Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AY 2271/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1799/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die schriftliche Originalvollmacht ist bis zur Verkündung bzw. Absendung der Entscheidung des Sozialgerichts zu den Akten des Gerichts einzureichen. Sie muss sich nachvollziehbar auf das konkrete Gerichtsverfahren beziehen.
Eine nachträgliche Heilung des Mangels der Vollmacht ist nach Absendung eines Gerichtsberscheids nicht mehr möglich, wenn der Prozessbevollmächtigte zuvor schriftlich unter Fristsetzung zur Vollmachtvorlage aufgefordert und auf die drohende Klagabweisung wegen dieses Mangels hingewiesen worden ist.
Eine nachträgliche Heilung des Mangels der Vollmacht ist nach Absendung eines Gerichtsberscheids nicht mehr möglich, wenn der Prozessbevollmächtigte zuvor schriftlich unter Fristsetzung zur Vollmachtvorlage aufgefordert und auf die drohende Klagabweisung wegen dieses Mangels hingewiesen worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), über die Erstattung von überzahlten Leistungen sowie - vorab - über die Zulässigkeit der Klage.
Die 1960 geborene Klägerin zu 1 und der 1958 geborene Kläger zu 2 reisten am Mai 1996 mit ihrer Tochter A. (geb. 1986) aus K. kommend mit einem bis 25. Oktober 1996 befristeten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem Ihnen vom Bundesverwaltungsamt der Aufnahmebescheid vom 9. Januar 1996 erteilt worden war. Dieser Bescheid wurde nach den Einreise bereits mit Bescheid vom 20. Juni 1996 - unter Anordnung des Sofortvollzuges - zurückgenommen und die Einbeziehung in das Registrier- und Verteilungsverfahren abgelehnt. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg (zuletzt Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 - 2 A 3736/03). Mehrere Anträge der Kläger und ihrer Tochter bei der Stadt B. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, Duldungen und Aufenthaltserlaubnissen wurden - unter gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung - abgelehnt (Bescheid vom 14. April 1998). Auch insoweit waren weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos. Am 16. November 1998 wurden die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 sowie ihre Tochter abgeschoben.
Nach anfänglichem Aufenthalt im Lager in Br. waren die Kläger mit ihrer Tochter im Juni 1996 zunächst zur Mutter der Klägerin zu 1 in B. gezogen; im Dezember 1996 mieteten sie eine eigene Wohnung in B. an. Anträge auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wurden vom Beklagten abgelehnt (Bescheide vom 23. Juli und 2. August 1996). Durch Bescheid vom 7. Februar 1997 bewilligte der Beklagte jedoch ab Dezember 1996 Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 1.690,00 DM; Bescheide über die Änderung der laufenden Leistungen nach dem AsylbLG ergingen unter dem 18. September 1997 (1.890,00 DM), dem 26. Januar 1998 (1.911,00 DM) und dem 26. Oktober 1998 (2.021,00 DM). Nach den Berechnungen des Beklagten belief sich der Gesamtaufwand von Dezember 1996 bis November 1998 zuzüglich Sonderzahlungen sowie abzüglich des vereinnahmten Wohngeldes auf insgesamt 45.013,15 DM.
Anlässlich der Abschiebung wurde von dem mit dem Abschiebedienst beauftragten Polizeirevier R. bei den Klägern Bargeld in Höhe von insgesamt 25.670,00 DM aufgefunden, das - bis auf einen mit 1.280,00 DM errechneten pfandfreien Betrag - einbehalten wurde (insgesamt 24.390,00 DM). Nach Abzug der Abschiebekosten (9.020,30 DM) von dem beschlagnahmten Betrag verblieben 15.369,70 DM, welche das Regierungspräsidium Karlsruhe am 18. Mai 1999 beim Amtsgericht Karlsruhe unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegte.
Auf das an die Mutter der Klägerin zu 1 (als von den Klägern hinterlassene Zustelladresse) abgesandte Anhörungsschreiben des Beklagten vom 23. Mai 1999 ging ein Reaktion nicht ein. Von dem Anhörungsschreiben war auch eine Durchschrift an Rechtsanwalt K. gegangen; dieser hatte dem Sozialamt des Beklagten im August 1996 beglaubigte Kopien der von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 jeweils am 29. Juni 1996 an die Rechtsanwälte K. , Dr. M. und Ko. ausgestellten formularmäßigen Vollmachten "in Sachen ... Bundesverwaltungsamt, Stadt B. wegen Aufnahme, Aufenthalt, Spätaussiedlerbescheinigung, Sozialhilfe" vorgelegt. Auch auf ein weiteres Schreiben vom 7. Mai 1999 antwortete Rechtsanwalt K. nicht.
Durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 21. Mai 1999 - des Weiteren mittels Postzustellungsurkunde zugegangen auch der Mutter der Klägerin zu 1 sowie der "Anwaltskanzlei K. & Kollegen" - hob der Beklagte den Bescheid vom 7. Februar 1997 sowie alle bis zum Zeitpunkt der Abschiebung erlassenen Leistungsbescheide unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit auf, als das bei den Klägern beschlagnahmte Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen gewesen sei, und forderte die Erstattung von 24.390,00 DM; angeordnet wurde ferner die sofortige Vollziehung der Entscheidung. Gegen den Bescheid legte der seinerzeit in der Anwaltskanzlei K. tätige Rechtsanwalt Ma. ("i.V.") am 1. Juni 1999 Widerspruch ein; am 14. Juni 1999 reichte Rechtsanwalt K. verschiedene, auf November 1998 datierte Schreiben von Verwandten der Kläger ein, in denen unterschiedliche Barbeträge (insgesamt 25.750,00 DM) genannt waren, welche diesen teils geschenkt, als Darlehen gegeben oder zur Weiterleitung an Angehörige in K. mitgegeben worden seien. Mit Blick auf diese Schreiben gab der Beklagte im Februar 2002 einen Betrag von 6.135,50 Euro (=12.000 DM) durch Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle frei. Auf das Schreiben des Beklagten vom 12. März 2003 mit der Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht teilte Rechtsanwalt K. unter dem 22. April 2003 mit, dass die "bestehenden Vollmachten nicht erloschen" seien. Durch den an die "Anwaltskanzlei K. u. Koll." adressierten und mittels Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als nur noch eine Summe von 1.722,90 Euro zurückgefordert wurde; in den Gründen ist ausgeführt, dass der Widerspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zwar grundsätzlich unzulässig sei, gleichwohl darauf verzichtet werde, den Widerspruch wegen des formellen Mangels als unzulässig zu behandeln und stattdessen in der Sache entschieden worden sei.
Ein derzeit beim Amtsgericht B. anhängiges Klageverfahren auf Bewilligung und Herausgabe des hinterlegten Betrages von 1.722,90 Euro (2 C 257/04) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Februar 2006, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts K. vom 4. April 2006 (1 T 12/06), gemäß § 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Im genannten Verfahren hatte Rechtsanwalt K. im März 2005 beglaubigte Fotokopien der von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 jeweils am 5. Oktober 2001 an die "Rechtsanwälte K. + Kollegen" ausgestellten Vollmachten, die weder einen Gegner noch einen konkreten Gegenstand benannten, eingereicht. Dort sind jedenfalls bis zum Beschluss des Landgerichts K. vom 4. April 2006 keine ladungsfähigen Anschriften der Kläger zu den Akten gelangt.
Zuvor hatte Rechtsanwalt K. am 15. Juni 2005 "namens und mit Vollmacht" der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, beide im Rubrum "unbekannten Aufenthalts" bezeichnet, wegen des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, wobei mit der Klageschrift Fotokopien der am 29. Juni 1996 ausgestellten Vollmachten, aus deren eine maschinenschriftliche Ergänzung um "Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge" sowie "Asyl" ersichtlich ist, zu den Akten gereicht. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Kläger hätten sich als "Spätaussiedlerbewerber" in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sodass ihre Behandlung als Asylbewerber bereits fehlerhaft gewesen sei; im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; er hat ausdrücklich den Mangel der Vollmacht gerügt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2005 sind die "Rechtsanwälte K. u.a." aufgefordert worden, eine Originalvollmacht vorzulegen; die bislang vorgelegten Vollmachten vom 29. Juni 1996 ermächtigten nicht zur Erhebung von Klagen gegen den vorliegend beklagten Landkreis, außerdem seien es keine Originale. Am 18. August 2005 hat Rechtsanwalt K. im Original die oben erwähnten Vollmachten vom 5. Oktober 2001 eingereicht; nunmehr war in beiden Vollmachten handschriftlich "in Sachen ... Landratsamt Karlsruhe wegen Durchführung des AsylbLG" eingetragen. In der Verfügung vom 19. August 2005 hat das SG auf die nach wie vor bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hingewiesen, nachdem die Vollmacht zwar zur "Durchführung des AsylbLG" erteilt worden sei, jedoch vom 5. Oktober 2001 datiere, und der Kläger-Vertreter zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse der Kläger nicht in der Lage sei. Im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 hat Rechtsanwalt K. unter Vorlage des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 eine Adresse der Kläger in K. angegeben; er hat gleichzeitig "klargestellt", dass er weiterhin bevollmächtigt sei und bislang keinerlei Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, dass eine im Jahre 2001 erteilte Vollmacht nicht mehr gelte. Durch Verfügung vom 25. Oktober 2005 sowie Erinnerungsschreiben vom 1. Dezember 2005 ist Rechtsanwalt K. nochmals zur Vorlage einer neuen Originalvollmacht aufgefordert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 hat Rechtsanwalt K. die Vorlage einer ihm per Fax zu übermittelnden Vollmacht angekündigt. Nachdem bis zum 9. Februar 2006 neue Vollmachten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 nicht eingegangen waren, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 9. Februar 2006 - Rechtsanwalt K. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 13. Februar 2006 - unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von drei Wochen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtbescheid zu entscheiden, weil die Klage mangels Vorliegens einer ihn legitimierenden ausreichenden Prozessvollmacht bereits unwirksam sein dürfte und die angefochtenen Bescheide nach derzeitigem Sachstand auch inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Mit Schriftsatz vom 6. März 2006 (Eingang beim SG am 7. März 2006) hat die im Briefkopf der Anwaltskanzlei K. aufgeführte Rechtsanwältin S. ("i.V.") mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Durch Gerichtsbescheid vom 9. März 2006 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und in den Gründen im Einzelnen nochmals ausgeführt, weshalb die Vollmachten vom 29. Juni 1996 und 5. Oktober 2001 aus seiner Sicht nicht ausreichten; der Gerichtsbescheid ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2006 von Rechtsanwältin S. entgegengenommen worden. Am 15. März 2006 ist beim SG ein vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unterschriebener Schriftsatz, ebenfalls datiert mit dem 6. März 2006 eingegangen, dem zwei jeweils an die "Rechtsanwälte K. + Kollegen" am 3. Februar 2006 ausgestellte Originalvollmachten "in Sachen N. L. / Landkreis Karlsruhe" und "I^. La. / Landkreis Karlsruhe", allerdings ohne Bezeichnung eines Streitgegenstandes, beigefügt waren.
