Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AL 1092/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 1264/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den wiederholten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und um das anschließende Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.
Der 1953 geborene Kläger ist Ire. Er bezog seit Mai 1997 Arbeitslosenhilfe, zuletzt bewilligt durch Bescheid vom 12. April 2000 bis einschließlich 14. Mai 2001 in Höhe von 247,38 DM wöchentlich.
Den Eintritt einer ersten 12-wöchigen Sperrzeit stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, weil dieser im Mai 1999 die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme des Berufsförderungswerks zum gewerblichen Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund abgelehnt hatte (Bescheide vom 8. Juni 1999, 15. Juni 1999, 22. Juli 1999 und 5. Oktober 1999, Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999). Die Bescheide enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis:
"Bitte beachten Sie, dass ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn Sie nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen geben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben. Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten nach dem Erlöschen erwerben."
Dieser Sperrzeitbescheid wurde bestandskräftig (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2003, S 70 AL 3774/99; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2005, L 4 AL 12/04; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2005, B 11a AL 199/05 B).
Am 8. Januar 2001 bot die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer 12-wöchigen Trainingsmaßnahme "Arge PEZ" der A für b W GmbH in B-K an. Diese Trainingsmaßnahme sollte u.a. die Feststellung individueller fachlicher und persönlicher Stärken und Schwächen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt, eine berufliche Erprobungs- und Orientierungsphase, ein Bewerbungstraining, aktive Unterstützung bei Selbstsuche und Bewerbung um eine Arbeitsstelle sowie die Vermittlung eines Betriebspraktikums umfassen. Während dieser Maßnahme sollte der Kläger Unterhaltsgeld erhalten. Außerdem erklärte die Beklagte sich bereit, Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung zu übernehmen. Das Angebot der Trainingsmaßnahme war mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen verbunden, die sich im Falle einer verweigerten Teilnahme ergeben. Eine Teilnahme an dieser Trainingsmaßnahme lehnte der Kläger ab. Bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Januar 2001 bot die Beklagte dem Kläger die Trainingsmaßnahme erneut an. Die Rechtsfolgenbelehrung wurde mündlich wiederholt. Eine Unterzeichnung des nochmaligen Angebotes lehnte der Kläger ab. Gründe für seine Ablehnung teilte er nicht mit. Eine Anmeldung für die Maßnahme unterblieb.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Januar 2001 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe sich ohne Angabe einer Begründung geweigert, an der ihm zuletzt am 15. Januar 2001 angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Die eingetretene Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Damit habe der Kläger seit der Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Über die Rechtsfolge des Erlöschens seines Anspruchs sei er schriftlich belehrt worden. Leistungen könne er erst wieder erhalten, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen neu erfülle.
Am 24. Januar 2001 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor und erklärte, nun doch an der Trainingsmaßnahme teilnehmen zu wollen. Später legte er einen Beleg über seine schriftliche Anmeldung vom 29. Januar 2001 für die im März beginnende Maßnahme vor. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Januar 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 zurück. Der Sperrzeittatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme nicht angenommen, obwohl er am 8. und am 15. Januar 2001 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, die eintreten könnten, wenn er sich unbegründet weigere, an der Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Teilnahme sei nicht vorgebracht worden. Dem Kläger sei eine Teilnahme an der Maßnahme ohne weiteres zumutbar gewesen. Als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung sei sie sinnvoll und notwendig gewesen. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Damit erlösche auch der Leistungsanspruch des Klägers insgesamt, weil er Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei daher mit Wirkung vom 16. Januar 2001 aufzuheben gewesen. Dass er ein neuerliches Angebot einer Bildungsmaßnahme im Nachhinein angenommen habe, sei für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich.
Am 15. Mai 2001 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte die erneute Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001, ab. Aufgrund des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen. Einen neuen Anspruch habe der Kläger nicht erworben.
Am 26. März 2001 bzw. 19. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich gegen den Eintritt der neuerlichen Sperrzeit, gegen das Erlöschen seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe und begehrt die Neubewilligung von Arbeitslosenhilfe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, sich nicht geweigert zu haben, an der Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Im Januar 2001 habe er noch zwei weitere Arbeitsangebote vom Arbeitsamt erhalten, auf die er sich habe bewerben sollen. Deshalb habe er sich nicht für die Trainingsmaßnahme angemeldet. Von der Beklagten sei er bewusst falsch beraten worden.
