Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 6439/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 12/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 798,76 Euro.
Der 1960 geborene Kläger stammt aus Polen. Er ist von Beruf Grafik- bzw. Web-Designer. Seit April 2001 bezieht er Leistungen der Beklagten, seit dem 20. Januar 2003 in Form von Arbeitslosenhilfe. Der Leistungssatz betrug 230,72 Euro wöchentlich bzw. 32,96 Euro täglich.
Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen erhielt er von der Beklagten am 8. Oktober 2003 ein Stellenangebot für eine Tätigkeit als "EDV-Fachkraft - Multimedia-Assistenz" bei der K am F e.V. (Lohn/Gehalt: 1.620,- Euro). Er teilte der Beklagten wenige Tage später mit, sich dort nicht beworben zu haben, weil er aus einem Telefonat mit dem Arbeitgeber am 9. Oktober 2003 geschlossen habe, dass das Stellenangebot nicht seinem Berufsprofil entspreche.
Mit Bescheid vom 7. November 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10. bis 30. Oktober 2003 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum auf. Die angebotene Stelle sei ihm zumutbar gewesen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, indem er sich nicht dort beworben habe, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Mit Schreiben ebenfalls vom 7. November 2003 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Erstattungsbescheides an.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, dass es sich um eine fragwürdige Stelle und eine inkompetente Firma gehandelt habe, was er telefonisch dort in Erfahrung gebracht habe. Sein Berufsprofil entspreche nicht demjenigen einer EDV-Fachkraft oder Multimedia-Assistenz. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angebotene Stelle sei dem Kläger in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Angesichts des Eintritts der Sperrzeit habe die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum aufgehoben werden müssen.
Mit seiner am 4. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Mit zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2003 hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den dreiwöchigen Zeitraum 10. bis 30. Oktober 2003 erneut aufgehoben und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 692,16 Euro (21 mal 32,96 Euro) sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 94,83 Euro bzw. 11,77 Euro verlangt.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die K am F e.V. mit Schreiben vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, dass der Kläger nach seinen Angaben im Lebenslauf durchaus als Mitarbeiter in Betracht gekommen wäre; seine Ausbildung und fachlichen Kompetenzen hätten den Anforderungen entsprochen und seien denen anderer Bewerber adäquat. Hierzu hat der Kläger erklärt, das Stellenangebot entspreche kaum seiner Ausbildung, weil es keine eigenständige und kreative Arbeit wie Ideenfindung und grafische Gestaltung zulasse.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2004, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2004, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Sperrzeittatbestand sei verwirklicht, denn der Kläger habe das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt. Es sei ihm finanziell und beruflich zumutbar gewesen. Es hätte sich ein Nettoeinkommen von etwa 1.270 Euro ergeben, was deutlich über der monatlichen Arbeitslosenhilfe gelegen hätte. Der Kläger verfüge zwar über eine höhere berufliche Qualifikation, doch gleichwohl sei er verpflichtet gewesen, das Arbeitsangebot anzunehmen. Zur Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht sich nicht geäußert.
Am 7. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Wesentlichen meint er, das Urteil verkenne die Berufsmerkmale eines Grafik-Designers. Er habe einen kreativen Beruf und verrichte keine unterstützenden Arbeiten. Das Urteil sei arbiträr, geistlos und ungerecht. Die Leistung des Arbeitsamtes mit solchen Angeboten sei erbärmlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 und den Bescheid vom 17. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2005 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im erklärten Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG, § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Im Zeitraum 10. bis 30. Oktober 2003 ist eine Sperrzeit eingetreten. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil die Voraussetzungen von § 144 SGB III insoweit zutreffend wiedergegeben. Hierauf wird Bezug genommen. Für seine Arbeitsablehnung hatte der Kläger keinen wichtigen Grund. Insbesondere war ihm die angebotene Stelle zumutbar, was sich aus § 121 SGB III ergibt: Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen (Abs. 1). Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt (Abs. 2). Hierfür ist angesichts des konkreten Arbeitsangebots nichts ersichtlich. Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt (Abs. 3 Satz 1). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (Abs. 3 Satz 2). Dass das zu erwartende Nettoarbeitsentgelt deutlich höher gewesen wäre als die bezogene Arbeitslosenhilfe, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Auch hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Es bleibt zu betonen, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat (Abs. 5). Der Kläger muss sich also entgegenhalten lassen, dass seine Anspruchshaltung keine Entsprechung in den Grundaussagen des SGB III hat. Die ihm angebotene Beschäftigung entsprach seiner Branche, selbst wenn seine Ausbildung höherwertig sein mag. Allein deshalb hätte er eine Bewerbung nicht von vornherein ausschließen sollen und dürfen.
Beginn und Dauer der Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend berechnet.
Auch die (wiederholt verfügte) Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Sperrzeitzeitraum und die Erstattungsforderung in Höhe von 798,76 Euro sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat hierüber in seinem Urteil zwar nichts ausgesagt, obwohl es den Beteiligten (zutreffend) mitgeteilt hatte, dass der Bescheid vom 17. Dezember 2003 nach § 96 SGG Gegen-stand des Verfahrens geworden sei. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und im Sinne einer effektiven Beilegung des Rechtsstreits verzichtet das Gericht auf die Möglichkeit, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe basiert auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und stand nicht im Ermessen der Beklagten (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Falle einer unberechtigten Arbeitsablehnung mit der Folge einer Sperrzeit zum Ruhen kommt. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Die zutreffend berechnete Erstattungsforderung beruht im Hinblick auf die Arbeitslosenhilfe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit sowie um die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 798,76 Euro.
