Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 443/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1853/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2005 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2005 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) lief daher am 24. November 2005 (Donnerstag) ab. Berufung hat der Kläger aber erst am 29. November 2005 eingelegt, mithin verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss verwerfen, obwohl sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet, denn § 158 SGG enthält anders als § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kein Verbot, in einem solchen Fall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Gründe:
Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt wurde. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2005 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2005 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) lief daher am 24. November 2005 (Donnerstag) ab. Berufung hat der Kläger aber erst am 29. November 2005 eingelegt, mithin verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss verwerfen, obwohl sie sich gegen einen Gerichtsbescheid richtet, denn § 158 SGG enthält anders als § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kein Verbot, in einem solchen Fall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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