Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 760/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 123/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitgegenstand des Klageverfahrens waren acht Beitragsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002. Mit ihrer Klage erstrebte die Klägerin ihrer Klageschrift zufolge die Aufhebung dieser Bescheide. Durch Urteil vom 25. November 2005 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen und durch Beschluss vom 18. Januar 2006 den Wert des Streitgegen-stands auf 80.596,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin habe mit ihren Anträgen Beitragsbescheide in dieser Höhe angefochten. Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin am 21. März 2006, der Erklärung der Beklagten am 10. April 2006). Mit ihrer am 19. April 2006 eingegangenen Beschwerde macht die Beklagte geltend, der Berechnung des Streitwertes dürften nicht die Beitragsbescheide als solche zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin durch die Beitragsbescheide für die Zeit von 1996 bis 2000 nicht beschwert gewesen sei. Im Urteil vom 25. November 2005 sei zutreffend ausgeführt worden, dass die Bescheide auf den Zuordnungen beruhten, die die Klägerin selbst vorgenommen habe und im Grundsatz das von der Klägerin geltend gemachte Verhältnis zwischen Dacharbeiten zu Bauausführungen berücksichtigten. Der Streitwert werde durch die Nachtragsbeitragsbescheide und Säumniszuschlagsbescheide bestimmt und betrage lediglich 31.128,92 EUR. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Zwar hat die Beklagte die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt. Maßgeblich für die Frist ist jedoch § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63Abs. 3 S. 2 GKG. Danach beträgt die Beschwerdefrist sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung. Die Erledigung war erst im April 2006 eingetreten, so dass die Sechsmonatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG werden dann, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Hierfür ist der Streitwert nach den Wertfestsetzungsvorschriften des GKG zu ermitteln. Nach § 13 Abs. 2 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001(a. F.), die hier gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 anzuwenden ist, ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Da die Klägerin mit der Klageschrift die Aufhebung aller acht Bescheide beantragt hat, die im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 unter den Ziffern 1 bis 8 aufgeführt sind, ist die Höhe der durch diese Bescheide geforderten Beiträge für den Streitwert zugrunde zu legen. Denn maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 15 GKG a. F ... Ob die Klage teilweise unzulässig war, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert worden ist, ist insoweit unerheblich. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die vorliegend gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitgegenstand des Klageverfahrens waren acht Beitragsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002. Mit ihrer Klage erstrebte die Klägerin ihrer Klageschrift zufolge die Aufhebung dieser Bescheide. Durch Urteil vom 25. November 2005 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen und durch Beschluss vom 18. Januar 2006 den Wert des Streitgegen-stands auf 80.596,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin habe mit ihren Anträgen Beitragsbescheide in dieser Höhe angefochten. Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt (Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin am 21. März 2006, der Erklärung der Beklagten am 10. April 2006). Mit ihrer am 19. April 2006 eingegangenen Beschwerde macht die Beklagte geltend, der Berechnung des Streitwertes dürften nicht die Beitragsbescheide als solche zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin durch die Beitragsbescheide für die Zeit von 1996 bis 2000 nicht beschwert gewesen sei. Im Urteil vom 25. November 2005 sei zutreffend ausgeführt worden, dass die Bescheide auf den Zuordnungen beruhten, die die Klägerin selbst vorgenommen habe und im Grundsatz das von der Klägerin geltend gemachte Verhältnis zwischen Dacharbeiten zu Bauausführungen berücksichtigten. Der Streitwert werde durch die Nachtragsbeitragsbescheide und Säumniszuschlagsbescheide bestimmt und betrage lediglich 31.128,92 EUR. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Zwar hat die Beklagte die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Monatsfrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt. Maßgeblich für die Frist ist jedoch § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63Abs. 3 S. 2 GKG. Danach beträgt die Beschwerdefrist sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung. Die Erledigung war erst im April 2006 eingetreten, so dass die Sechsmonatsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG werden dann, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Hierfür ist der Streitwert nach den Wertfestsetzungsvorschriften des GKG zu ermitteln. Nach § 13 Abs. 2 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001(a. F.), die hier gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 2004 anzuwenden ist, ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen auf einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Höhe maßgebend. Da die Klägerin mit der Klageschrift die Aufhebung aller acht Bescheide beantragt hat, die im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2002 unter den Ziffern 1 bis 8 aufgeführt sind, ist die Höhe der durch diese Bescheide geforderten Beiträge für den Streitwert zugrunde zu legen. Denn maßgeblich für die Wertbestimmung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung, vgl. § 15 GKG a. F ... Ob die Klage teilweise unzulässig war, weil die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert worden ist, ist insoweit unerheblich. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 S.1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die vorliegend gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 68 Abs. 3 S. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG.
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