Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1928/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5308/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1.1.1950 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als ungelernter Mauer bzw. Bauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 22.10.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste internistisch-sozialmedizinische Begutachtung (Gutachten Dr. M. vom 4.6.2002) erbrachte unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Kläger im Januar 2002 durchgeführten stationären Heilbehandlung eine koronare Drei-Gefäßerkrankung mit erfolgreichem gefäßerweiterndem Eingriff an allen drei Herzkranzarterien, derzeit ohne Anhalt für eine Angina pectoris bis zur 75-Watt-Stufe, einen Wirbelsäulenverschleiß sowie wiederkehrende Kopfschmerzen bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 8.7.2002 ab.
Die im Widerspruchsverfahren durchgeführte allgemeinärztliche Begutachtung (Gutachten Dr. P. vom 28.10.2002) endete mit der zusätzlichen Feststellung einer Fettstoffwechselstörung, einer Trikuspidalinsuffizienz geringen Grades sowie von supraventrikulären Extrasystolen ohne wesentliche Auswirkung auf die Herzleistung bei vergleichbarer Leistungseinschätzung, woraufhin die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2003 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 7.7.2003 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Dem SG haben die in einem Schwerbehindertenverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelnder Ärzte vorgelegen. Der Allgemeinmediziner Dr. G. hat in seiner Auskunft vom 31.7.2003 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten stationären Heilbehandlung festgestellt. In einem beigefügten Arztbrief der Kardiologin Dr. F. vom 21.5.2003 werden die Befunde als weiterhin zufriedenstellend beschrieben. Der Neurologe und Psychiater Dr. M. stellt in seinem Bericht vom 26.8.2003 ebenfalls keine Befundveränderung seit der Heilbehandlung fest.
Ferner hat das SG auch in diesem Verfahren eine sachverständige Zeugenbefragung der behandelnden Ärzte durchgeführt. Die Kardiologin Dr. F. hat in ihrer Stellungnahme vom 26.1.2004 aus kardiologischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. M. ist in seiner Auskunft vom 28.1.2004 hinsichtlich seines Fachgebiets zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gelangt. Der Orthopäde Dr. K. hat zwar die bisher erhobenen Diagnosen bestätigt, sich jedoch zu einer Leistungsbeurteilung nicht in der Lage gesehen (Schreiben vom 27.1.2004). Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. G. hat allerdings in seiner Auskunft vom 4.2.2004 hauptsächlich wegen der beim Kläger vorliegenden Rückenschmerzen kein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen mehr angenommen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Auskünften der behandelnden Fachärzte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2004 Berufung eingelegt, mit welchem er sein Klagebegehren im Wesentlichen im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Rückenbeschwerden weiterverfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. W. vom 27.4.2006. Dieser diagnostiziert eine mäßiges degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Nervenwurzelreizung und mit nur leichter Funktionseinschränkung, eine beginnende Polyarthrose der Hände ohne nennenswerte Funktionseinschränkung sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits mit leichter Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit in knieender oder hockender Position sowie der Fähigkeit zum Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ständig einseitige Körperhaltungen sowie ständige Arbeiten in Nässe oder Zugluft, häufige Arbeiten in knieender oder hockender Position und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten vollschichtig verrichtet werden, z. B. auch die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er ihm sozial zumutbare leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden am Tag verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Wie sich aus der vom SG durchgeführten Befragung der insoweit behandelnden Fachärzte ergibt, besteht sowohl aus internistisch-kardiologischer als auch aus nervenärztlicher Sicht keine rentenrechtlich relevante und insbesondere keine quantitative (zeitliche) Leistungsminderung.
Im Hinblick darauf, dass der Hausarzt im Wesentlichen wegen der Rückenschmerzen eine zeitliche Leistungseinschränkung angenommen und der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung auch hauptsächlich hierauf abgehoben hat, hat der Senat ergänzend die Auswirkungen der orthopädischen Befunde auf das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers abgeklärt. Auch hieraus folgt jedoch keine relevante Leistungsminderung.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Dr. W ... Danach bedingen die beim Kläger insoweit vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in dem Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. W. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch den Hausarzt erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Hierfür ist maßgebend, dass orthopädischen Befunden in aller Regel bereits durch die Einhaltung qualitativer Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der hier zu beurteilenden Befunde ist der Senat vom Vorliegen eines solchen Falles nicht überzeugt. Insbesondere ist beim Kläger keine Nervenwurzelbeteiligung festzustellen.
Im Rahmen der dem Kläger zumutbaren leichten Tätigkeiten ist keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. keine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der vollschichtig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein.
