L 4 AL 53/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 1711/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger für beide Instanzen ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger ab dem 15. Februar 2001 zustehenden Arbeitslosenhilfe.

Der 1960 geborene Kläger ist gelernter Bau- und Möbeltischler. Seit Beginn seiner Ausbildung im August 1976 war er – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – bis zum 30. Juni 1996 als Tischler bzw. Zimmerer beschäftigt. Im Folgenden erhielt der Kläger Arbeitslosengeld. Im Juni 1997 ließ die Beklagte ihn medizinisch begutachten. Die Vertragsärztin C. S ging seinerzeit davon aus, dass dem Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken und ohne schweres Heben und Tragen zugemutet werden könnten. Als Bautischler sei er nicht mehr einsetzbar, wohl aber als Möbeltischler. Gleichwohl arbeitete der Kläger ab dem 23. Juni 1997 - von einer gut zweimonatigen Unterbrechung zwischen Mai und Anfang Juli 1999 abgesehen - erneut bis zum 31. April 2000 als Bautischler. Nach seiner Arbeitslosmeldung am 08. Juni 2000 veranlasste die Beklagte erneut eine medizinische Begutachtung. Die Vertragsärztin Dr. K. P erklärte unter dem 16. August 2000, dass der Kläger nur noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen verfüge, als Bautischler nicht mehr belastbar sei und aus ärztlicher Sicht eine berufliche Rehabilitation zu befürworten sei.

Nachdem der Kläger bis zum 06. Februar 2001 Arbeitslosengeld bezogen hatte - zuletzt ab dem 01. Januar 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.540,00 DM -, beantragte er Ende 2000 / Anfang 2001 die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Diese bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 22. Januar 2001 zunächst ab dem 07. Februar 2001 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 890,00 DM. Dabei stufte sie den Kläger im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Baumagaziner ein, legte ein tarifliches Arbeitsentgelt von stündlich 23,54 DM nach dem Tarifvertrag des Baugewerbes zugrunde und ging von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden aus (38 x 23,54 DM = 894,52 DM, gerundet 890,00 DM). Hiergegen wandte der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 08. Februar 2001 und machte geltend, einen höheren Lohn als die angesetzten 23,54 DM pro Stunde erzielen und 40 Stunden in der Woche arbeiten zu können. Nachdem der Kläger noch vor Leistungsbeginn erkrankt war und sich am 15. Februar 2001 wieder persönlich arbeitslos gemeldet hatte, gewährte die Beklagte ihm schließlich mit Bescheid vom 21. Februar 2001 ab dem 15. Februar 2001 Arbeitslosenhilfe nach dem benannten Bemessungsentgelt. Hiergegen wandte der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 26. Februar 2001. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe das Bemessungsentgelt sei, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden sei. Solange der Arbeitslose jedoch aus Gründen, die in seiner Person lägen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen könne, sei das Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Da der Kläger der der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Beschäftigung als Reparaturtischler nicht mehr nachgehen könne, sei er unter Berücksichtigung insbesondere seiner gesundheitlichen Einschränkungen als Baumagaziner einzustufen. Die Höhe des angesetzten Bemessungsentgeltes sei daher nicht zu beanstanden.

