L 3 R 4559/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 2561/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4559/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 26.12.1949 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt als angelernter Maschinenarbeiter mit einer Anlernzeit von sechs Monaten versicherungspflichtig beschäftigt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten des letzten Beschäftigungsverhältnisses wird auf Blatt 175/183 der Rentenakten Bezug genommen).

Er beantragte am 27.11.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Vom 6.3. bis 10.4.2002 absolvierte er eine stationäre Heilbehandlung in einer Klinik für Rheumatologie, Orthopädie und Psychosomatik, aus der er mit den Diagnosen soziale Phobie, Dysthymia, Gonarthrose, rechts größer als links, Halswirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Lendenwirbelsäulen-Syndrom als arbeitsunfähig, aber mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig verrichtet werden.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.5.2002 ab.

Die im Widerspruchsverfahren u. a. veranlasste nervenärztliche Begutachtung (Gutachten vom 19.8.2002) erbrachte eine gemischte Persönlichkeitsstörung, eine soziale Phobie mit Panikattacken, rezidivierende Gonalgien bei Zustand nach arthroskopischer Behandlung einer Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenkes, eine rezidivierende Lumboischialgie links, einen rezidivierenden Tinnitus links bei Schwerhörigkeit, eine Migräne, eine Chondropathia patellae beidseits, Senk-Spreizfüße sowie ein Übergewicht bei vergleichbarer Leistungseinschätzung, worauf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 zurückwies.

Dagegen hat der Kläger am 31.10.2002 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. W. und Dr. F. als sachverständige Zeugen befragt, die jeweils ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen haben (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 29 und 31/34 der SG-Akte Bezug genommen).

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Arztes M. vom 12.7.2003. Diagnostiziert worden sind eine soziale Phobie, Panikattacken, eine Meralgia parästhetica, eine Dysthymia, eine Migräne, Wirbelsäulenbeschwerden ohne Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression sowie ein Tinnitus beidseits bei Schwerhörigkeit und - fremdbefundlich - rezidivierende Kniebeschwerden bei Zustand nach arthroskopischer Behandlung einer Kreuzbandruptur rechts sowie ein Zustand nach unklarer Fraktur am linken Handgelenk im Rahmen eines privaten Unfalls. Ganz im Vordergrund stünden die Angsterkrankung mit sozialer Phobie und ausschließlich situativ ausgelösten Panikattacken. Weiterhin vollschichtig zumutbar seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Unzumutbar seien eine ständig vornüber gebeugte Haltung, eine ständige Überkopfhaltung, das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Arbeiten in Kälte oder Zugluft, Tätigkeiten mit häufigem Steigen auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck (wie z. B. Akkordarbeit), Tätigkeiten mit einer sehr hohen Lärmbelastung, Arbeiten mit sehr hoher Verantwortung und Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr. Weder seien besondere Arbeitsbedingungen noch betriebsunübliche Pausen erforderlich und es bestehe Wegefähigkeit. Im Wesentlichen bestünden die psychiatrischen Leiden des Klägers seit Kindheit, wobei eine wesentliche Änderung während des Verfahrens nicht habe festgestellt werden können.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 17.10.2003 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als angelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger noch in der Lage sei, - unbenannte - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Gefolgt werde dem eingeholten nervenärztlichen Sachverständigengutachten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 23.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.11.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Senat hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Die Nervenärztin Dr. F. diagnostiziert in ihrem Bericht vom 24.4.2005 auf Grund eines nach ihren Angaben seit Beginn der Behandlung im Jahr 2003 im Wesentlichen unveränderten Zustandes eine paranoide Psychose, eine Depression sowie eine Migräne und ist - wie bereits anlässlich ihrer früheren Vernehmung - der Auffassung, dass der Kläger erwerbsunfähig sei. Der Orthopäde Dr. E. hält den Kläger demgegenüber unter Berücksichtigung der orthopädischen Befunde noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Heben und Tragen schwerer Lasten sechs Stunden täglich zu verrichten (Aussage vom 27.4.2005). In einem vom Kläger vorgelegten Befundbericht der Schmerztherapeutin Dr. H. vom 15.7.2005 hält diese eine Anpassungs- und Belastungsstörung für die führende Ursache der Erwerbsminderung und ist im Übrigen der Ansicht, dass die mäßigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und die Gonarthrose mittleren Grades eine zeitliche Einschränkung auf Teilzeittätigkeiten nicht ausreichend begründeten. In einem ebenfalls vom Kläger vorgelegten Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. B. vom 6.9.2005 wird hauptsächlich wegen der psychischen Befunde eine Berentung für angemessen erachtet.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 15.12.2005, die darin - entsprechend ihrem Attest - im Wesentlichen wegen der Persönlichkeitsstörung ein aufgehobenes Leistungsvermögen annimmt (Blatt 54/55 der LSG-Akte).

