Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 104/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 268/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 462/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines chemisch-technischen Laboranten / Assistenten erlernt und im Jahre 1987 eine Ausbildung zum Bürokaufmann abgeschlossen. Danach war er in diesem Beruf erwerbstätig bis 2000. Im Jahre 2001 war der Kläger noch kurzzeitig als Kommissionierer in einer Großbäckerei beschäftigt (Arbeitsunfall dort am 09.06.2001). Seit Juli 2001 ist der Kläger arbeitslos (mit Leistungsbezug).
Am 09.01.2002 (formlos im Oktober 2001) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Vorher hatte er vom 25.10. bis 15.11.2001 an einer stationären Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad A. teilgenommen; die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig. Mit Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung gegeben sei. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Chirurgen Dr.G. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Dr.N ... Diese gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten noch in Vollschicht verrichten könne. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 04.02.2003 zurück. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Er sei auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.02.2003 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr.H. und des Allgemeinarztes Dr.S. zum Verfahren beigenommen und eine Auskunft des Arbeitsamtes W. eingeholt mit den dort vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.B. das Gutachten vom 12.01.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: Nachvollziehbare Schmerzsymptomatik der Halswirbelsäule (HWS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Hinterkopf und in den rechten Arm bei degenerativ umformenden Veränderungen der unteren HWS, dort Bandscheibenvorfall, Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule bei geringgradigen degenerativen Veränderungen und leichtem Beckentiefstand links, ohne wesentliche funktionelle Einbußen, subjektiv angegebene Schmerzsymptomatik beider Füße ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne wesentlichen pathologischen Befund. Leichte körperliche Arbeiten, kurzzeitig auch mittelschwere, im Sitzen oder im Wechselrhythmus seien insgesamt noch vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter besonderer nervlicher Belastung, Arbeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, Arbeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen. Der Kläger könne noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei auf objektiv und subjektiv zumutbare Beschäftigungen verweisbar. Als bisherigen Beruf des Klägers hat das SG den des Bürokaufmanns angesehen; der Kläger könne auch diesen Beruf weiterhin ausüben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 08.04.2005 Berufung beim SG Würzburg eingelegt; eine nähere Begründung der Berufung ist nicht erfolgt. Die dem Kläger zugesandten Formblätter zur Aufklärung des Sachverhalts hat dieser trotz Mahnung nicht zurückgesandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 10.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2003 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG).
Das Gericht konnte gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, da in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Bevollmächtigte der Beklagten dies beantragt hat. Der Kläger selbst hat bis zur mündlichen Verhandlung weder eine Vertagung der Streitsache ausdrücklich beantragt, noch hat er medizinische Befunde mitgeteilt, die eine Vertagung nahegelegt hätten.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 und 2 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung nicht zustehen. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte und kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten insgesamt in Vollschicht verrichten kann. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Veränderung iS einer Verschlechterung seiner Gesundheitsstörungen geltend und glaubhaft gemacht. Die beim Kläger aufgezeigten medizinischen Befunde, ganz vorwiegend des orthopädischen Fachgebiets mit Beeinträchtigungen von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, erscheinen insgesamt nicht schwerwiegend und lassen Bürotätigkeiten, auch die eines Bürokaufmanns, wie sie dem Kläger zumutbar sind, weiterhin in vollschichtigem Umfang zu. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines chemisch-technischen Laboranten / Assistenten erlernt und im Jahre 1987 eine Ausbildung zum Bürokaufmann abgeschlossen. Danach war er in diesem Beruf erwerbstätig bis 2000. Im Jahre 2001 war der Kläger noch kurzzeitig als Kommissionierer in einer Großbäckerei beschäftigt (Arbeitsunfall dort am 09.06.2001). Seit Juli 2001 ist der Kläger arbeitslos (mit Leistungsbezug).
Am 09.01.2002 (formlos im Oktober 2001) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Vorher hatte er vom 25.10. bis 15.11.2001 an einer stationären Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad A. teilgenommen; die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte als arbeitsfähig. Mit Bescheid vom 28.01.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung gegeben sei. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch. Die Beklagte ließ ihn untersuchen durch den Chirurgen Dr.G. und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Dr.N ... Diese gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten noch in Vollschicht verrichten könne. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 04.02.2003 zurück. Der Kläger sei noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Er sei auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.02.2003 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr.H. und des Allgemeinarztes Dr.S. zum Verfahren beigenommen und eine Auskunft des Arbeitsamtes W. eingeholt mit den dort vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.B. das Gutachten vom 12.01.2005 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: Nachvollziehbare Schmerzsymptomatik der Halswirbelsäule (HWS) mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Hinterkopf und in den rechten Arm bei degenerativ umformenden Veränderungen der unteren HWS, dort Bandscheibenvorfall, Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule bei geringgradigen degenerativen Veränderungen und leichtem Beckentiefstand links, ohne wesentliche funktionelle Einbußen, subjektiv angegebene Schmerzsymptomatik beider Füße ohne wesentliche funktionelle Einbußen und ohne wesentlichen pathologischen Befund. Leichte körperliche Arbeiten, kurzzeitig auch mittelschwere, im Sitzen oder im Wechselrhythmus seien insgesamt noch vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter besonderer nervlicher Belastung, Arbeiten an laufenden Maschinen, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, Arbeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems.
Mit Urteil vom 10.03.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung - abgewiesen. Der Kläger könne noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei auf objektiv und subjektiv zumutbare Beschäftigungen verweisbar. Als bisherigen Beruf des Klägers hat das SG den des Bürokaufmanns angesehen; der Kläger könne auch diesen Beruf weiterhin ausüben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 08.04.2005 Berufung beim SG Würzburg eingelegt; eine nähere Begründung der Berufung ist nicht erfolgt. Die dem Kläger zugesandten Formblätter zur Aufklärung des Sachverhalts hat dieser trotz Mahnung nicht zurückgesandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 10.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2003 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG).
Das Gericht konnte gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, da in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die Bevollmächtigte der Beklagten dies beantragt hat. Der Kläger selbst hat bis zur mündlichen Verhandlung weder eine Vertagung der Streitsache ausdrücklich beantragt, noch hat er medizinische Befunde mitgeteilt, die eine Vertagung nahegelegt hätten.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rentenleistungen wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs 1 und 2 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung nicht zustehen. Das SG hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich leichte und kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten insgesamt in Vollschicht verrichten kann. Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Veränderung iS einer Verschlechterung seiner Gesundheitsstörungen geltend und glaubhaft gemacht. Die beim Kläger aufgezeigten medizinischen Befunde, ganz vorwiegend des orthopädischen Fachgebiets mit Beeinträchtigungen von Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, erscheinen insgesamt nicht schwerwiegend und lassen Bürotätigkeiten, auch die eines Bürokaufmanns, wie sie dem Kläger zumutbar sind, weiterhin in vollschichtigem Umfang zu. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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