Mit seiner am 17. Mai 2001 erhobenen Klage hat er sein Begehren – die Gewährung von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines höheren wöchentlichen Bruttoarbeitsentgeltes - weiterverfolgt. Es sei zwar richtig, dass bei ihm gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Aufgrund seiner Ausbildung und unter Würdigung seiner umfangreichen Berufserfahrung sei jedoch die Einstufung als Baumagaziner nicht nachvollziehbar. Selbst als Baumagaziner habe er unter Berücksichtigung des einschlägigen Tarifvertrages des Baugewerbes Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 930,00 DM, da ein Baumagaziner Anspruch auf einen Gesamttarifstundenlohn von 23,77 DM habe. Tatsächlich könne er aber auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch Arbeitsentgelt im Bereich der Berufsgruppe II des Lohntarifvertrages für das Baugewerbe Berlin erzielen. In diese Berufsgruppe würden Arbeitnehmer eingestuft, die Bauvorarbeitern gleichgestellt seien, da sie mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut werden könnten. Seine gesundheitlichen Einschränkungen stünden einem entsprechenden Einsatz nicht entgegen, da er in dieser Funktion nicht mehr durchgängig körperlich schwere Arbeiten ausführen müsse. In dieser Berufsgruppe könne er einen Gesamttarifstundenlohn von 28,06 DM erzielen. Daraus ergebe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM (28,06 DM x 39 h = 1.094,34 DM). Im Übrigen seien bei der Bemessung seiner Arbeitslosenhilfe auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Mit Änderungsbescheid vom 11. September 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 15. Februar 2001 nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet 930,00 DM, wobei sie nunmehr von einem vom Kläger als Baumagaziner zu erzielenden Gesamttarifstundenlohn von 23,77 DM sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ausging.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. Juni 2003 hat das Sozialgericht Berlin die bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin tätige I M als Zeugin gehört, hinsichtlich deren Aussage auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, dass dem Kläger keine Arbeitslosenhilfe nach einem höheren als von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 11. September 2001 anerkannten Bemessungsentgelt zustehe. Für die Bemessung der Leistungshöhe sei auf der Grundlage des Bautarifvertrages lediglich die Einstufung als Baumagaziner in Betracht gekommen. Eine vergleichbare Einstufung in der Dienstleistung hätte zu einem geringeren Tariflohn geführt. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Klägers sei hingegen eine Einstufung als Vorarbeiter nach dem Bautarifvertrag nicht in Betracht gekommen. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens stehe für die Kammer fest, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Tischler nicht mehr ausüben könne, da er keine Schmutz- und Feuchtarbeiten, keine Arbeiten mit Haut belastenden Stoffen, keine Arbeiten, die mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen oder häufigem Heben und Tragen einhergingen, sowie keine Arbeiten, bei denen Staub, Gas, Dämpfe oder Rauch entstünden, mehr ausführen könne. Vor diesem Hintergrund stelle unter Würdigung der Angaben der sachverständigen Zeugin die Einstufung des Klägers nach dem Bautarifvertrag als Baumagaziner die für ihn günstigste Einstufung dar. Bei dieser Tätigkeit handele es sich nicht um eine Hilfstätigkeit, sondern um eine, die einen Facharbeiterabschluss erfordere. Die Festlegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 930,00 DM sei daher nicht zu beanstanden. Auch habe die Beklagte bei der Berechnung zu Recht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt.

Gegen dieses ihm am 21. August 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. September 2003 (Montag) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ihm sei Arbeitslosenhilfe ausgehend von dem für die Berufsgruppe II des Bautarifvertrages vorgesehenen Entgelts zu gewähren. Die Beklagte bestreite selbst nicht, dass er über die erforderliche Qualifikation verfüge. Nur weil in kleineren Bauunternehmen möglicherweise auch an Vorarbeiter die von der Zeugin geschilderten Anforderungen gestellt würden, heiße dies nicht, dass eine Vermittlung in diesem Berufsfeld überhaupt nicht möglich sei.

Der Kläger, der seine Berufung zurückgenommen hat, soweit er ursprünglich auch die Berücksichtigung ihm früher gewährter Einmalzahlungen bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe begehrt hatte, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2001, dieser in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 15. Februar 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1.100,00 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Leistungsakten der Beklagten zur Stammnummer verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2001, dieser in der Fassung des Bescheides vom 11. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Arbeitslosenhilfe unter Ansatz eines 930,00 DM wöchentlich übersteigenden Bemessungsentgeltes.

