Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 6526/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 36/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Eintritt einer sechswöchigen Säumniszeit infolge zweier Meldeversäumnisse.
Die 1962 geborene Klägerin hat im Jahre 1994 ein Studium als Diplom-Kunsttherapeutin abgeschlossen und steht in langjährigem Leistungsbezug bei der Beklagten. Ihr war zuletzt mit Bescheid vom 24. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 9. Juli 2003 bis 8. Juli 2004 bewilligt worden. Unter Belehrung über die Rechtsfolgen forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 auf, am 21. Oktober 2003 ins Arbeitsamt zu kommen, um über ihre Leistungsangelegenheiten zu sprechen. Mit der Bemerkung, es gebe keinen Grund für einen Gesprächstermin, da alles geklärt sei, lehnte es die Klägerin schriftlich ab, zu dem Meldetermin zu erscheinen. Hierauf lud die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2003, das ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt, ein, am 30. Oktober 2003 ins Arbeitsamt zu kommen, um mit ihr über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation zu sprechen. Einen wichtigen Grund für die Nichtbefolgung der ersten Einladung habe die Klägerin nicht vorgebracht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 erklärte die Klägerin daraufhin, den zweiten Termin für unnötig zu halten, weil bereits sämtliche Umstände aktenkundig seien. Falls die Beklagte noch etwas Wichtiges wolle, könne man sie ja telefonisch erreichen, notfalls würde sie auch zum Gespräch kommen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach wie vor kein wichtiger Grund für die Nichtbefolgung der Meldeaufforderungen vorgebracht sei und daher Säumniszeiten einträten. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Klägerin sei nicht möglich, weil sie keine Angaben zu ihrer Erreichbarkeit gemacht habe.
Mit Säumnis- und Aufhebungsbescheid vom 31. Oktober 2003 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Anwendung von § 48 SGB X mit Wirkung vom 22. Oktober 2003 auf. Es sei eine sechswöchige Säumniszeit im Sinne von § 145 SGB III eingetreten, weil die Klägerin sich wiederholt trotz Einladung und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bei der Beklagten gemeldet habe.
Zur Begründung ihres hiergegen mit Schreiben vom 4. November 2003 eingelegten Widerspruchs erklärte die Klägerin sinngemäß, es habe kein Anlass für die Einladungen bestanden. Sie sei der Ansicht gewesen, nach ihren schriftlichen Antworten hätten sich die Einladungen erledigt. Auf die Leistungen des Arbeitsamtes sei sie angewiesen. "Stasiformen der Nötigung" wolle sie nicht unterstützen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2003 zurück. Die Einladungen zu den Gesprächsterminen hätten der Rechtslage (§ 309 SGB III) entsprochen und seien der Klägerin zumutbar gewesen. Selbst wenn sie meine, das Arbeitsamt tue nichts für sie, hätte sie die Einladungen nicht ablehnen dürfen.
Am 4. Dezember 2003 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie fühle sich vom Arbeitsamt erpresst. Was ihr zumutbar sei, könne nur sie selbst beurteilen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. April 2004 abgewiesen. Die Meldeaufforderungen der Beklagten seien rechtmäßig gewesen. Dass die Klägerin die zuständige Arbeitsvermittlung nicht für kompetent halte, sei kein Grund gewesen, die Einladungen nicht zu befolgen.
Gegen das ihr am 8. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Mai 2004 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe sich widersprüchlich verhalten, indem es in der mündlichen Verhandlung einerseits ihren Antrag aufgenommen, andererseits aber die Klage abgewiesen habe. Die Termine beim Arbeitsamt seien sinnlos gewesen. Die Fachkräfte der Beklagten seien "wirklich blöde" und hätten ihre "Stressveranstaltung" erzwingen wollen. Solch ein Unsinn sei ihr nicht zumutbar und schikanös.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (zwei Bände, Stammnummer 944 A 966 734) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegen-stand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Terminsladung einen Hinweis auf diese Möglichkeit enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber keine Erfolgsaussicht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts würdigt die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise. Es stellt die entscheidungserheblichen Vorschriften (§ 48 SGB X, §§ 145, 309, 330 SGB III) zutreffend dar und arbeitet überzeugend heraus, dass die Klägerin rechtmäßig angesetzte Meldetermine versäumt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Eintritt einer sechswöchigen Säumniszeit infolge zweier Meldeversäumnisse.
Die 1962 geborene Klägerin hat im Jahre 1994 ein Studium als Diplom-Kunsttherapeutin abgeschlossen und steht in langjährigem Leistungsbezug bei der Beklagten. Ihr war zuletzt mit Bescheid vom 24. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 9. Juli 2003 bis 8. Juli 2004 bewilligt worden. Unter Belehrung über die Rechtsfolgen forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 auf, am 21. Oktober 2003 ins Arbeitsamt zu kommen, um über ihre Leistungsangelegenheiten zu sprechen. Mit der Bemerkung, es gebe keinen Grund für einen Gesprächstermin, da alles geklärt sei, lehnte es die Klägerin schriftlich ab, zu dem Meldetermin zu erscheinen. Hierauf lud die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2003, das ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung enthielt, ein, am 30. Oktober 2003 ins Arbeitsamt zu kommen, um mit ihr über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation zu sprechen. Einen wichtigen Grund für die Nichtbefolgung der ersten Einladung habe die Klägerin nicht vorgebracht. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 erklärte die Klägerin daraufhin, den zweiten Termin für unnötig zu halten, weil bereits sämtliche Umstände aktenkundig seien. Falls die Beklagte noch etwas Wichtiges wolle, könne man sie ja telefonisch erreichen, notfalls würde sie auch zum Gespräch kommen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach wie vor kein wichtiger Grund für die Nichtbefolgung der Meldeaufforderungen vorgebracht sei und daher Säumniszeiten einträten. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Klägerin sei nicht möglich, weil sie keine Angaben zu ihrer Erreichbarkeit gemacht habe.
Mit Säumnis- und Aufhebungsbescheid vom 31. Oktober 2003 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in Anwendung von § 48 SGB X mit Wirkung vom 22. Oktober 2003 auf. Es sei eine sechswöchige Säumniszeit im Sinne von § 145 SGB III eingetreten, weil die Klägerin sich wiederholt trotz Einladung und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bei der Beklagten gemeldet habe.
Zur Begründung ihres hiergegen mit Schreiben vom 4. November 2003 eingelegten Widerspruchs erklärte die Klägerin sinngemäß, es habe kein Anlass für die Einladungen bestanden. Sie sei der Ansicht gewesen, nach ihren schriftlichen Antworten hätten sich die Einladungen erledigt. Auf die Leistungen des Arbeitsamtes sei sie angewiesen. "Stasiformen der Nötigung" wolle sie nicht unterstützen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2003 zurück. Die Einladungen zu den Gesprächsterminen hätten der Rechtslage (§ 309 SGB III) entsprochen und seien der Klägerin zumutbar gewesen. Selbst wenn sie meine, das Arbeitsamt tue nichts für sie, hätte sie die Einladungen nicht ablehnen dürfen.
Am 4. Dezember 2003 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie fühle sich vom Arbeitsamt erpresst. Was ihr zumutbar sei, könne nur sie selbst beurteilen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. April 2004 abgewiesen. Die Meldeaufforderungen der Beklagten seien rechtmäßig gewesen. Dass die Klägerin die zuständige Arbeitsvermittlung nicht für kompetent halte, sei kein Grund gewesen, die Einladungen nicht zu befolgen.
Gegen das ihr am 8. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Mai 2004 Berufung eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht habe sich widersprüchlich verhalten, indem es in der mündlichen Verhandlung einerseits ihren Antrag aufgenommen, andererseits aber die Klage abgewiesen habe. Die Termine beim Arbeitsamt seien sinnlos gewesen. Die Fachkräfte der Beklagten seien "wirklich blöde" und hätten ihre "Stressveranstaltung" erzwingen wollen. Solch ein Unsinn sei ihr nicht zumutbar und schikanös.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten (zwei Bände, Stammnummer 944 A 966 734) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegen-stand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Klägerin einseitig verhandeln und entscheiden, weil die Terminsladung einen Hinweis auf diese Möglichkeit enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber keine Erfolgsaussicht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts würdigt die Sach- und Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise. Es stellt die entscheidungserheblichen Vorschriften (§ 48 SGB X, §§ 145, 309, 330 SGB III) zutreffend dar und arbeitet überzeugend heraus, dass die Klägerin rechtmäßig angesetzte Meldetermine versäumt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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