Der 1960 geborene Kläger stammt aus Polen. Er ist von Beruf Grafik- bzw. Web-Designer. Seit April 2001 bezieht er Leistungen der Beklagten, seit dem 20. Januar 2003 in Form von Arbeitslosenhilfe. Der Leistungssatz betrug 230,72 Euro wöchentlich bzw. 32,96 Euro täglich.
Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen erhielt er von der Beklagten am 8. Oktober 2003 ein Stellenangebot für eine Tätigkeit als "EDV-Fachkraft - Multimedia-Assistenz" bei der K am F e.V. (Lohn/Gehalt: 1.620,- Euro). Er teilte der Beklagten wenige Tage später mit, sich dort nicht beworben zu haben, weil er aus einem Telefonat mit dem Arbeitgeber am 9. Oktober 2003 geschlossen habe, dass das Stellenangebot nicht seinem Berufsprofil entspreche.
Mit Bescheid vom 7. November 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 10. bis 30. Oktober 2003 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum auf. Die angebotene Stelle sei ihm zumutbar gewesen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, indem er sich nicht dort beworben habe, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Mit Schreiben ebenfalls vom 7. November 2003 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Erstattungsbescheides an.
In seinem Widerspruch gab der Kläger an, dass es sich um eine fragwürdige Stelle und eine inkompetente Firma gehandelt habe, was er telefonisch dort in Erfahrung gebracht habe. Sein Berufsprofil entspreche nicht demjenigen einer EDV-Fachkraft oder Multimedia-Assistenz. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angebotene Stelle sei dem Kläger in jeder Hinsicht zumutbar gewesen. Angesichts des Eintritts der Sperrzeit habe die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum aufgehoben werden müssen.
Mit seiner am 4. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Mit zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2003 hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den dreiwöchigen Zeitraum 10. bis 30. Oktober 2003 erneut aufgehoben und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 692,16 Euro (21 mal 32,96 Euro) sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 94,83 Euro bzw. 11,77 Euro verlangt.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die K am F e.V. mit Schreiben vom 6. Juli 2004 mitgeteilt, dass der Kläger nach seinen Angaben im Lebenslauf durchaus als Mitarbeiter in Betracht gekommen wäre; seine Ausbildung und fachlichen Kompetenzen hätten den Anforderungen entsprochen und seien denen anderer Bewerber adäquat. Hierzu hat der Kläger erklärt, das Stellenangebot entspreche kaum seiner Ausbildung, weil es keine eigenständige und kreative Arbeit wie Ideenfindung und grafische Gestaltung zulasse.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2004, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2004, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Sperrzeittatbestand sei verwirklicht, denn der Kläger habe das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt. Es sei ihm finanziell und beruflich zumutbar gewesen. Es hätte sich ein Nettoeinkommen von etwa 1.270 Euro ergeben, was deutlich über der monatlichen Arbeitslosenhilfe gelegen hätte. Der Kläger verfüge zwar über eine höhere berufliche Qualifikation, doch gleichwohl sei er verpflichtet gewesen, das Arbeitsangebot anzunehmen. Zur Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheides vom 17. Dezember 2003 hat das Sozialgericht sich nicht geäußert.
Am 7. Januar 2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Wesentlichen meint er, das Urteil verkenne die Berufsmerkmale eines Grafik-Designers. Er habe einen kreativen Beruf und verrichte keine unterstützenden Arbeiten. Das Urteil sei arbiträr, geistlos und ungerecht. Die Leistung des Arbeitsamtes mit solchen Angeboten sei erbärmlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 und den Bescheid vom 17. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2005 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Im erklärten Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter über die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG, § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Im Zeitraum 10. bis 30. Oktober 2003 ist eine Sperrzeit eingetreten. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil die Voraussetzungen von § 144 SGB III insoweit zutreffend wiedergegeben. Hierauf wird Bezug genommen. Für seine Arbeitsablehnung hatte der Kläger keinen wichtigen Grund. Insbesondere war ihm die angebotene Stelle zumutbar, was sich aus § 121 SGB III ergibt: Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen (Abs. 1). Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt (Abs. 2). Hierfür ist angesichts des konkreten Arbeitsangebots nichts ersichtlich. Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt (Abs. 3 Satz 1). Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld (Abs. 3 Satz 2). Dass das zu erwartende Nettoarbeitsentgelt deutlich höher gewesen wäre als die bezogene Arbeitslosenhilfe, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Auch hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Es bleibt zu betonen, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat (Abs. 5). Der Kläger muss sich also entgegenhalten lassen, dass seine Anspruchshaltung keine Entsprechung in den Grundaussagen des SGB III hat. Die ihm angebotene Beschäftigung entsprach seiner Branche, selbst wenn seine Ausbildung höherwertig sein mag. Allein deshalb hätte er eine Bewerbung nicht von vornherein ausschließen sollen und dürfen.
Beginn und Dauer der Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend berechnet.
Auch die (wiederholt verfügte) Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Sperrzeitzeitraum und die Erstattungsforderung in Höhe von 798,76 Euro sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat hierüber in seinem Urteil zwar nichts ausgesagt, obwohl es den Beteiligten (zutreffend) mitgeteilt hatte, dass der Bescheid vom 17. Dezember 2003 nach § 96 SGG Gegen-stand des Verfahrens geworden sei. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage und im Sinne einer effektiven Beilegung des Rechtsstreits verzichtet das Gericht auf die Möglichkeit, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe basiert auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und stand nicht im Ermessen der Beklagten (§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der Kläger hätte wissen müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Falle einer unberechtigten Arbeitsablehnung mit der Folge einer Sperrzeit zum Ruhen kommt. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Die zutreffend berechnete Erstattungsforderung beruht im Hinblick auf die Arbeitslosenhilfe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved