Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 39/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 611/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Die 1949 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat. In Deutschland legte sie zunächst in den Jahren 1970 bis 1977 Versicherungszeiten zurück. Der jugoslawische Versicherungsträger bestätigt auf Formblatt JU 204 bosnische Beitragszeiten von Januar 1982 bis April 1992. Neben diesen Zeiten für eine versicherte Beschäftigung wird eine Zeit der freiwilligen Versicherung bestätigt von Oktober bis November 2001. Als Beruf wird dort "Arbeiterin" angegeben.
Über die jugoslawische Verbindungsstelle stellte sie am 24.12.2001 einen Antrag auf deutsche Erwerbsminderungsrente. Dem Antrag beigefügt wurde ein Rentengutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 13.02.2002. Dort ist eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 13.02.2002 aufgrund einer Depression beschrieben. Die Klägerin erhält seit diesem Tage, ebenfalls aufgrund des Antrages vom 24.12.2001, bosnische Invaliditätsrente. Dem bosnischen Rentengutachten wurden Befunde über mehrere Krankenhausaufenthalte beigelegt. Sämtliches Befundmaterial betrifft einen Zeitraum ab dem Jahre 2001 und später.
Mit Bescheid vom 04.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2002 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Zur Begründung ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass auch bei Unterstellung einer Erwerbsminderung am Tage der Antragstellung die sog. Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt sei. Zwar werde die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt. Jedoch bestünden Lücken im Versicherungsverlauf von Mai 1992 bis Dezember 2000 und im Dezember 2001. Freiwillige Beiträge könnten nur noch für Zeiten ab dem 01.01.2001 entrichtet werden. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Jugoslawien seien keine abkommensrechtlich gleichzustellenden Tatbestände.
Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin vorgetragen, wegen Eheschließung Deutschland im Jahre 1977 verlassen zu haben und nach Bosnien zurückgekehrt zu sein. Dort habe sie sich beim Arbeitsamt gemeldet, aber erst nach geraumer Zeit wieder eine Arbeitsstelle erhalten. Kriegsbedingt habe sie diese Arbeit aufgeben müssen und sei von ihrem alten Arbeitgeber nach dem Ende der Kriegswirren nicht mehr eingestellt worden. Sie habe sich beim Arbeitsamt gemeldet. In der folgenden Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Vorgelegt wird eine Bescheinigung des bosnischen Arbeitsamtes vom 25.04.2002. Darin wird bestätigt, dass sich die Klägerin, eine Arbeiterin ohne Beruf, in der Zeit vom 05.04.1996 bis 13.02.2002 dort regelmäßig gemeldet habe.
Die dagegen eingelegte Klage zum Sozialgericht Landshut wurde durch Urteil vom 20.10.2004 abgewiesen. Ausgeführt wird, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt werden, wenn vor dem 01.06.1994 die Erwerbsminderung eingetreten wäre. Hiervon vermöge die Kammer jedoch nicht auszugehen, nachdem die Klägerin sich nach Beendigung des Krieges in ihrer Heimat, also ab 1995, wieder um ein Arbeitsverhältnis bemüht habe. Auch der dortige Versicherungsträger habe das Vorliegen von Invalidität erst für die Zeit ab dem 13.02.2002 anerkannt.