Hierzu hat sich die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 11.6.2006 geäußert, der darin unter Verneinung einer wesentlichen Verschlechterung auf die bisherigen Leistungsbeurteilungen verweist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Entscheidend geprägt wird das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers durch die bei ihm im Wesentlichen seit seiner Kindheit unverändert bestehenden psychischen Befunde, während die orthopädischerseits zu beurteilenden - körperlichen - Befunde keine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung bedingen. Letzteres steht zur Überzeugung des Senats insbesondere auf Grund der Auskunft des behandelnden Orthopäden Dr. E. und der Schmerztherapeutin Dr. H. fest, wobei allerdings auch die übrigen behandelnden Ärzte den Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde hier im Wesentlichen auf nervenärztlichem Fachgebiet sehen.

Hinsichtlich der psychischen Befunde stützt der Senat seine Überzeugung eines nicht zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens in erster Linie auf das Sachverständigengutachten des Arztes M ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen allenfalls die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in dem Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von dem Sachverständigen vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung insbesondere durch Dr. F. und - insoweit fachfremd - durch Dr. B. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.

Anpassungsstörungen und phobische Störungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen nicht in erster Linie nach der im Einzelnen zu stellenden Diagnose, sondern im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).

Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen M. getroffenen Feststellungen (das auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. B. lässt die erforderlichen wesentlichen Feststellungen vermissen und ist deshalb insoweit weitgehend unverwertbar) insbesondere zur Tagesstruktur des Klägers (vgl. Blatt 53/55 der SG-Akte) ist der Senat hier davon überzeugt, dass vorliegend von in erheblichem Umfang erhalten gebliebenen Aktivitäten und auch sozialen Kontakten auszugehen ist. Der Kläger ist beispielsweise in der Lage, im Haushalt und im Garten mitzuarbeiten. In der Selbstbeurteilungsskala zur Diagnose der Depression hat der Kläger bei erreichten 39 Punkten einen unauffälligen Befund gezeigt, es ist eine weitgehend erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt worden (Blatt 57 der SG-Akte), die Ängstlichkeit im Kontakt ist nicht massiv beschrieben worden, vielmehr ist festgestellt worden, dass der Kläger keinerlei Schwierigkeiten im Kontakt hat und diesen auch völlig unauffällig gestaltet (Blatt 58), der Kläger hat sich ferner selbst bei entsprechend leichter Tätigkeit als im bisherigen Betrieb arbeitsfähig erachtet (Blatt 63) und schließlich ist insgesamt weder eine schwere Depression noch eine schwere Persönlichkeitsstörung bei darüber hinaus erhaltener Behandlungsfähigkeit attestiert worden (Blatt 66 und 72 der SG-Akte). In der Gesamtschau zeigt sich damit ein Leistungsbild, dass durchaus mit den Erfordernissen einer sechsstündigen leichten körperlichen Tätigkeit in Einklang zu bringen ist. Dabei vermag sich der Senat auf das vom SG eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen, weil - wie bereits dargelegt - der Zustand des Klägers seit dieser Begutachtung im Wesentlichen unverändert ist.

Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung einer Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände (im Wesentlichen der linken Hand) bzw. der linken oberen Extremität eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder - in der Zusammenschau mit den sonstigen Beeinträchtigungen - eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, die unter diesem Gesichtspunkt - Berufsschutz ist vorliegend nicht gegeben - zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit Veranlassung geben könnte, sind nicht ersichtlich.

Hilfsweise kommt insoweit z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in Betracht, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.

Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.

Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.

Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der - wie sachverständigenseits gefordert - nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich gerade auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten infolge von Beschwerden im Bereich der Schultergelenke mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.

Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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