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers damit das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
In Betracht kommt z.B. auch die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1.1.1950 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als ungelernter Mauer bzw. Bauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 22.10.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste internistisch-sozialmedizinische Begutachtung (Gutachten Dr. M. vom 4.6.2002) erbrachte unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Kläger im Januar 2002 durchgeführten stationären Heilbehandlung eine koronare Drei-Gefäßerkrankung mit erfolgreichem gefäßerweiterndem Eingriff an allen drei Herzkranzarterien, derzeit ohne Anhalt für eine Angina pectoris bis zur 75-Watt-Stufe, einen Wirbelsäulenverschleiß sowie wiederkehrende Kopfschmerzen bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 8.7.2002 ab.
Die im Widerspruchsverfahren durchgeführte allgemeinärztliche Begutachtung (Gutachten Dr. P. vom 28.10.2002) endete mit der zusätzlichen Feststellung einer Fettstoffwechselstörung, einer Trikuspidalinsuffizienz geringen Grades sowie von supraventrikulären Extrasystolen ohne wesentliche Auswirkung auf die Herzleistung bei vergleichbarer Leistungseinschätzung, woraufhin die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2003 zurückwies.
Dagegen hat der Kläger am 7.7.2003 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Dem SG haben die in einem Schwerbehindertenverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelnder Ärzte vorgelegen. Der Allgemeinmediziner Dr. G. hat in seiner Auskunft vom 31.7.2003 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten stationären Heilbehandlung festgestellt. In einem beigefügten Arztbrief der Kardiologin Dr. F. vom 21.5.2003 werden die Befunde als weiterhin zufriedenstellend beschrieben. Der Neurologe und Psychiater Dr. M. stellt in seinem Bericht vom 26.8.2003 ebenfalls keine Befundveränderung seit der Heilbehandlung fest.
Ferner hat das SG auch in diesem Verfahren eine sachverständige Zeugenbefragung der behandelnden Ärzte durchgeführt. Die Kardiologin Dr. F. hat in ihrer Stellungnahme vom 26.1.2004 aus kardiologischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. M. ist in seiner Auskunft vom 28.1.2004 hinsichtlich seines Fachgebiets zu einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten gelangt. Der Orthopäde Dr. K. hat zwar die bisher erhobenen Diagnosen bestätigt, sich jedoch zu einer Leistungsbeurteilung nicht in der Lage gesehen (Schreiben vom 27.1.2004). Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. G. hat allerdings in seiner Auskunft vom 4.2.2004 hauptsächlich wegen der beim Kläger vorliegenden Rückenschmerzen kein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen mehr angenommen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2004 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Auskünften der behandelnden Fachärzte. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 29.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2004 Berufung eingelegt, mit welchem er sein Klagebegehren im Wesentlichen im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Rückenbeschwerden weiterverfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. W. vom 27.4.2006. Dieser diagnostiziert eine mäßiges degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Nervenwurzelreizung und mit nur leichter Funktionseinschränkung, eine beginnende Polyarthrose der Hände ohne nennenswerte Funktionseinschränkung sowie eine beginnende Kniegelenksarthrose beidseits mit leichter Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit in knieender oder hockender Position sowie der Fähigkeit zum Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg, ständig einseitige Körperhaltungen sowie ständige Arbeiten in Nässe oder Zugluft, häufige Arbeiten in knieender oder hockender Position und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten vollschichtig verrichtet werden, z. B. auch die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und die Wegefähigkeit sei nicht rentenrelevant eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er ihm sozial zumutbare leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden am Tag verrichten kann.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Wie sich aus der vom SG durchgeführten Befragung der insoweit behandelnden Fachärzte ergibt, besteht sowohl aus internistisch-kardiologischer als auch aus nervenärztlicher Sicht keine rentenrechtlich relevante und insbesondere keine quantitative (zeitliche) Leistungsminderung.
Im Hinblick darauf, dass der Hausarzt im Wesentlichen wegen der Rückenschmerzen eine zeitliche Leistungseinschränkung angenommen und der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung auch hauptsächlich hierauf abgehoben hat, hat der Senat ergänzend die Auswirkungen der orthopädischen Befunde auf das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers abgeklärt. Auch hieraus folgt jedoch keine relevante Leistungsminderung.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Dr. W ... Danach bedingen die beim Kläger insoweit vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in dem Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. W. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch den Hausarzt erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Hierfür ist maßgebend, dass orthopädischen Befunden in aller Regel bereits durch die Einhaltung qualitativer Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der hier zu beurteilenden Befunde ist der Senat vom Vorliegen eines solchen Falles nicht überzeugt. Insbesondere ist beim Kläger keine Nervenwurzelbeteiligung festzustellen.
Im Rahmen der dem Kläger zumutbaren leichten Tätigkeiten ist keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. keine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der vollschichtig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein.
Zwar verneint der Senat im Falle des Klägers damit das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. oben), verkennt dabei aber nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers in mehrfacher Hinsicht qualitativ eingeschränkt ist. Gleichwohl ist ihm der allgemeine Arbeitsmarkt deshalb nicht verschlossen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht mehr fähig sein soll, beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten vollschichtig zu verrichten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).
In Betracht kommt z.B. auch die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ebenfalls Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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