Am 10.05.2005 ging bei der Beklagten ein klägerisches Schreiben ein, das von dort am 03.06.2005 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet wurde. In dem Schreiben vom 15.04.2005 wird gegen den Bescheid vom 04.10.2004 Widerspruch eingelegt. Aufgrund der Kriegswirren sei sie nicht in der Lage gewesen, einen durchgehenden Versicherungsverlauf vorzuweisen. Sie habe nach Kriegsbeginn im April 1992 den Wohnort wechseln müssen und sich wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes beim Arbeitsamt gemeldet. Nochmals werde daran erinnert, dass sie nunmehr Invalidenrentnerin sei. Das Original des Schreibens trägt das Aktenzeichen des Sozialgerichtes Landshut S 12 RJ 39/03 A.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Bescheid vom 04.10.2004 nicht existiere und um Mitteilung gebeten, ob sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 einlegen wolle. In einem bei der Beklagten eingegangenen und von dort weitergeleiteten Schreiben vom 12.07.2005 bittet die Klägerin um Entschuldigung für den Fehler beim Schreiben des Datums. Der Betreff des Schreibens lautet: "Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2005". Klargestellt wird, dass sie wegen weiterer Ablehnung des Antrages auf Bewilligung einer Invalidenrente für den Teil der Beschäftigungsjahre in der Bundesrepublik Deutschland Widerspruch einlegen wolle. Sie bitte darum, kurz und konkret zu sagen, was man noch an Unterlagen zusenden solle. Sie habe bereits alles Erforderliche zugesandt. Sie bekomme seit 13.02.2002 Invalidenrente.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 wurde die Klägerin nochmals um klarstellende Mitteilung gebeten, ob sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut einlegen wolle. Ferner wurde sie auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen und aufgefordert, medizinische Nachweise für eine Mitte 1994 eingetretene Erwerbsunfähigkeit nachzureichen, falls sie der Auffassung sei, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits erwerbsunfähig gewesen sei. Sie wurde gebeten, den letzten Arbeitgeber in Deutschland anzugeben und ihre Tätigkeit für diesen zu erläutern.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 legte sie erneut Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16.09.2005 über die Ablehnung des Antrages auf Invalidenrente ein. Beweise darüber, dass sie Invalidin sei, enthielten die zur Einsicht überlassenen Unterlagen. In einem weiteren Schreiben ohne Datum wird Beschwerde gegen das Sozialgericht Landshut vom 20.10.2004 eingelegt. In diesem Schreiben gibt sie zu erkennen, verstanden zu haben, dass Invalidität im Laufe des Jahres 1994 eingetreten sein müsse. Sie stelle sich aber die Frage, ob jemand vorhersehen könne, in welchem Jahr er erkranken und invalide sein werde. Sie habe im April 1992 ihr Haus infolge der Kriegswirren verlassen und denke, dass dies einen Einfluss auf den Gesundheitszustand hatte, der sich sowohl mental als auch psychisch verschlimmert habe, weshalb sie auch pensioniert worden sei. An den letzten Arbeitgeber, seine Anschrift und die Tätigkeiten, die sie ausgeübt habe, erinnere sie sich nicht.
Mit Schreiben vom 18.11.2005 wurden nochmals die nachgewiesenen Versicherungszeiten sowie der Inhalt der sog. Drei-Fünftel-Regelung dargestellt und davon ausgehend das Datum des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Mai 1994 genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass medizinische Nachweise für einen Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt fehlten, jedoch vorgetragen worden sei, sich nach 1992 laufend um Arbeit bemüht zu haben. Es wurde anheim gestellt, medizinische Unterlagen vorzulegen, die den Eintritt einer Erwerbsminderung im Mai 1994 belegten.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 wiederholte die Klägerin, seit 2001 Invalide und arbeits- und erwerbsunfähig zu sein. Sie bitte, Einsicht in alle vorliegenden Unterlagen zu nehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie des Bescheids vom 04.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2002 die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Bei Auslegung des Schreibens vom 15.04.2005, in dem das Aktenzeichen des Sozialgerichts angegeben wird, gibt die Klägerin mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, mit dem am 03.06.2005 eingegangenen Schreiben gegen eine vorgängige Entscheidung wegen Versagung ihrer Invaliditätsrente einen zulässigen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung eingelegt haben zu wollen. Dieses Begehren konkretisierte sie letztlich mit ihrem am 03.01.2006 eingegangenen Schreiben.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, weil in medizinischer Hinsicht eine relevante Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht eingetreten ist. Daher erweisen sich sowohl das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2002 als zutreffend und rechtmäßig.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da die Versicherte ihren Rentenantrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI). Nach § 43 SGB VI setzt die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nicht nur den Eintritt einer entsprechenden Erwerbsminderung in medizinischer Hinsicht voraus, sondern darüber hinaus auch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles (§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2 SGB VI).
Das Erfordernis der sog. Drei-Fünftel-Belegung erfüllt die Klägerin letztmals im Monat Mai 1994. Nach den bindenden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers der Republik Bosnien und Herzegowina hat sie den letzten Pflichtbeitragsmonat für eine versicherte Beschäftigung in ihrer Heimat bei lückenlosem Versicherungsverlauf über die letzten 36 Monate im April 1992 zurückgelegt. Deutsche Versicherungszeiten datieren in den Jahren 1970 bis 1977. Die genannten jugoslawischen Versicherungszeiten sind nach § 25 Abs.1 des weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438) in der Fassung vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II 390) der Zurücklegung einer deutschen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung gleichzustellen.
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI sind weder vorgetragen noch erkennbar. Eine Arbeitslosmeldung bei einer deutschen Arbeitsagentur liegt nicht vor. Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Republik Bosnien und Herzegowina sind nach Maßgabe des genannten Abkommens den Anwartschaftserhaltungszeiten nicht als vergleichbare Tatbestände gleichzustellen.
