L 4 B 121/06 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AL 124/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 121/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 7. März 2006 hat das Sozialgericht die Rechtslage zutreffend dargestellt. Hierauf und auf die Würdigung des Sachverhalts durch das Sozialgericht kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug nehmen. Einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf Förderung der Weiterbildung zum Flugzeugelektroniker gemäß § 77 Abs. 1 SGB III hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Abgesehen davon, dass die begehrte Leistung im Ermessen der Antragsgegnerin steht und für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich ist, bestehen erhebliche Zweifel an der gesetzlich erforderlichen Notwendigkeit dieser Weiterbildung für den Antragsteller. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. bzw. 2 Alt. SGB III (die 3. Alt. dieser Vorschrift kommt hier von vornherein nicht in Betracht) müsste die Weiterbildung bei dem Antragsteller notwendig sein, um ihn bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern (1. Alt.) bzw. um eine ihm drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (2. Alt.). Da für die Prüfung der Notwendigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. Niewald in Gagel, SGB III, § 77 Rz. 28), ist die 1. Alternative für den Antragstelller nicht einschlägig, denn im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 10. Februar 2006 war der Kläger noch nicht arbeitslos. Arbeitslosigkeit trat erst am 31. März 2006 ein. Die Notwendigkeit der Weiterbildung kann aber auch – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht unter dem Aspekt, drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (2. Alt.),bejaht werden. Zwar musste der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin in Kürze mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechnen, da die Kündigung bereits ausgesprochen war. Notwendig ist eine Weiterbildungsförderung nach § 77 SGB III in diesem Fall aber nur dann, wenn Arbeitslosigkeit nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wobei grundsätzlich der Vorrang der Vermittlung gilt, der bei dem Antragsteller noch nicht hinreichend zum Einsatz gekommen ist. Bisher ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller in seinem bisherigen Beruf nicht in absehbarer Zeit vermittelbar ist. Schließlich geht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittlerweile ins Leere, weil der Antragsteller ihn auf die Teilnahme an der am 28. Februar 2006 beginnenden Maßnahme bezogen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller noch nachträglich in die laufende Maßnahme aufgenommen werden kann. Diesen erledigten Streit kann der Antragsteller höchstens im Hauptsacheverfahren weiter verfolgen, sofern er dort darlegt, sich für einen inhaltsgleichen kommenden Lehrgang erneut um eine Aufnahme der Ausbildung an derselben Einrichtung zu bemühen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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