Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 2100/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3687/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die Klägerin ist 1962 geboren und bezieht u.a. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie hatte ab 1999 schon mehrfach Anträge nach dem OEG beim Versorgungsamt Stuttgart (VA) ohne Erfolg gestellt.
Am 22. April 2004 ging ein Antrag der Klägerin nach dem OEG beim VA ein, mit welchem die Klägerin sinngemäß geltend machte, sie habe vom 2. bis 4. Februar 2004 in S.-V. Dämpfe einatmen müssen, weshalb sie an einem allergischen Asthma leide. Sie habe dies der Staatsanwaltschaft S. angezeigt. Schädiger sei die R. GmbH in A ... Das VA zog darauf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. (StA) bei (Az.: 86 Js 24538/04), die das Verfahren mit Verfügung vom 17. März 2004 nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels Tatverdacht eingestellt hatte. Dem hatte die Anzeige der Klägerin vom 10. März 2004 gegen die R. GmbH "wegen Unterschlagung" zugrunde gelegen. Auf Nachfrage des VA, warum sich die Anzeige gegen das Unternehmen auf eine behauptete Unterschlagung gestützt habe, gegenüber dem VA aber Ansprüche nach dem OEG wegen giftiger Dämpfe geltend gemacht worden seien, führte die Klägerin unter dem 21. Mai 2004 aus, die Anzeige richte sich jetzt gegen die Bundesagentur für Arbeit auch wegen schwerer Körperverletzung, da sich diese im Arbeitsverhältnis ereignet habe, während dessen Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen worden sei. Sie legte das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts S. vom 8. März 2004 (Az.: 15 C a 1178/04, S. W. gegen Landeshauptstadt S., Schulverwaltungsamt und R. GmbH, Gebäudemanagement) vor. Darin war u.a. ausgeführt, dass die Klägerin als Arbeiterin der Firma R. GmbH im F.-L.-Gymnasium S. einen Reinigungsauftrag gehabt habe. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, wonach sich die R. GmbH verpflichtete, der Klägerin 82,10 Euro brutto zu bezahlen. Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte das VA die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ab, da in dem von ihr geltend gemachten Einatmen von Reinigungsmitteldämpfen (giftige Dämpfe) am Arbeitsplatz kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff nach dem OEG zu sehen sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 zurückgewiesen wurde.
In einem weiteren Antrag vom 22. April 2004 machte die Klägerin geltend, sie leide unter schlechtem Schlaf, Gliederverspannungen, Muskelkrämpfen, Allergien und Hautproblemen, sei nervös und habe veränderte Blutwerte. Dies führe sie auf Elektrosmog zurück, der Ende 1996/1997 auf sie eingewirkt habe. Verursacher seien die GAGFAH (Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten) sowie H. und I. H., F. S. und das Kfz mit dem Kennzeichen (schwarzer Golf). Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte das VA den Antrag ab. Es führte aus, man habe mit dem damals ermittelnden Polizeibeamten Kontakt aufgenommen. Dabei habe festgestellt werden können, dass lediglich gegen einen J. M. D. ein Verfahren betrieben worden sei. Über dieses Ereignis sei bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2000 entschieden worden. Von der Polizei sei mitgeteilt worden, dass gegen die von der Klägerin Beschuldigten keine Anzeige erstattet worden sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurückgewiesen
Weitere Anträge erhielt das VA am 27. April 2004. In einem machte die Klägerin starke Verspannungen im Halswirbelsäulenbereich als Gesundheitsstörung geltend und bezichtigte Frau E. M., wohnhaft in W., sie am 11. April 2002 in der N. in S. tätlich angegriffen zu haben. Sie legte die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 19. Februar 2003 bei, wonach sie zwischen dem 19. Oktober 2000 und dem 14. Oktober 2002 wegen wiederholten Hals- und Brustwirbelsäulenproblemen behandelt worden sei. Das VA zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei. Danach war die Klägerin u.a. vom 29. April bis 3. Mai 2002 wegen Gastritis und Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen arbeitsunfähig erkrankt. Das VA zog die Ermittlungsakten der StA S. (Az.: 24 Js 78496/02) bei. Danach hatte die Klägerin angegeben, an ihrem Arbeitsplatz mehrfach tätlich von ihrer Arbeitskollegin M. angegriffen worden zu sein. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin die Anzeige zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 14. Januar 2003 eingestellt. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag ab. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin vorbrachte, die Anzeige sei nur von ihrem Anwalt, nicht aber von ihr zurückgenommen worden, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurückgewiesen.