Die von Rechtsanwältin S. unterzeichnete Berufungsschrift vom 27. März 2006, in welcher auf die mit Schriftsatz vom 6. März 2006 abgesandten Vollmachten hingewiesen ist, ist am 3. April 2006 beim SG eingegangen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 12. April 2006 hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 die aus dem Urteilsrubrum ersichtliche Anschrift der Kläger mitgeteilt. Die Berufung ist ohne Antragstellung und in der Sache ohne Begründung geblieben.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch mit den jeweils vom 3. Februar 2006 datierenden Vollmachten nicht ausreichend nachgewiesen sei, nachdem sich die Vollmachten nicht auf einen konkreten Streitgegenstand bezögen.
Die Beteiligten haben mit Verfügung vom 12. April 2006 das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - (SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) im Wortlaut zur Kenntnis erhalten. Beigezogen worden sind ferner die Akten des Amtsgerichts B. (2 C 257/04).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. Juli und 21. August 2006 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin zugestimmt (§§ &61489;24 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten (2 Bände), die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Zwar erachtet der Senat die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG fristgerecht eingelegte Berufung als zulässig. Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Darüber hinaus sieht der Senat die am 3. Februar 2006 ausgestellten Vollmachten als hinreichende Legitimation des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K. zur Prozessvertretung vor dem Landessozialgericht (LSG) an, obwohl in beiden Originalvollmachten ein Streitgegenstand nicht bezeichnet ist; denn diese Vollmachten waren dem Schriftsatz vom 6. März 2006 beigeheftet und enthielten die ausführende Behörde des Beklagten als Gegner, sodass nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese sich nicht auf das konkrete Gerichtverfahren bezögen (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 210; 168, 203; 183, 369; BFH NVwZ-RR 1997, 387; Hess. LSG Breithaupt 2004, 806); dies gilt umso mehr, als mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 zeitnah die derzeitige Anschrift der Kläger in Russland mitgeteilt worden ist. Obgleich die Unterschrift des Klägers zu 2 in der Vollmacht vom 3. Februar 2006 von denjenigen in den Vollmachten vom 29. Juni 1996 und 5. Oktober 2001 (erstere nur in Fotokopie zu den Akten gereicht) abweicht, möchte der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch insoweit nicht unterstellen, dass die Unterschriftsleistung nicht vom Kläger zu 2 stammt. Beide unter dem 3. Februar 2006 ausgestellten Vollmachten berechtigen ausweislich des Textvordrucks zur Vertretung vor Sozialgerichten (vgl. Ziff. 8) sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. Ziff. 9). Dass die Berufungsschrift nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern von Rechtsanwältin S. unterzeichnet ist, schadet nicht, nachdem jener spätestens mit dem Schriftsatz vom 21. August 2006 die Rechtsmitteleinlegung genehmigt hat (vgl. auch Ziff. 15 der Vollmachten vom 3. Februar 2006). Dennoch ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger bis zum Ergehen des Gerichtsbescheids vom 9. März 2006 keine ihn ausreichend für das vorliegende Gerichtsverfahren legitimierende Vollmacht vorgelegt hat.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen oder - was hier von vornherein ausscheidet - zur Niederschrift des Gerichts zu erklären. Nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Vollmacht unterstellt werden; letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall. "Akten" im Sinne des § 73 Abs. 2 SGG sind die Gerichtsakten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BFHE 164, 210); dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger möglicherweise schon am 6. März 2006 im Besitz der Vollmachten vom 3. Februar 2006 war, genügt mithin nicht. Einzureichen ist die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren, bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13)
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei einem Rechtsanwalt - anders als in der ZPO (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO; zu § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69) - von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG - GemS - SozR 1500 § 73 Nr. 4; SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 27/00 R -; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - (juris); zu § 62 der Finanzgerichtsordnung vgl. BFHE 164, 210). Die Einreichung der schriftlichen Vollmacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung; die ohne schriftliche Prozessvollmacht erhobene Klage und sonstige Prozesshandlungen sind mithin unzulässig (vgl. BSG a.a.O.). So ist der Fall hier.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits mit der Klageschrift vom 8. Juni 2005 Fotokopien der am 29. Juni 1996 ausgestellten Vollmachten vorgelegt. Dies reichte hier indessen nicht aus, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Schriftform durch eine Fotokopie überhaupt gewahrt werden könnte (verneinend Bundesgerichtshof BGHZ 126, 266; BFH NJW 1996, 871; 1996, 2183; 1996, 3366; offengelassen in BSGE 79, 235, 236 f. = SozR 3-1500 § 161 Nr. 10; a.A. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 13). Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung - und im Übrigen auch noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Originalvollmachten vom 5. Oktober 2001 - nicht in der Lage war, deren ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, sodass schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden kann, die Klage sei mit Wissen und Wollen der Kläger eingereicht worden. Die Berechtigung zur Klageerhebung im vorliegenden Klageverfahren lässt sich im Übrigen bereits nach dem Inhalt der mit der Klageschrift übergebenen Ablichtungen der Vollmachten verneinen, und zwar selbst wenn die gegenüber Juni 1996 nachträglich vorgenommenen Ergänzungen berücksichtigt werden könnten. Denn hiernach waren die Vollmachten in Sachen gegen "Bundesverwaltungsamt, Stadt B. , Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge" wegen "Aufnahme, Aufenthalt, Spätaussiedlerbescheinigung, Sozialhilfe, Asyl" - also nicht gegen den beklagten Landkreis und nicht zur Prozessvertretung bei Anfechtung kassatorischer Bescheide (hier nach dem SGB X) - erteilt worden. Auch die Formulierungen im Textvordruck legitimierten hierzu nicht. So ist unter Ziff. 1 nur allgemein von der Prozessführung ("u.a. nach §§ 81 ff. ZPO") die Rede, unter Ziff. 2 sind Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, unter Ziff. 3 Strafsachen und Bußgeldsachen, unter Ziff. 4 "sonstige Verfahren und außergerichtliche Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen ...)" genannt, während unter Ziff. 5 des Textvordrucks lediglich von der Bevollmächtigung "zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) im Zusammenhang mit der oben unter "wegen ..." genannten Angelegenheit" gesprochen wird. Dass damit die Prozessvertretung hinsichtlich der vorgenannten Bescheide nicht gemeint sein kann, versteht sich ohne weitere Begründung, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu genügen vermag (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; zweifelnd BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Aus den genannten Gründen waren auch die - hinsichtlich des Textvordrucks gegenüber den Vollmachten von 1996 weitestgehend identischen - Vollmachten vom 5. Oktober 2001 nicht ausreichend, wobei hier hinzukommt, dass diese Vollmachten den "Rechtsanwälten K. + Kollegen" im Jahre 2001 "blanko" erteilt worden waren (vgl. die beglaubigten Fotokopien in der Akte des Amtsgerichts B. ), und erst später, und zwar zu einer Zeit, zu der dem Prozessbevollmächtigten die ladungsfähige Anschrift der Kläger offensichtlich nicht bekannt war, als Gegner das "Landratsamt Karlsruhe" wegen "Durchführung des AsylbLG" eingetragen worden ist.
Der Mangel der Vollmacht ist auch nicht nachträglich geheilt worden, denn die Vollmachten vom 3. Februar 2006 sind erst am 15. März 2006 und damit nach Absendung des Gerichtsbescheids vom 9. März 2006 - die Aufgabe zur Post erfolgte nach dem Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle am 10. März 2006 - zu den Gerichtsakten gereicht worden. Eine Heilungsmöglichkeit bestand ferner nicht aus anderen Gründen (vgl. hierzu etwa BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5). Das SG war nach § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wobei die Entscheidung, einen Gerichtsbescheid zu erlassen oder mündlich zu verhandeln, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm - wie hier - grundsätzlich in seinem Ermessen steht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 105 Rdnr. 9). Mit der über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäßen belehrenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. Februar 2006 war der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Klagebegehren wegen der fehlenden, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellenden Vollmacht ohne Erfolgsaussichten sei, und diesem nochmals eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Diese Frist war nicht zu kurz bemessen, nachdem der Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 angekündigt hatte, dass die Vollmacht schon auf den Weg gebracht, jedoch "anscheinend" nicht angekommen sei und ihm deshalb per Fax übermittelt werde. Die Frist war zum Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheids bereits verstrichen, denn die Verfügung vom 9. Februar 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Februar 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Eine noch genauere Fristsetzung durch Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - ) war hier schon deswegen entbehrlich, weil Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 6. März 2006 das Einverständnis mit einer Entscheidung "ohne mündliche Verhandlung" erklärt hatte, und damit aus damaliger Sicht des SG zum Ausdruck brachte, dass mit einer Nachreichung der Vollmacht nicht mehr zu rechnen sei. Zur Nachfrage bei den Klägern, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag, war das SG nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), zumal die im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 mitgeteilte Anschrift in K. ohnehin - was sich überdies im Berufungsverfahren bestätigt hat - zweifelhaft war; noch im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 an das Amtsgericht B. hatte Rechtsanwalt K. die Anschrift der Kläger als "unbekannt" angegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), über die Erstattung von überzahlten Leistungen sowie - vorab - über die Zulässigkeit der Klage.