Mit Urteil vom 19. November 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen derer Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung des Eintritts einer 12-wöchi-gen Sperrzeit sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der fraglichen Trainingsmaßnahme nicht angenommen, obwohl er sowohl am 8. als auch am 15. Januar 2001 über die Rechtsfolgen der Nichtannahme belehrt worden sei. Ohne weitere mündliche oder schriftliche Begründung habe er sich wiederholt geweigert, dem Angebot der Beklagten zu folgen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung habe nicht bestanden. Allein die Tatsache, dass ihm zwei weitere Stellenangebote überreicht worden seien, bei denen er sich habe melden sollen, schließe nicht aus, dass er an der Trainingsmaßnahme hätte teilnehmen können. Im Falle des Antritts einer Arbeitsstelle hätte er die Trainingsmaßnahme jederzeit abbrechen können. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung im Sinne des Gesetzes sei weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden. Die angebotene Trainingsmaßnahme sei dem Kläger, der bereits längere Zeit arbeitslos gewesen sei und in seinem Tätigkeitsfeld nicht habe vermittelt werden können, auch zumutbar gewesen. Eine besondere Härte sei nicht erkennbar, so dass die Sperrzeit auch nicht auf 6 Wochen herabzusetzen sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei damit erloschen, weil der Kläger mit seinem Verhalten Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe. Über den Eintritt der Sperrzeit habe der Kläger jeweils schriftliche Bescheide erhalten, und er sei auch jeweils rechtzeitig auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei daher ab dem 16. Januar 2001 aufzuheben gewesen. Die später vom Kläger doch noch angetretene Trainingsmaßnahme habe auf diese Entscheidung keinen Einfluss, da zu jenem Zeitpunkt der Tatbestand der Sperrzeit und des Erlöschens bereits erfüllt gewesen sei. Einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld habe der Kläger nicht erworben.
Gegen das ihm am 19. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Qualität der angebotenen Trainingsmaßnahme sei bestimmt dubios. Er habe kein Bewerbungsproblem. Das Urteil gründe auf den Lügen und Scheinbemühungen des Arbeitsamtes. Es sei eine Frechheit ohne Ende. Die Beklagte habe die Neonazis auf ihrer Seite. Bislang sei er von jedem Arbeitgeber in Deutschland betrogen worden. Er habe zwei Stellenangebote und das Angebot einer Trainingsmaßnahme erhalten. Man könne sich nicht gleichzeitig um drei Dinge kümmern. Die Beklagte habe ihm nur Ärger machen wollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2001, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 15. Januar 2001 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte L 4 AL 12/04 sowie der Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände, Kundennummer 962 A124535) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Eintritt der zweiten 12-wöchigen Sperrzeit ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 16. Januar 2001 erloschen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 19. November 2001 (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen hat.
Ergänzend bleibt lediglich anzumerken: Die Rechtsfolgen aus § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (12-wöchige Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) und aus § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten) sind zwingend. Eine erste 12-wöchige Sperrzeit war schon 1999 eingetreten, was rechtskräftig festgestellt ist. Seinerzeit war der Kläger wiederholt verständlich, umfassend und korrekt über die Folgen von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten hingewiesen worden. Zutreffend war auch die Belehrung des Klägers durch die Beklagte in Zusammenhang mit dem Angebot der Trainingsmaßnahme im Januar 2001. Die Einwendungen des Klägers zu vermeintlich schikanösem Verhalten der Beklagten liegen ebenso neben der Sache wie seine Auffassung zur dubiosen Qualität der angebotenen Maßnahmen. Zu Recht hat die Beklagte daher den wiederholten Eintritt einer Sperrzeit und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den wiederholten Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und um das anschließende Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.
Der 1953 geborene Kläger ist Ire. Er bezog seit Mai 1997 Arbeitslosenhilfe, zuletzt bewilligt durch Bescheid vom 12. April 2000 bis einschließlich 14. Mai 2001 in Höhe von 247,38 DM wöchentlich.
Den Eintritt einer ersten 12-wöchigen Sperrzeit stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, weil dieser im Mai 1999 die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme des Berufsförderungswerks zum gewerblichen Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund abgelehnt hatte (Bescheide vom 8. Juni 1999, 15. Juni 1999, 22. Juli 1999 und 5. Oktober 1999, Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999). Die Bescheide enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis:
"Bitte beachten Sie, dass ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen vollständig erlischt, wenn Sie nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass zum Eintritt von mehreren Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen geben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben. Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten nach dem Erlöschen erwerben."
Dieser Sperrzeitbescheid wurde bestandskräftig (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2003, S 70 AL 3774/99; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2005, L 4 AL 12/04; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2005, B 11a AL 199/05 B).
Am 8. Januar 2001 bot die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer 12-wöchigen Trainingsmaßnahme "Arge PEZ" der A für b W GmbH in B-K an. Diese Trainingsmaßnahme sollte u.a. die Feststellung individueller fachlicher und persönlicher Stärken und Schwächen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt, eine berufliche Erprobungs- und Orientierungsphase, ein Bewerbungstraining, aktive Unterstützung bei Selbstsuche und Bewerbung um eine Arbeitsstelle sowie die Vermittlung eines Betriebspraktikums umfassen. Während dieser Maßnahme sollte der Kläger Unterhaltsgeld erhalten. Außerdem erklärte die Beklagte sich bereit, Lehrgangskosten, Fahrkosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung zu übernehmen. Das Angebot der Trainingsmaßnahme war mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen verbunden, die sich im Falle einer verweigerten Teilnahme ergeben. Eine Teilnahme an dieser Trainingsmaßnahme lehnte der Kläger ab. Bei einer persönlichen Vorsprache am 15. Januar 2001 bot die Beklagte dem Kläger die Trainingsmaßnahme erneut an. Die Rechtsfolgenbelehrung wurde mündlich wiederholt. Eine Unterzeichnung des nochmaligen Angebotes lehnte der Kläger ab. Gründe für seine Ablehnung teilte er nicht mit. Eine Anmeldung für die Maßnahme unterblieb.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Januar 2001 auf, weil der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe sich ohne Angabe einer Begründung geweigert, an der ihm zuletzt am 15. Januar 2001 angebotenen Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Die eingetretene Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Damit habe der Kläger seit der Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Über die Rechtsfolge des Erlöschens seines Anspruchs sei er schriftlich belehrt worden. Leistungen könne er erst wieder erhalten, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen neu erfülle.
Am 24. Januar 2001 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor und erklärte, nun doch an der Trainingsmaßnahme teilnehmen zu wollen. Später legte er einen Beleg über seine schriftliche Anmeldung vom 29. Januar 2001 für die im März beginnende Maßnahme vor. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Januar 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2001 zurück. Der Sperrzeittatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme nicht angenommen, obwohl er am 8. und am 15. Januar 2001 über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, die eintreten könnten, wenn er sich unbegründet weigere, an der Maßnahme teilzunehmen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Teilnahme sei nicht vorgebracht worden. Dem Kläger sei eine Teilnahme an der Maßnahme ohne weiteres zumutbar gewesen. Als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung sei sie sinnvoll und notwendig gewesen. Eine besondere Härte sei nicht zu erkennen. Damit erlösche auch der Leistungsanspruch des Klägers insgesamt, weil er Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei daher mit Wirkung vom 16. Januar 2001 aufzuheben gewesen. Dass er ein neuerliches Angebot einer Bildungsmaßnahme im Nachhinein angenommen habe, sei für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich.
Am 15. Mai 2001 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte die erneute Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001, ab. Aufgrund des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erloschen. Einen neuen Anspruch habe der Kläger nicht erworben.