Zwar wird gemäß § 241 Abs.2 SGB VI die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt, jedoch liegt eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nur bis zum April 1992 vor. Die bestehenden Beitragslücken können nicht durch die Nach- entrichtung freiwilliger Beiträge geschlossen werden (§ 197 SGB VI). Ferner besteht kein Anhalt für die Zulässigkeit einer wirksamen Beitragsentrichtung aus dem Gedanken eines sozialrechtmäßigen Herstellungsanspruches heraus. Die Klägerin kehrte bereits im Jahre 1977 in ihre Heimat zurück.
Damit liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Monat Mai 1994 vor. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich das Vorliegen einer Erwerbsminderung in rentenbegründendem Grade nicht nachweisen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der jugoslawische Versicherungsträger aufgrund persönlicher Untersuchung der Klägerin eine Invalidität bei Antragstellung am 24.12.2001 erst ab Februar 2002 angenommen hat. Zum anderen belegen die übersandten Befund- und Krankenhausberichte gesundheitliche Störungen, insbesondere eine Depression, erst im Jahr 2001. Die Klägerin ist sowohl im Urteil des Sozialgerichts Landshut als auch mehrmals durch den Senat aufgefordert worden, zum Bestehen einer Erwerbsminderung zum genannten Zeitpunkt vorzutragen. Sie hatte in ihren Antworten zwar gezeigt, die Aufforderung verstanden zu haben, vermochte jedoch keine weiteren Unterlagen vorzulegen und verwies nur darauf, ab 2001 Invalide zu sein. Ihr pauschaler Vortrag, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Vertreibung im Jahre 1992 erheblich verschlechtert, reicht zur Annahme einer Erwerbsminderung nicht aus, zumal zugleich vorgetragen wird, sich laufend beim Arbeitsamt um Arbeit bemüht zu haben. Die Feststellungslast der Nichterweislichkeit des Leistungsfallseintritts zum genannten Zeitpunkt trägt nach den Grundsätzen objektiver Beweislast die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Die 1949 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrer Heimat. In Deutschland legte sie zunächst in den Jahren 1970 bis 1977 Versicherungszeiten zurück. Der jugoslawische Versicherungsträger bestätigt auf Formblatt JU 204 bosnische Beitragszeiten von Januar 1982 bis April 1992. Neben diesen Zeiten für eine versicherte Beschäftigung wird eine Zeit der freiwilligen Versicherung bestätigt von Oktober bis November 2001. Als Beruf wird dort "Arbeiterin" angegeben.
Über die jugoslawische Verbindungsstelle stellte sie am 24.12.2001 einen Antrag auf deutsche Erwerbsminderungsrente. Dem Antrag beigefügt wurde ein Rentengutachten des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 13.02.2002. Dort ist eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 13.02.2002 aufgrund einer Depression beschrieben. Die Klägerin erhält seit diesem Tage, ebenfalls aufgrund des Antrages vom 24.12.2001, bosnische Invaliditätsrente. Dem bosnischen Rentengutachten wurden Befunde über mehrere Krankenhausaufenthalte beigelegt. Sämtliches Befundmaterial betrifft einen Zeitraum ab dem Jahre 2001 und später.
Mit Bescheid vom 04.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2002 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Zur Begründung ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass auch bei Unterstellung einer Erwerbsminderung am Tage der Antragstellung die sog. Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt sei. Zwar werde die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt. Jedoch bestünden Lücken im Versicherungsverlauf von Mai 1992 bis Dezember 2000 und im Dezember 2001. Freiwillige Beiträge könnten nur noch für Zeiten ab dem 01.01.2001 entrichtet werden. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Jugoslawien seien keine abkommensrechtlich gleichzustellenden Tatbestände.
Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin vorgetragen, wegen Eheschließung Deutschland im Jahre 1977 verlassen zu haben und nach Bosnien zurückgekehrt zu sein. Dort habe sie sich beim Arbeitsamt gemeldet, aber erst nach geraumer Zeit wieder eine Arbeitsstelle erhalten. Kriegsbedingt habe sie diese Arbeit aufgeben müssen und sei von ihrem alten Arbeitgeber nach dem Ende der Kriegswirren nicht mehr eingestellt worden. Sie habe sich beim Arbeitsamt gemeldet. In der folgenden Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Vorgelegt wird eine Bescheinigung des bosnischen Arbeitsamtes vom 25.04.2002. Darin wird bestätigt, dass sich die Klägerin, eine Arbeiterin ohne Beruf, in der Zeit vom 05.04.1996 bis 13.02.2002 dort regelmäßig gemeldet habe.