Die 1960 geborene Klägerin zu 1 und der 1958 geborene Kläger zu 2 reisten am Mai 1996 mit ihrer Tochter A. (geb. 1986) aus K. kommend mit einem bis 25. Oktober 1996 befristeten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem Ihnen vom Bundesverwaltungsamt der Aufnahmebescheid vom 9. Januar 1996 erteilt worden war. Dieser Bescheid wurde nach den Einreise bereits mit Bescheid vom 20. Juni 1996 - unter Anordnung des Sofortvollzuges - zurückgenommen und die Einbeziehung in das Registrier- und Verteilungsverfahren abgelehnt. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg (zuletzt Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 - 2 A 3736/03). Mehrere Anträge der Kläger und ihrer Tochter bei der Stadt B. auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, Duldungen und Aufenthaltserlaubnissen wurden - unter gleichzeitiger Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung - abgelehnt (Bescheid vom 14. April 1998). Auch insoweit waren weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos. Am 16. November 1998 wurden die Klägerin zu 1, der Kläger zu 2 sowie ihre Tochter abgeschoben.
Nach anfänglichem Aufenthalt im Lager in Br. waren die Kläger mit ihrer Tochter im Juni 1996 zunächst zur Mutter der Klägerin zu 1 in B. gezogen; im Dezember 1996 mieteten sie eine eigene Wohnung in B. an. Anträge auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und auf Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wurden vom Beklagten abgelehnt (Bescheide vom 23. Juli und 2. August 1996). Durch Bescheid vom 7. Februar 1997 bewilligte der Beklagte jedoch ab Dezember 1996 Grundleistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG in Höhe von monatlich 1.690,00 DM; Bescheide über die Änderung der laufenden Leistungen nach dem AsylbLG ergingen unter dem 18. September 1997 (1.890,00 DM), dem 26. Januar 1998 (1.911,00 DM) und dem 26. Oktober 1998 (2.021,00 DM). Nach den Berechnungen des Beklagten belief sich der Gesamtaufwand von Dezember 1996 bis November 1998 zuzüglich Sonderzahlungen sowie abzüglich des vereinnahmten Wohngeldes auf insgesamt 45.013,15 DM.
Anlässlich der Abschiebung wurde von dem mit dem Abschiebedienst beauftragten Polizeirevier R. bei den Klägern Bargeld in Höhe von insgesamt 25.670,00 DM aufgefunden, das - bis auf einen mit 1.280,00 DM errechneten pfandfreien Betrag - einbehalten wurde (insgesamt 24.390,00 DM). Nach Abzug der Abschiebekosten (9.020,30 DM) von dem beschlagnahmten Betrag verblieben 15.369,70 DM, welche das Regierungspräsidium Karlsruhe am 18. Mai 1999 beim Amtsgericht Karlsruhe unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegte.
Auf das an die Mutter der Klägerin zu 1 (als von den Klägern hinterlassene Zustelladresse) abgesandte Anhörungsschreiben des Beklagten vom 23. Mai 1999 ging ein Reaktion nicht ein. Von dem Anhörungsschreiben war auch eine Durchschrift an Rechtsanwalt K. gegangen; dieser hatte dem Sozialamt des Beklagten im August 1996 beglaubigte Kopien der von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 jeweils am 29. Juni 1996 an die Rechtsanwälte K. , Dr. M. und Ko. ausgestellten formularmäßigen Vollmachten "in Sachen ... Bundesverwaltungsamt, Stadt B. wegen Aufnahme, Aufenthalt, Spätaussiedlerbescheinigung, Sozialhilfe" vorgelegt. Auch auf ein weiteres Schreiben vom 7. Mai 1999 antwortete Rechtsanwalt K. nicht.
Durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 21. Mai 1999 - des Weiteren mittels Postzustellungsurkunde zugegangen auch der Mutter der Klägerin zu 1 sowie der "Anwaltskanzlei K. & Kollegen" - hob der Beklagte den Bescheid vom 7. Februar 1997 sowie alle bis zum Zeitpunkt der Abschiebung erlassenen Leistungsbescheide unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit auf, als das bei den Klägern beschlagnahmte Vermögen vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen gewesen sei, und forderte die Erstattung von 24.390,00 DM; angeordnet wurde ferner die sofortige Vollziehung der Entscheidung. Gegen den Bescheid legte der seinerzeit in der Anwaltskanzlei K. tätige Rechtsanwalt Ma. ("i.V.") am 1. Juni 1999 Widerspruch ein; am 14. Juni 1999 reichte Rechtsanwalt K. verschiedene, auf November 1998 datierte Schreiben von Verwandten der Kläger ein, in denen unterschiedliche Barbeträge (insgesamt 25.750,00 DM) genannt waren, welche diesen teils geschenkt, als Darlehen gegeben oder zur Weiterleitung an Angehörige in K. mitgegeben worden seien. Mit Blick auf diese Schreiben gab der Beklagte im Februar 2002 einen Betrag von 6.135,50 Euro (=12.000 DM) durch Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle frei. Auf das Schreiben des Beklagten vom 12. März 2003 mit der Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht teilte Rechtsanwalt K. unter dem 22. April 2003 mit, dass die "bestehenden Vollmachten nicht erloschen" seien. Durch den an die "Anwaltskanzlei K. u. Koll." adressierten und mittels Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als nur noch eine Summe von 1.722,90 Euro zurückgefordert wurde; in den Gründen ist ausgeführt, dass der Widerspruch eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zwar grundsätzlich unzulässig sei, gleichwohl darauf verzichtet werde, den Widerspruch wegen des formellen Mangels als unzulässig zu behandeln und stattdessen in der Sache entschieden worden sei.
