L 4 B 210/06 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 36/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 210/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 24. April 2006, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. April 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Hieran gemessen hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keinerlei Unterlagen von dem Kläger vorgelegt worden sind, aus denen sich weitere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in der maßgeblichen Rahmenfrist (§124 SGB III) vom 30. Juli 2000 bis zum 29. Juli 2003 ergeben. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen betreffen pauschal besteuerte Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 1991 und 1996 und Tätigkeiten als freier Mitarbeiter in den Jahren 2000, 2005 und 2006. Der Beiziehung der von dem Kläger genannten Arbeitsgerichtsakten bedarf es nicht, denn weder hat der Kläger behauptet, dass es sich um Streitigkeiten handelt, die den hier maßgeblichen Zeitraum betreffen, noch kommen streitige Beschäftigungsverhältnisse als zu berücksichtigende Zeiträume innerhalb der Rahmenfrist derzeit in Betracht. Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, die eine Überprüfungsklage betreffende Gerichtsakte S 12 AL 234/99 bei zu ziehen, war dem ebenfalls nicht zu folgen, da eine Klage aus dem Jahr 1999 nicht Zeiträume vom Juli 2000 bis Juli 2003 betreffen kann.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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