Die dagegen eingelegte Klage zum Sozialgericht Landshut wurde durch Urteil vom 20.10.2004 abgewiesen. Ausgeführt wird, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt werden, wenn vor dem 01.06.1994 die Erwerbsminderung eingetreten wäre. Hiervon vermöge die Kammer jedoch nicht auszugehen, nachdem die Klägerin sich nach Beendigung des Krieges in ihrer Heimat, also ab 1995, wieder um ein Arbeitsverhältnis bemüht habe. Auch der dortige Versicherungsträger habe das Vorliegen von Invalidität erst für die Zeit ab dem 13.02.2002 anerkannt.
Am 10.05.2005 ging bei der Beklagten ein klägerisches Schreiben ein, das von dort am 03.06.2005 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet wurde. In dem Schreiben vom 15.04.2005 wird gegen den Bescheid vom 04.10.2004 Widerspruch eingelegt. Aufgrund der Kriegswirren sei sie nicht in der Lage gewesen, einen durchgehenden Versicherungsverlauf vorzuweisen. Sie habe nach Kriegsbeginn im April 1992 den Wohnort wechseln müssen und sich wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes beim Arbeitsamt gemeldet. Nochmals werde daran erinnert, dass sie nunmehr Invalidenrentnerin sei. Das Original des Schreibens trägt das Aktenzeichen des Sozialgerichtes Landshut S 12 RJ 39/03 A.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Bescheid vom 04.10.2004 nicht existiere und um Mitteilung gebeten, ob sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 einlegen wolle. In einem bei der Beklagten eingegangenen und von dort weitergeleiteten Schreiben vom 12.07.2005 bittet die Klägerin um Entschuldigung für den Fehler beim Schreiben des Datums. Der Betreff des Schreibens lautet: "Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2005". Klargestellt wird, dass sie wegen weiterer Ablehnung des Antrages auf Bewilligung einer Invalidenrente für den Teil der Beschäftigungsjahre in der Bundesrepublik Deutschland Widerspruch einlegen wolle. Sie bitte darum, kurz und konkret zu sagen, was man noch an Unterlagen zusenden solle. Sie habe bereits alles Erforderliche zugesandt. Sie bekomme seit 13.02.2002 Invalidenrente.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 wurde die Klägerin nochmals um klarstellende Mitteilung gebeten, ob sie Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut einlegen wolle. Ferner wurde sie auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen und aufgefordert, medizinische Nachweise für eine Mitte 1994 eingetretene Erwerbsunfähigkeit nachzureichen, falls sie der Auffassung sei, dass sie zum damaligen Zeitpunkt bereits erwerbsunfähig gewesen sei. Sie wurde gebeten, den letzten Arbeitgeber in Deutschland anzugeben und ihre Tätigkeit für diesen zu erläutern.
Mit Schreiben vom 12.10.2005 legte sie erneut Beschwerde gegen die Entscheidung vom 16.09.2005 über die Ablehnung des Antrages auf Invalidenrente ein. Beweise darüber, dass sie Invalidin sei, enthielten die zur Einsicht überlassenen Unterlagen. In einem weiteren Schreiben ohne Datum wird Beschwerde gegen das Sozialgericht Landshut vom 20.10.2004 eingelegt. In diesem Schreiben gibt sie zu erkennen, verstanden zu haben, dass Invalidität im Laufe des Jahres 1994 eingetreten sein müsse. Sie stelle sich aber die Frage, ob jemand vorhersehen könne, in welchem Jahr er erkranken und invalide sein werde. Sie habe im April 1992 ihr Haus infolge der Kriegswirren verlassen und denke, dass dies einen Einfluss auf den Gesundheitszustand hatte, der sich sowohl mental als auch psychisch verschlimmert habe, weshalb sie auch pensioniert worden sei. An den letzten Arbeitgeber, seine Anschrift und die Tätigkeiten, die sie ausgeübt habe, erinnere sie sich nicht.