Ein derzeit beim Amtsgericht B. anhängiges Klageverfahren auf Bewilligung und Herausgabe des hinterlegten Betrages von 1.722,90 Euro (2 C 257/04) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Februar 2006, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts K. vom 4. April 2006 (1 T 12/06), gemäß § 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Im genannten Verfahren hatte Rechtsanwalt K. im März 2005 beglaubigte Fotokopien der von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 jeweils am 5. Oktober 2001 an die "Rechtsanwälte K. + Kollegen" ausgestellten Vollmachten, die weder einen Gegner noch einen konkreten Gegenstand benannten, eingereicht. Dort sind jedenfalls bis zum Beschluss des Landgerichts K. vom 4. April 2006 keine ladungsfähigen Anschriften der Kläger zu den Akten gelangt.
Zuvor hatte Rechtsanwalt K. am 15. Juni 2005 "namens und mit Vollmacht" der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2, beide im Rubrum "unbekannten Aufenthalts" bezeichnet, wegen des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, wobei mit der Klageschrift Fotokopien der am 29. Juni 1996 ausgestellten Vollmachten, aus deren eine maschinenschriftliche Ergänzung um "Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge" sowie "Asyl" ersichtlich ist, zu den Akten gereicht. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Kläger hätten sich als "Spätaussiedlerbewerber" in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sodass ihre Behandlung als Asylbewerber bereits fehlerhaft gewesen sei; im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; er hat ausdrücklich den Mangel der Vollmacht gerügt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2005 sind die "Rechtsanwälte K. u.a." aufgefordert worden, eine Originalvollmacht vorzulegen; die bislang vorgelegten Vollmachten vom 29. Juni 1996 ermächtigten nicht zur Erhebung von Klagen gegen den vorliegend beklagten Landkreis, außerdem seien es keine Originale. Am 18. August 2005 hat Rechtsanwalt K. im Original die oben erwähnten Vollmachten vom 5. Oktober 2001 eingereicht; nunmehr war in beiden Vollmachten handschriftlich "in Sachen ... Landratsamt Karlsruhe wegen Durchführung des AsylbLG" eingetragen. In der Verfügung vom 19. August 2005 hat das SG auf die nach wie vor bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung hingewiesen, nachdem die Vollmacht zwar zur "Durchführung des AsylbLG" erteilt worden sei, jedoch vom 5. Oktober 2001 datiere, und der Kläger-Vertreter zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse der Kläger nicht in der Lage sei. Im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 hat Rechtsanwalt K. unter Vorlage des Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 eine Adresse der Kläger in K. angegeben; er hat gleichzeitig "klargestellt", dass er weiterhin bevollmächtigt sei und bislang keinerlei Anhaltspunkte gegeben gewesen seien, dass eine im Jahre 2001 erteilte Vollmacht nicht mehr gelte. Durch Verfügung vom 25. Oktober 2005 sowie Erinnerungsschreiben vom 1. Dezember 2005 ist Rechtsanwalt K. nochmals zur Vorlage einer neuen Originalvollmacht aufgefordert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 hat Rechtsanwalt K. die Vorlage einer ihm per Fax zu übermittelnden Vollmacht angekündigt. Nachdem bis zum 9. Februar 2006 neue Vollmachten der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 nicht eingegangen waren, hat der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 9. Februar 2006 - Rechtsanwalt K. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 13. Februar 2006 - unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von drei Wochen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtbescheid zu entscheiden, weil die Klage mangels Vorliegens einer ihn legitimierenden ausreichenden Prozessvollmacht bereits unwirksam sein dürfte und die angefochtenen Bescheide nach derzeitigem Sachstand auch inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Mit Schriftsatz vom 6. März 2006 (Eingang beim SG am 7. März 2006) hat die im Briefkopf der Anwaltskanzlei K. aufgeführte Rechtsanwältin S. ("i.V.") mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Durch Gerichtsbescheid vom 9. März 2006 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und in den Gründen im Einzelnen nochmals ausgeführt, weshalb die Vollmachten vom 29. Juni 1996 und 5. Oktober 2001 aus seiner Sicht nicht ausreichten; der Gerichtsbescheid ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2006 von Rechtsanwältin S. entgegengenommen worden. Am 15. März 2006 ist beim SG ein vom Prozessbevollmächtigten der Kläger unterschriebener Schriftsatz, ebenfalls datiert mit dem 6. März 2006 eingegangen, dem zwei jeweils an die "Rechtsanwälte K. + Kollegen" am 3. Februar 2006 ausgestellte Originalvollmachten "in Sachen N. L. / Landkreis Karlsruhe" und "I^. La. / Landkreis Karlsruhe", allerdings ohne Bezeichnung eines Streitgegenstandes, beigefügt waren.