Nach § 195 Nr. 1 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) beträgt die Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, die – wie der Kläger nach § 129 Nr. 1 SGB III als Vater eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes - beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 % des Leistungsentgelts. Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Leistungsentgelt ist nach § 198 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 136 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe ist nach § 200 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs. 3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Solange der Arbeitslose hingegen aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann, ist gemäß § 200 Abs. 2 Satz 1 SGB III Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Gemessen an diesen Bestimmungen hat die Beklagte das für den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe maßgebende Bemessungsentgelt zutreffend berechnet, indem sie nicht das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zuletzt zugrunde gelegte Bemessungsentgelt in Höhe von 1.540,00 DM, sondern nur ein solches in Höhe von 930,00 DM angesetzt hat. Soweit sie dabei davon ausgegangen ist, dass der Kläger angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr als Bautischler arbeiten könne und sich die Vermittlungsbemühungen auf die Tätigkeit eines Baustellen-Magaziners erstrecken müssten, ist dies nicht zu beanstanden. Dass der Kläger nicht mehr als Bautischler arbeiten kann, wird auch von ihm selbst nicht in Frage gestellt. Soweit er jedoch davon ausgeht, dass er in die Berufsgruppe II des Lohntarifvertrages für das Baugewerbe Berlin eingestuft und dem Bemessungsentgelt mithin ein Stundenlohn von 28,06 DM zugrunde gelegt werden müsse, vermag ihm der Senat nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht zu folgen. Der Kläger ist nach dem Gutachten der Vertragsärztin Dr. P in seinem Leistungsvermögen qualitativ stark eingeschränkt. So kann er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten, die nicht mit häufigem Bücken, mit Zwangshaltungen (Arbeiten vornübergebeugt), mit Einfluss von Staub, Rauch, Gasen oder Dämpfen sowie mit Einsatz in Schmutz- oder Feuchtarbeiten sowie mit Kontakt mit Haut belastenden Stoffen einhergehen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal die Beurteilung der Sachverständigen in einer Linie mit der Bewertung steht, zu der etwa drei Jahre zuvor bereits die Vertragsärztin C. S gelangt war. Angesichts dieses eingeschränkten Leistungsvermögens des Klägers ist die Beklagte nicht gehalten, ihre Vermittlungsbemühungen auf eine der Lohngruppe II des einschlägigen Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit zu erstrecken. Denn maßgebend ist insoweit, welche Tätigkeiten für den Arbeitslosen nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Dabei ist bei der Beurteilung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes darauf abzustellen, ob der Arbeitslose eine realistische Chance hat, ein bestimmtes Arbeitsentgelt zu erzielen. Wie die Beklagte geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger keine realistische Chance hat, das von ihm erstrebte Arbeitsentgelt zu erzielen. Die Berufsgruppe II – Bauvorarbeiter – des Tarifvertrages für das Baugewerbe ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter in ihrem Berufszweig tätig gewesen sind und entweder eine kleine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen oder die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den eine Gruppe führenden Arbeitnehmern vergleichbar sind. Ob der Kläger für eine entsprechende Eingruppierung über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls geht auch der Senat davon aus, dass das Leistungsvermögen des Klägers für eine entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausreicht. Bereits seine eigenen Ausführungen lassen erkennen, dass in einer entsprechenden Position jedenfalls auch körperlich schwere Arbeiten – wenn vielleicht auch nicht durchgängig – anfallen, was letztlich die erstinstanzlich gehörte sachverständige Zeugin M nach Rücksprache bei verschiedenen Bauunternehmen nachvollziehbar bestätigt hat. Dem Kläger sind jedoch schwere körperliche Tätigkeiten nach den medizinischen Ermittlungen überhaupt nicht zuzumuten. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass eine Vermittlung in dem erstrebten Berufsfeld nicht unmöglich sei, ist dies rechtlich irrelevant. Der Senat kann nicht ausschließen, dass irgend ein Unternehmen bereit gewesen wäre, den Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Bauvorarbeiter bzw. einem solchen tariflich Gleichgestellten zu beschäftigen. Auf eine entsprechend konkrete Betrachtungsweise kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr – wie ausgeführt - allein, ob der Arbeitslose eine realistische Chance hat, das erstrebte Arbeitsentgelt zu erzielen. Dies aber hat die Beklagte zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund mussten sich ihre Vermittlungsbemühungen nicht auf eine entsprechende Tätigkeit ausrichten. Vielmehr ist die Annahme, dass der Kläger im günstigsten Falle als Baustellen-Magaziner zu vermitteln sei, nicht zu beanstanden. Danach ergab sich ein – in der Höhe unstreitiges - durchschnittliches wöchentliches Bemessungsentgelt von 927,03 DM, das auf 930,00 DM zu runden ist (§ 132 Abs. 3 SGB III).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte während des Klageverfahrens mit ihrem Änderungsbescheid vom 11. September 2001 dem Begehren des Klägers (Erhöhung des wöchentlichen Bemessungsentgeltes um 210,00 DM) teilweise (Erhöhung um 40,00 DM), also etwa zu einem Fünftel entsprochen hat. Die entsprechende Kostenquote hat er für beide Instanzen angenommen, da der Kläger die erstinstanzliche – nicht überzeugende - Kostenentscheidung nicht isoliert hätte anfechten können.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved