L 5 B 1411/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 10843/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1411/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2005 konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat seine am 16. November 2005 bei Gericht gestellten Anträge, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung inklusive der monatlichen Miete in Höhe von 360,00 EUR seit Dezember 2004 zu gewähren und seine Mietrückstände in Höhe von 4.320,00 EUR zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.

Soweit der Antragsteller Leistungen ab dem 29. Juli 2005 begehrt, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, nachdem die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 23. November 2005 rückwirkend ab dem 29. Juli 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) gewährt und diese zwischenzeitlich nach Aktenlage auch ausgezahlt hat. Dass die Leistungen unzutreffend berechnet worden sein könnten, ist nicht geltend gemacht.

Auch für den Zeitraum bis zum 28. Juli 2005 kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist für den streitigen Zeitraum jedoch ausgeschlossen. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Berlin am 16. November 2005 lag der Zeitraum, für den der Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II begehrt, bereits in der Vergangenheit. Für diesen Zeitraum kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II begehrt, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, so dass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden – abgesehen von Mietschulden - eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden.

Auch die bis zum 28. Juli 2005 aufgelaufenen Mietschulden des Antragstellers können den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Insoweit erscheint ebenfalls zweifelhaft, ob der Kläger einen Anordnungsgrund, d.h. ein eiliges Regelungsbedürfnis hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn seine Vermieterin – die Hausverwaltung G – hat in ihrem an ihn gerichtetem Schreiben vom 24. August 2005 ausgeführt, dass sie zurzeit trotz der Mietschulden grundsätzlich bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Weiter ist der von dieser geforderte pünktliche Eingang der Miete ab dem 01. September 2005 inzwischen gewährleistet, nachdem die Antragsgegnerin die Miete in der vollen Höhe von 360,00 EUR direkt an die Hausverwaltung überweist. Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gerichtet auf die Übernahme der Mietschulden durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Davon, dass die Antragsgegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 29. Juli 2005 zur Gewährung von Leistungen an den Antragsteller und damit auch zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung verpflichtet sein könnte, kann jedenfalls zurzeit nicht ausgegangen werden. Eine Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ist erstmals zu dem genannten Zeitpunkt aktenkundig. Soweit der Antragsteller behauptet, deutlich früher Leistungen – nämlich erstmals bereits im Dezember 2004 - beantragt zu haben, ist dies schon im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Können die Mietschulden aber nicht den laufenden Unterkunftskosten zugeordnet werden, sondern sind sie tatsächlich als Schulden zu werten, dann ist die Antragsgegnerin zur Übernahme derselben aus den vom Sozialgericht Berlin zutreffend dargelegten Gründen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 SGG), nicht verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Absatz 5 SGB II liegen nicht vor. In Betracht kommt lediglich eine Übernahme der Mietschulden nach § 34 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches, für die ggfs. das Sozialamt zuständig ist. Dass dieses hier mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 die Übernahme mit der Begründung abgelehnt hat, die Gewährung der Hilfe sei nicht gerechtfertigt, weil die sehr hohen Mietschulden in keinem Verhältnis zu den wesentlich geringeren Kosten eines Umzuges stünden, führt nicht wieder zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat sich insoweit ggfs. mit dem Sozialamt auseinanderzusetzen, d.h. dessen Bescheid anzufechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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