Im weiteren Antrag nach dem OEG vom 27. April 2004 machte die Klägerin geltend, im Januar 2002 eine Körperverletzung in S.-W. erlitten zu haben. Zeugin sei Frau M. W., der Schädiger T. T., Geschäftsführer der G.´s G. GmbH, Stuttgart. Sie sei an der Schulter verletzt worden. Erneut war das Attest von Dr. H. vom 19. Februar 2003 beigefügt. Das VA zog die Akten der StA Stuttgart (Az.: 86 Js 12877/02 - Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Klägerin) bei. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren geltend gemacht, sie sei von einem Mitglied des Fitnessclubs im Januar 2002 absichtlich so angerempelt worden, dass sie fast umgefallen sei und im Anschluss daran starke Schulterschmerzen verspürt habe. Darüber hinaus habe sie sich am Kabelzug zweimal blutig den Arm aufgerissen. Die Trainingsgeräte verfügten auch nicht über eine Prüfplakette. Darüber hinaus sei u.a. ein Nagel in den Reifen ihres Motorrollers gestochen worden. Dies sei geschehen, um mutwillig einen Verkehrsunfall zu provozieren. Das Verfahren war durch Verfügung vom 6. März 2002 mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt und die Klägerin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Nötigung wurde das Verfahren mit Verfügung ebenfalls vom 6. März 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das VA auch diesen Antrag ab, der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 zurückgewiesen.
Einen weiteren Antrag stellte die Klägerin am 10. Mai 2004 wegen starker Schmerzen in der Schulter. Sie brachte vor, sie sei am Vormittag des 22. Mai 2003 in S.-V. von Polizeibeamten des dortigen Reviers rechtswidrig gefesselt worden. Die Landespolizeidirektion S. II, Polizeirevier V./M. teilte unter dem 18. Mai 2004 mit, die Klägerin sei am 22. Mai 2003 dem Haftrichter vorgeführt worden. Es habe sich um eine Vorführung im Wege der Amtshilfe für die Gerichtsvollzieherin gehandelt. Eine Anzeige gegen die Polizeibeamten liege nicht vor. Das vom VA beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis enthielt ebenfalls keine Hinweise. Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das VA auch diesen Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs geworden. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und brachte vor, es habe keine Haftrichtervorführung stattgefunden. Das Amtshilfeersuchen der Gerichtsvollzieherin sei falsch gewesen, da die Rechnung, die vollstreckt werden sollte, falsch gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 wies das VA den Widerspruch zurück.
Gegen diese Entscheidungen erhob die Klägerin am 14. März 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin fehle es am Rechtsschutzinteresse.
Gegen den der Klägerin am 2. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 5. September 2005 Berufung eingelegt. Sinngemäß trägt sie vor, sie sei nach wie vor ionisierenden Strahlen durch H. Herold u.a. ausgesetzt. Diese würden durch ungenehmigte elektronische Anlagen erzeugt. Außerdem würde unrechtmäßig Müll in ihrer Wohnanlage gelagert. Sie hat dafür mehrere Zeugen benannt.
Sie beantragt, sinngemäß gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2005 sowie die Bescheide vom 26.5., 27.5., 4.6., 9.6. und 22.11.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7.3., 8.3., 9.3., 10.3. und 11.3.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft S. im Verfahren 21 Js 43349/05 - Ermittlungsverfahren gegen H. H. u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung - beigezogen. Das Verfahren ist mit Beschluss nach § 152 Nr. 2 StPO eingestellt worden. Beigezogen wurde weiter die Akte des Verwaltungsgerichts S. (Az.: 2 K 315/06) im Verfahren der Klägerin gegen Beamte des Polizeireviers V./M. wegen unterlassener Vernehmung. In diesem Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Polizei habe es zu Unrecht unterlassen, im Strafverfahren gegen H. H. u.a. eine Beschuldigten- als auch eine Geschädigtenvernehmung durchzuführen. Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das VG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11. Mai 2006 verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zu.
Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG).
Nach Maßgabe dieser Vorschriften steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin wegen der Vorfälle, die den Bescheiden vom 26.5., 27.5., 4.6. und 22.11.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7.3., 8.3., 9.3. und 11.3.2005 zugrunde liegen, keine Ansprüche nach dem OEG zustehen. Die Klägerin hat weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren etwas vorgebracht, das Zweifel an der Richtigkeit der genannten Entscheidungen wecken könnte. Vielmehr beschränkte sich ihr Vortrag allein auf die Vorwürfe gegen H. H. u.a., die Gegenstand des Bescheids vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 waren. Das Gericht verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungs- und Widerspruchsentscheidungen und macht sich diese, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft S. in den zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren nach eigener Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Bescheid vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 im Streit steht, hat die Klägerin zwar im Berufungsverfahren umfassend vorgetragen und zahlreiche Zeugen für ihre Behauptung, der Beschuldigte H. H. u.a. betreibe ungenehmigte elektronische Anlagen, die ihrer Gesundheit schadeten, benannt. Allerdings hat die Klägerin vergleichbare Vorwürfe bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft S. erhoben und darauf auch ihre Anzeige gestützt. Das Verfahren wurde allerdings nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Vorwürfe der Klägerin nicht zu verifizieren waren. Anlass zu weiteren Ermittlungen ins Blaue hinein in einem auf diese Vorwürfe gestützten Verfahren um Entschädigungsleistungen nach dem OEG hat der Senat deshalb nicht gesehen und auf die Einvernahme der benannten Zeugen - soweit sie für den Streitgegenstand benannt worden sind - verzichten können.
In der Sache sieht der Senat keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zweifeln lassen und schließt sich deshalb auch insoweit deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit stehen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die Klägerin ist 1962 geboren und bezieht u.a. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie hatte ab 1999 schon mehrfach Anträge nach dem OEG beim Versorgungsamt Stuttgart (VA) ohne Erfolg gestellt.
Am 22. April 2004 ging ein Antrag der Klägerin nach dem OEG beim VA ein, mit welchem die Klägerin sinngemäß geltend machte, sie habe vom 2. bis 4. Februar 2004 in S.-V. Dämpfe einatmen müssen, weshalb sie an einem allergischen Asthma leide. Sie habe dies der Staatsanwaltschaft S. angezeigt. Schädiger sei die R. GmbH in A ... Das VA zog darauf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft S. (StA) bei (Az.: 86 Js 24538/04), die das Verfahren mit Verfügung vom 17. März 2004 nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) mangels Tatverdacht eingestellt hatte. Dem hatte die Anzeige der Klägerin vom 10. März 2004 gegen die R. GmbH "wegen Unterschlagung" zugrunde gelegen. Auf Nachfrage des VA, warum sich die Anzeige gegen das Unternehmen auf eine behauptete Unterschlagung gestützt habe, gegenüber dem VA aber Ansprüche nach dem OEG wegen giftiger Dämpfe geltend gemacht worden seien, führte die Klägerin unter dem 21. Mai 2004 aus, die Anzeige richte sich jetzt gegen die Bundesagentur für Arbeit auch wegen schwerer Körperverletzung, da sich diese im Arbeitsverhältnis ereignet habe, während dessen Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit bezogen worden sei. Sie legte das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts S. vom 8. März 2004 (Az.: 15 C a 1178/04, S. W. gegen Landeshauptstadt S., Schulverwaltungsamt und R. GmbH, Gebäudemanagement) vor. Darin war u.a. ausgeführt, dass die Klägerin als Arbeiterin der Firma R. GmbH im F.-L.-Gymnasium S. einen Reinigungsauftrag gehabt habe. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, wonach sich die R. GmbH verpflichtete, der Klägerin 82,10 Euro brutto zu bezahlen. Mit Bescheid vom 22. November 2004 lehnte das VA die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ab, da in dem von ihr geltend gemachten Einatmen von Reinigungsmitteldämpfen (giftige Dämpfe) am Arbeitsplatz kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff nach dem OEG zu sehen sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 zurückgewiesen wurde.