Die von Rechtsanwältin S. unterzeichnete Berufungsschrift vom 27. März 2006, in welcher auf die mit Schriftsatz vom 6. März 2006 abgesandten Vollmachten hingewiesen ist, ist am 3. April 2006 beim SG eingegangen. Auf die gerichtliche Verfügung vom 12. April 2006 hat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 die aus dem Urteilsrubrum ersichtliche Anschrift der Kläger mitgeteilt. Die Berufung ist ohne Antragstellung und in der Sache ohne Begründung geblieben.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch mit den jeweils vom 3. Februar 2006 datierenden Vollmachten nicht ausreichend nachgewiesen sei, nachdem sich die Vollmachten nicht auf einen konkreten Streitgegenstand bezögen.
Die Beteiligten haben mit Verfügung vom 12. April 2006 das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - (SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) im Wortlaut zur Kenntnis erhalten. Beigezogen worden sind ferner die Akten des Amtsgerichts B. (2 C 257/04).
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. Juli und 21. August 2006 einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin zugestimmt (§§ &61489;24 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten (2 Bände), die Verwaltungsakten des Beklagten (4 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Zwar erachtet der Senat die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG fristgerecht eingelegte Berufung als zulässig. Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Darüber hinaus sieht der Senat die am 3. Februar 2006 ausgestellten Vollmachten als hinreichende Legitimation des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K. zur Prozessvertretung vor dem Landessozialgericht (LSG) an, obwohl in beiden Originalvollmachten ein Streitgegenstand nicht bezeichnet ist; denn diese Vollmachten waren dem Schriftsatz vom 6. März 2006 beigeheftet und enthielten die ausführende Behörde des Beklagten als Gegner, sodass nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese sich nicht auf das konkrete Gerichtverfahren bezögen (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 210; 168, 203; 183, 369; BFH NVwZ-RR 1997, 387; Hess. LSG Breithaupt 2004, 806); dies gilt umso mehr, als mit Schriftsatz vom 12. Mai 2006 zeitnah die derzeitige Anschrift der Kläger in Russland mitgeteilt worden ist. Obgleich die Unterschrift des Klägers zu 2 in der Vollmacht vom 3. Februar 2006 von denjenigen in den Vollmachten vom 29. Juni 1996 und 5. Oktober 2001 (erstere nur in Fotokopie zu den Akten gereicht) abweicht, möchte der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch insoweit nicht unterstellen, dass die Unterschriftsleistung nicht vom Kläger zu 2 stammt. Beide unter dem 3. Februar 2006 ausgestellten Vollmachten berechtigen ausweislich des Textvordrucks zur Vertretung vor Sozialgerichten (vgl. Ziff. 8) sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. Ziff. 9). Dass die Berufungsschrift nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern von Rechtsanwältin S. unterzeichnet ist, schadet nicht, nachdem jener spätestens mit dem Schriftsatz vom 21. August 2006 die Rechtsmitteleinlegung genehmigt hat (vgl. auch Ziff. 15 der Vollmachten vom 3. Februar 2006). Dennoch ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger bis zum Ergehen des Gerichtsbescheids vom 9. März 2006 keine ihn ausreichend für das vorliegende Gerichtsverfahren legitimierende Vollmacht vorgelegt hat.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und 2 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen oder - was hier von vornherein ausscheidet - zur Niederschrift des Gerichts zu erklären. Nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Vollmacht unterstellt werden; letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall. "Akten" im Sinne des § 73 Abs. 2 SGG sind die Gerichtsakten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BFHE 164, 210); dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger möglicherweise schon am 6. März 2006 im Besitz der Vollmachten vom 3. Februar 2006 war, genügt mithin nicht. Einzureichen ist die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren, bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13)
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei einem Rechtsanwalt - anders als in der ZPO (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO; zu § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69) - von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG - GemS - SozR 1500 § 73 Nr. 4; SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 27/00 R -; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - (juris); zu § 62 der Finanzgerichtsordnung vgl. BFHE 164, 210). Die Einreichung der schriftlichen Vollmacht ist Wirksamkeitsvoraussetzung; die ohne schriftliche Prozessvollmacht erhobene Klage und sonstige Prozesshandlungen sind mithin unzulässig (vgl. BSG a.a.O.). So ist der Fall hier.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits mit der Klageschrift vom 8. Juni 2005 Fotokopien der am 29. Juni 1996 ausgestellten Vollmachten vorgelegt. Dies reichte hier indessen nicht aus, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Schriftform durch eine Fotokopie überhaupt gewahrt werden könnte (verneinend Bundesgerichtshof BGHZ 126, 266; BFH NJW 1996, 871; 1996, 2183; 1996, 3366; offengelassen in BSGE 79, 235, 236 f. = SozR 3-1500 § 161 Nr. 10; a.A. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 13). Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung - und im Übrigen auch noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Originalvollmachten vom 5. Oktober 2001 - nicht in der Lage war, deren ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, sodass schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden kann, die Klage sei mit Wissen und Wollen der Kläger eingereicht worden. Die Berechtigung zur Klageerhebung im vorliegenden Klageverfahren lässt sich im Übrigen bereits nach dem Inhalt der mit der Klageschrift übergebenen Ablichtungen der Vollmachten verneinen, und zwar selbst wenn die gegenüber Juni 1996 nachträglich vorgenommenen Ergänzungen berücksichtigt werden könnten. Denn hiernach waren die Vollmachten in Sachen gegen "Bundesverwaltungsamt, Stadt B. , Bundesamt für die Anerkennung ausl. Flüchtlinge" wegen "Aufnahme, Aufenthalt, Spätaussiedlerbescheinigung, Sozialhilfe, Asyl" - also nicht gegen den beklagten Landkreis und nicht zur Prozessvertretung bei Anfechtung kassatorischer Bescheide (hier nach dem SGB X) - erteilt worden. Auch die Formulierungen im Textvordruck legitimierten hierzu nicht. So ist unter Ziff. 1 nur allgemein von der Prozessführung ("u.a. nach §§ 81 ff. ZPO") die Rede, unter Ziff. 2 sind Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, unter Ziff. 3 Strafsachen und Bußgeldsachen, unter Ziff. 4 "sonstige Verfahren und außergerichtliche Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen ...)" genannt, während unter Ziff. 5 des Textvordrucks lediglich von der Bevollmächtigung "zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) im Zusammenhang mit der oben unter "wegen ..." genannten Angelegenheit" gesprochen wird. Dass damit die Prozessvertretung hinsichtlich der vorgenannten Bescheide nicht gemeint sein kann, versteht sich ohne weitere Begründung, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu genügen vermag (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; zweifelnd BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Aus den genannten Gründen waren auch die - hinsichtlich des Textvordrucks gegenüber den Vollmachten von 1996 weitestgehend identischen - Vollmachten vom 5. Oktober 2001 nicht ausreichend, wobei hier hinzukommt, dass diese Vollmachten den "Rechtsanwälten K. + Kollegen" im Jahre 2001 "blanko" erteilt worden waren (vgl. die beglaubigten Fotokopien in der Akte des Amtsgerichts B. ), und erst später, und zwar zu einer Zeit, zu der dem Prozessbevollmächtigten die ladungsfähige Anschrift der Kläger offensichtlich nicht bekannt war, als Gegner das "Landratsamt Karlsruhe" wegen "Durchführung des AsylbLG" eingetragen worden ist.
Der Mangel der Vollmacht ist auch nicht nachträglich geheilt worden, denn die Vollmachten vom 3. Februar 2006 sind erst am 15. März 2006 und damit nach Absendung des Gerichtsbescheids vom 9. März 2006 - die Aufgabe zur Post erfolgte nach dem Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle am 10. März 2006 - zu den Gerichtsakten gereicht worden. Eine Heilungsmöglichkeit bestand ferner nicht aus anderen Gründen (vgl. hierzu etwa BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5). Das SG war nach § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wobei die Entscheidung, einen Gerichtsbescheid zu erlassen oder mündlich zu verhandeln, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm - wie hier - grundsätzlich in seinem Ermessen steht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 105 Rdnr. 9). Mit der über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäßen belehrenden Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. Februar 2006 war der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Klagebegehren wegen der fehlenden, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellenden Vollmacht ohne Erfolgsaussichten sei, und diesem nochmals eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Diese Frist war nicht zu kurz bemessen, nachdem der Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 angekündigt hatte, dass die Vollmacht schon auf den Weg gebracht, jedoch "anscheinend" nicht angekommen sei und ihm deshalb per Fax übermittelt werde. Die Frist war zum Zeitpunkt des Ergehens des Gerichtsbescheids bereits verstrichen, denn die Verfügung vom 9. Februar 2006 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13. Februar 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Eine noch genauere Fristsetzung durch Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - ) war hier schon deswegen entbehrlich, weil Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 6. März 2006 das Einverständnis mit einer Entscheidung "ohne mündliche Verhandlung" erklärt hatte, und damit aus damaliger Sicht des SG zum Ausdruck brachte, dass mit einer Nachreichung der Vollmacht nicht mehr zu rechnen sei. Zur Nachfrage bei den Klägern, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag, war das SG nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), zumal die im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 mitgeteilte Anschrift in K. ohnehin - was sich überdies im Berufungsverfahren bestätigt hat - zweifelhaft war; noch im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 an das Amtsgericht B. hatte Rechtsanwalt K. die Anschrift der Kläger als "unbekannt" angegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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