Mit Schreiben vom 18.11.2005 wurden nochmals die nachgewiesenen Versicherungszeiten sowie der Inhalt der sog. Drei-Fünftel-Regelung dargestellt und davon ausgehend das Datum des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit Mai 1994 genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass medizinische Nachweise für einen Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt fehlten, jedoch vorgetragen worden sei, sich nach 1992 laufend um Arbeit bemüht zu haben. Es wurde anheim gestellt, medizinische Unterlagen vorzulegen, die den Eintritt einer Erwerbsminderung im Mai 1994 belegten.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 wiederholte die Klägerin, seit 2001 Invalide und arbeits- und erwerbsunfähig zu sein. Sie bitte, Einsicht in alle vorliegenden Unterlagen zu nehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie des Bescheids vom 04.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2002 die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Streitakte des Sozialgerichts Landshut sowie der Verfahrensakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Bei Auslegung des Schreibens vom 15.04.2005, in dem das Aktenzeichen des Sozialgerichts angegeben wird, gibt die Klägerin mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, mit dem am 03.06.2005 eingegangenen Schreiben gegen eine vorgängige Entscheidung wegen Versagung ihrer Invaliditätsrente einen zulässigen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung eingelegt haben zu wollen. Dieses Begehren konkretisierte sie letztlich mit ihrem am 03.01.2006 eingegangenen Schreiben.
Die Berufung erweist sich jedoch als nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, weil in medizinischer Hinsicht eine relevante Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht eingetreten ist. Daher erweisen sich sowohl das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.10.2004 sowie auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2002 als zutreffend und rechtmäßig.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da die Versicherte ihren Rentenantrag nach dem maßgeblichen Stichtag gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI). Nach § 43 SGB VI setzt die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nicht nur den Eintritt einer entsprechenden Erwerbsminderung in medizinischer Hinsicht voraus, sondern darüber hinaus auch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles (§ 43 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2 SGB VI).
Das Erfordernis der sog. Drei-Fünftel-Belegung erfüllt die Klägerin letztmals im Monat Mai 1994. Nach den bindenden Feststellungen des Rentenversicherungsträgers der Republik Bosnien und Herzegowina hat sie den letzten Pflichtbeitragsmonat für eine versicherte Beschäftigung in ihrer Heimat bei lückenlosem Versicherungsverlauf über die letzten 36 Monate im April 1992 zurückgelegt. Deutsche Versicherungszeiten datieren in den Jahren 1970 bis 1977. Die genannten jugoslawischen Versicherungszeiten sind nach § 25 Abs.1 des weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438) in der Fassung vom 30.09.1974 (BGBl. 1975 II 390) der Zurücklegung einer deutschen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung gleichzustellen.
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 43 Abs.4 SGB VI sind weder vorgetragen noch erkennbar. Eine Arbeitslosmeldung bei einer deutschen Arbeitsagentur liegt nicht vor. Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Republik Bosnien und Herzegowina sind nach Maßgabe des genannten Abkommens den Anwartschaftserhaltungszeiten nicht als vergleichbare Tatbestände gleichzustellen.
Zwar wird gemäß § 241 Abs.2 SGB VI die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt, jedoch liegt eine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nur bis zum April 1992 vor. Die bestehenden Beitragslücken können nicht durch die Nach- entrichtung freiwilliger Beiträge geschlossen werden (§ 197 SGB VI). Ferner besteht kein Anhalt für die Zulässigkeit einer wirksamen Beitragsentrichtung aus dem Gedanken eines sozialrechtmäßigen Herstellungsanspruches heraus. Die Klägerin kehrte bereits im Jahre 1977 in ihre Heimat zurück.
Damit liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Monat Mai 1994 vor. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich das Vorliegen einer Erwerbsminderung in rentenbegründendem Grade nicht nachweisen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der jugoslawische Versicherungsträger aufgrund persönlicher Untersuchung der Klägerin eine Invalidität bei Antragstellung am 24.12.2001 erst ab Februar 2002 angenommen hat. Zum anderen belegen die übersandten Befund- und Krankenhausberichte gesundheitliche Störungen, insbesondere eine Depression, erst im Jahr 2001. Die Klägerin ist sowohl im Urteil des Sozialgerichts Landshut als auch mehrmals durch den Senat aufgefordert worden, zum Bestehen einer Erwerbsminderung zum genannten Zeitpunkt vorzutragen. Sie hatte in ihren Antworten zwar gezeigt, die Aufforderung verstanden zu haben, vermochte jedoch keine weiteren Unterlagen vorzulegen und verwies nur darauf, ab 2001 Invalide zu sein. Ihr pauschaler Vortrag, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund der Vertreibung im Jahre 1992 erheblich verschlechtert, reicht zur Annahme einer Erwerbsminderung nicht aus, zumal zugleich vorgetragen wird, sich laufend beim Arbeitsamt um Arbeit bemüht zu haben. Die Feststellungslast der Nichterweislichkeit des Leistungsfallseintritts zum genannten Zeitpunkt trägt nach den Grundsätzen objektiver Beweislast die Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), liegen nicht vor.
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