In einem weiteren Antrag vom 22. April 2004 machte die Klägerin geltend, sie leide unter schlechtem Schlaf, Gliederverspannungen, Muskelkrämpfen, Allergien und Hautproblemen, sei nervös und habe veränderte Blutwerte. Dies führe sie auf Elektrosmog zurück, der Ende 1996/1997 auf sie eingewirkt habe. Verursacher seien die GAGFAH (Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten) sowie H. und I. H., F. S. und das Kfz mit dem Kennzeichen (schwarzer Golf). Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte das VA den Antrag ab. Es führte aus, man habe mit dem damals ermittelnden Polizeibeamten Kontakt aufgenommen. Dabei habe festgestellt werden können, dass lediglich gegen einen J. M. D. ein Verfahren betrieben worden sei. Über dieses Ereignis sei bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2000 entschieden worden. Von der Polizei sei mitgeteilt worden, dass gegen die von der Klägerin Beschuldigten keine Anzeige erstattet worden sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurückgewiesen
Weitere Anträge erhielt das VA am 27. April 2004. In einem machte die Klägerin starke Verspannungen im Halswirbelsäulenbereich als Gesundheitsstörung geltend und bezichtigte Frau E. M., wohnhaft in W., sie am 11. April 2002 in der N. in S. tätlich angegriffen zu haben. Sie legte die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 19. Februar 2003 bei, wonach sie zwischen dem 19. Oktober 2000 und dem 14. Oktober 2002 wegen wiederholten Hals- und Brustwirbelsäulenproblemen behandelt worden sei. Das VA zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse bei. Danach war die Klägerin u.a. vom 29. April bis 3. Mai 2002 wegen Gastritis und Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen arbeitsunfähig erkrankt. Das VA zog die Ermittlungsakten der StA S. (Az.: 24 Js 78496/02) bei. Danach hatte die Klägerin angegeben, an ihrem Arbeitsplatz mehrfach tätlich von ihrer Arbeitskollegin M. angegriffen worden zu sein. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin die Anzeige zurückgenommen hatte, wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 14. Januar 2003 eingestellt. Mit Bescheid vom 26. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag ab. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin vorbrachte, die Anzeige sei nur von ihrem Anwalt, nicht aber von ihr zurückgenommen worden, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurückgewiesen.
Im weiteren Antrag nach dem OEG vom 27. April 2004 machte die Klägerin geltend, im Januar 2002 eine Körperverletzung in S.-W. erlitten zu haben. Zeugin sei Frau M. W., der Schädiger T. T., Geschäftsführer der G.´s G. GmbH, Stuttgart. Sie sei an der Schulter verletzt worden. Erneut war das Attest von Dr. H. vom 19. Februar 2003 beigefügt. Das VA zog die Akten der StA Stuttgart (Az.: 86 Js 12877/02 - Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Klägerin) bei. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren geltend gemacht, sie sei von einem Mitglied des Fitnessclubs im Januar 2002 absichtlich so angerempelt worden, dass sie fast umgefallen sei und im Anschluss daran starke Schulterschmerzen verspürt habe. Darüber hinaus habe sie sich am Kabelzug zweimal blutig den Arm aufgerissen. Die Trainingsgeräte verfügten auch nicht über eine Prüfplakette. Darüber hinaus sei u.a. ein Nagel in den Reifen ihres Motorrollers gestochen worden. Dies sei geschehen, um mutwillig einen Verkehrsunfall zu provozieren. Das Verfahren war durch Verfügung vom 6. März 2002 mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt und die Klägerin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Nötigung wurde das Verfahren mit Verfügung ebenfalls vom 6. März 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte das VA auch diesen Antrag ab, der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 zurückgewiesen.
