 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Aussage von Dr. K. sei richtig gewertet worden. Der Kläger habe die Zahlung im Februar 2001 erhalten. Das Insolvenzverfahren sei erst im März 2001 eröffnet worden. Es habe dem Kläger somit klar sein müssen, dass die Zahlung nicht für die Weiterarbeit nach der Insolvenzeröffnung gedacht sein konnte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger ein Vorschuss auf ein Arbeitsentgelt aus einem beabsichtigten Abverkauf des Lagers geleistet werden sollte, das überhaupt nicht quantifizierbar gewesen sei, während bereits bestehende Entgeltansprüche unerfüllt bleiben sollten.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 wurde die Zeugin B. zu der Frage der Zahlungen an den Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Diesbezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Unrecht Insolvenzgeld bewilligt.
Arbeitnehmer haben gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Arbeitentgelt haben. Zu diesen gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Insolvenzgeld wird gemäß § 185 Abs. 1 SGB III in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W.-Möbel Einrichtungen GmbH ist am 1. März 2001 eröffnet worden. Bei - wie hier - vor diesem Insolvenzereignis beendetem Arbeitsverhältnis endet der Insolvenzgeld-Zeitraum mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sodass Insolvenzgeld-Zeitraum die Zeit vom 1.Dezember 2000 bis 28.02.2001 ist.
Für diesen Zeitraum hatte der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er für diese Zeit einen der Höhe seines Insolvenzgeldanspruchs entsprechenden Vorschuss erhielt. Diese Vorschusszahlungen erhielt der Kläger vom Bankhaus M. und von der Zeugin B. Diese hat vor dem Senat überzeugend und glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger einen Vorschuss auf das voraussichtliche Insolvenzgeld erhalten hat. Die Zeugin hat unmissverständlich erklärt, dass das Geld als Vorschuss auf das Insolvenzgeld und nicht auf noch in der Zukunft zu leistende Arbeiten gedacht war. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da die Vorschusszahlungen an Stelle des Anspruchs auf Arbeitsentgelt getreten waren.
Die Beklagte konnte ihre Bewilligung von Insolvenzgeld an den Kläger gem. § 45 SGB X auch aufheben und das zuviel gezahlte Insolvenzgeld gem. § 50 SGB X zurückfordern.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakte auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob Fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maß verletzt hat.
Wie bereits ausgeführt hat es sich bei der Zahlung an den Kläger um einen Vorschuss auf Insolvenzgeld gehandelt, und dadurch wird ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld ausgeschlossen. Die Beklagte durfte die Bewilligung auch gemäß § 45 SGB X aufheben, da der Kläger nicht auf die Beständigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Der Kläger hat - wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin B. ergibt - gewusst, dass die Zahlung die er von der Zeugin B. erhalten hat, als Vorschuss auf das Insolvenzgeld anzusehen ist. Es war nie die Rede davon, dass das Geld als Vorschuss auf noch zu leistende Arbeiten gedacht ist. Der Kläger hat gegenüber der Zeugin B. betont das Geld nicht nötig zu haben. Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Kollegen hat er dann einen Vorschuss abgeholt. Als die übrigen Kollegen den Vorschuss zurückzahlten, hat er dies zum damaligen Zeitpunkt mit dem Argument abgelehnt, er habe das Geld angelegt und könne es vor Ablauf von 3 Monaten nicht zurückzahlen. Der Kläger hat gegenüber der Zeugin B. nicht erklärt er habe die Zahlung als Lohnvorschuss betrachtet. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit über den Zahlungszweck. Damit hätte der Kläger zumindest wissen müssen, dass er das Insolvenzgeld von der Beklagten zu Unrecht erhalten hat, da er einen Vorschuss bezogen hat, den er nicht an den Insolvenzverwalter - im Gegensatz zu den übrigen Kollegen -zurückbezahlt hat.
Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, da die Beklagte von der Vorschusszahlung erst mit Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 10.1.2002 Kenntnis erlangt hat. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb der Jahresfrist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen höheres Insolvenzgeld, da nach Auskunft des Insolvenzverwalters, die geltend gemachte Provision nicht in den Zeitraum des Insolvenzgeldanspruchs fiel. Diese wurde wie der Insolvenzverwalter als Zeuge aussagte im Monat November 2000 und somit nicht im Insolvenzgeldzeitraum erzielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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