L 13 AS 3506/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2987/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3506/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Nochmals hervorzuheben ist - so auch das Sozialgericht -, dass gemäß § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) aus den Bezügen des Gefangenen ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 64/86 - noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG; veröffentlicht in Buchholz 436.9 § 88 BSHG Nr. 19) zur gesetzlichen Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes ausgeführt, "es diene der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nach der Entlassung des Gefangenen. Dieser solle seinen Lebensunterhalt nach der Entlassung mit eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, die dem Mittellosen sonst den notwendigen Lebensunterhalt sichere. Die Verpflichtung, ein Überbrückungsgeld zu bilden, diene also der Freistellung von Sozialhilfe. Dieser Funktion entsprechend müsse es geeignet sein, in vorhandener Höhe einen ohne Überbrückungsgeld bestehenden Sozialhilfeanspruch zu beseitigen." Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nach Ablösung des BSHG durch das Sozialgesetzbuch II (SGB II) für bestimmte Personengruppen - erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und unter die der Kläger fällt - beizupflichten, da an die Stelle der Sozialhilfe - bei gleicher Funktion der Leistung - unter Geltung des SGB II die Leistung Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 SGB II) getreten ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass das Überbrückungsgeld und das Arbeitslosengeld II als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz, § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) demselben Zweck dienen. Damit greift bei summarischer Prüfung § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht ein; das Überbrückungsgeld fällt auch nicht unter die in § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) aufgeführten nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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