Einen weiteren Antrag stellte die Klägerin am 10. Mai 2004 wegen starker Schmerzen in der Schulter. Sie brachte vor, sie sei am Vormittag des 22. Mai 2003 in S.-V. von Polizeibeamten des dortigen Reviers rechtswidrig gefesselt worden. Die Landespolizeidirektion S. II, Polizeirevier V./M. teilte unter dem 18. Mai 2004 mit, die Klägerin sei am 22. Mai 2003 dem Haftrichter vorgeführt worden. Es habe sich um eine Vorführung im Wege der Amtshilfe für die Gerichtsvollzieherin gehandelt. Eine Anzeige gegen die Polizeibeamten liege nicht vor. Das vom VA beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis enthielt ebenfalls keine Hinweise. Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das VA auch diesen Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs geworden. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und brachte vor, es habe keine Haftrichtervorführung stattgefunden. Das Amtshilfeersuchen der Gerichtsvollzieherin sei falsch gewesen, da die Rechnung, die vollstreckt werden sollte, falsch gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 wies das VA den Widerspruch zurück.
Gegen diese Entscheidungen erhob die Klägerin am 14. März 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin fehle es am Rechtsschutzinteresse.
Gegen den der Klägerin am 2. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 5. September 2005 Berufung eingelegt. Sinngemäß trägt sie vor, sie sei nach wie vor ionisierenden Strahlen durch H. Herold u.a. ausgesetzt. Diese würden durch ungenehmigte elektronische Anlagen erzeugt. Außerdem würde unrechtmäßig Müll in ihrer Wohnanlage gelagert. Sie hat dafür mehrere Zeugen benannt.
Sie beantragt, sinngemäß gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. August 2005 sowie die Bescheide vom 26.5., 27.5., 4.6., 9.6. und 22.11.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7.3., 8.3., 9.3., 10.3. und 11.3.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft S. im Verfahren 21 Js 43349/05 - Ermittlungsverfahren gegen H. H. u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung - beigezogen. Das Verfahren ist mit Beschluss nach § 152 Nr. 2 StPO eingestellt worden. Beigezogen wurde weiter die Akte des Verwaltungsgerichts S. (Az.: 2 K 315/06) im Verfahren der Klägerin gegen Beamte des Polizeireviers V./M. wegen unterlassener Vernehmung. In diesem Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Polizei habe es zu Unrecht unterlassen, im Strafverfahren gegen H. H. u.a. eine Beschuldigten- als auch eine Geschädigtenvernehmung durchzuführen. Mit Beschluss vom 21. März 2006 hat das VG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11. Mai 2006 verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zu.
Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG).
Nach Maßgabe dieser Vorschriften steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin wegen der Vorfälle, die den Bescheiden vom 26.5., 27.5., 4.6. und 22.11.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7.3., 8.3., 9.3. und 11.3.2005 zugrunde liegen, keine Ansprüche nach dem OEG zustehen. Die Klägerin hat weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren etwas vorgebracht, das Zweifel an der Richtigkeit der genannten Entscheidungen wecken könnte. Vielmehr beschränkte sich ihr Vortrag allein auf die Vorwürfe gegen H. H. u.a., die Gegenstand des Bescheids vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 waren. Das Gericht verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungs- und Widerspruchsentscheidungen und macht sich diese, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft S. in den zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren nach eigener Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Bescheid vom 9. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2005 im Streit steht, hat die Klägerin zwar im Berufungsverfahren umfassend vorgetragen und zahlreiche Zeugen für ihre Behauptung, der Beschuldigte H. H. u.a. betreibe ungenehmigte elektronische Anlagen, die ihrer Gesundheit schadeten, benannt. Allerdings hat die Klägerin vergleichbare Vorwürfe bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft S. erhoben und darauf auch ihre Anzeige gestützt. Das Verfahren wurde allerdings nach § 152 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Vorwürfe der Klägerin nicht zu verifizieren waren. Anlass zu weiteren Ermittlungen ins Blaue hinein in einem auf diese Vorwürfe gestützten Verfahren um Entschädigungsleistungen nach dem OEG hat der Senat deshalb nicht gesehen und auf die Einvernahme der benannten Zeugen - soweit sie für den Streitgegenstand benannt worden sind - verzichten können.
In der Sache sieht der Senat keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zweifeln lassen und schließt sich deshalb auch insoweit deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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