Am 26. März 2001 bzw. 19. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich gegen den Eintritt der neuerlichen Sperrzeit, gegen das Erlöschen seines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe und begehrt die Neubewilligung von Arbeitslosenhilfe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, sich nicht geweigert zu haben, an der Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Im Januar 2001 habe er noch zwei weitere Arbeitsangebote vom Arbeitsamt erhalten, auf die er sich habe bewerben sollen. Deshalb habe er sich nicht für die Trainingsmaßnahme angemeldet. Von der Beklagten sei er bewusst falsch beraten worden.
Mit Urteil vom 19. November 2001 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen derer Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung des Eintritts einer 12-wöchi-gen Sperrzeit sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe das Angebot zur Teilnahme an der fraglichen Trainingsmaßnahme nicht angenommen, obwohl er sowohl am 8. als auch am 15. Januar 2001 über die Rechtsfolgen der Nichtannahme belehrt worden sei. Ohne weitere mündliche oder schriftliche Begründung habe er sich wiederholt geweigert, dem Angebot der Beklagten zu folgen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung habe nicht bestanden. Allein die Tatsache, dass ihm zwei weitere Stellenangebote überreicht worden seien, bei denen er sich habe melden sollen, schließe nicht aus, dass er an der Trainingsmaßnahme hätte teilnehmen können. Im Falle des Antritts einer Arbeitsstelle hätte er die Trainingsmaßnahme jederzeit abbrechen können. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung im Sinne des Gesetzes sei weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden. Die angebotene Trainingsmaßnahme sei dem Kläger, der bereits längere Zeit arbeitslos gewesen sei und in seinem Tätigkeitsfeld nicht habe vermittelt werden können, auch zumutbar gewesen. Eine besondere Härte sei nicht erkennbar, so dass die Sperrzeit auch nicht auf 6 Wochen herabzusetzen sei. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei damit erloschen, weil der Kläger mit seinem Verhalten Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben habe. Über den Eintritt der Sperrzeit habe der Kläger jeweils schriftliche Bescheide erhalten, und er sei auch jeweils rechtzeitig auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei daher ab dem 16. Januar 2001 aufzuheben gewesen. Die später vom Kläger doch noch angetretene Trainingsmaßnahme habe auf diese Entscheidung keinen Einfluss, da zu jenem Zeitpunkt der Tatbestand der Sperrzeit und des Erlöschens bereits erfüllt gewesen sei. Einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld habe der Kläger nicht erworben.
Gegen das ihm am 19. Januar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Januar 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Qualität der angebotenen Trainingsmaßnahme sei bestimmt dubios. Er habe kein Bewerbungsproblem. Das Urteil gründe auf den Lügen und Scheinbemühungen des Arbeitsamtes. Es sei eine Frechheit ohne Ende. Die Beklagte habe die Neonazis auf ihrer Seite. Bislang sei er von jedem Arbeitgeber in Deutschland betrogen worden. Er habe zwei Stellenangebote und das Angebot einer Trainingsmaßnahme erhalten. Man könne sich nicht gleichzeitig um drei Dinge kümmern. Die Beklagte habe ihm nur Ärger machen wollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2001, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 15. Januar 2001 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte L 4 AL 12/04 sowie der Leistungsakten der Beklagten (zwei Bände, Kundennummer 962 A124535) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Eintritt der zweiten 12-wöchigen Sperrzeit ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 16. Januar 2001 erloschen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 19. November 2001 (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen hat.
Ergänzend bleibt lediglich anzumerken: Die Rechtsfolgen aus § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III (12-wöchige Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) und aus § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten) sind zwingend. Eine erste 12-wöchige Sperrzeit war schon 1999 eingetreten, was rechtskräftig festgestellt ist. Seinerzeit war der Kläger wiederholt verständlich, umfassend und korrekt über die Folgen von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten hingewiesen worden. Zutreffend war auch die Belehrung des Klägers durch die Beklagte in Zusammenhang mit dem Angebot der Trainingsmaßnahme im Januar 2001. Die Einwendungen des Klägers zu vermeintlich schikanösem Verhalten der Beklagten liegen ebenso neben der Sache wie seine Auffassung zur dubiosen Qualität der angebotenen Maßnahmen. Zu Recht hat die Beklagte daher den wiederholten Eintritt einer Sperrzeit und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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