L 11 SO 8/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 9/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 8/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9b SO 13/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 30.04.2005

Der 1956 geborene Kläger erhält seit 18.03.1999 von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG). In der Zeit ab dem 01.09.1999 wohnte er in einer Unterkunft des Sozialdienstes katholischer Männer in A. , K.str ...

Mit einem früheren Bescheid vom 10.06.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.05.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in Höhe von 405,69 EUR monatlich und einen Mietzuschuss in Höhe von monatlich 77,00 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 zurück. Seine Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg zurück.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28.10.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger wiederum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG, nunmehr ab 01.11.2003 bis zum 31.05.2004. Anders als in dem vorausgehenden Bescheid wurden die Kosten der Unterkunft nicht mehr als Bedarf berücksichtigt. Zur Begründung gab die Beklagte an, aufgrund einer Mitteilung über eine Räumungsklage gegen den Kläger sei ihr bekannt geworden, dass der Kläger unter Berufung auf Mängel der Mietsache ab Juni 2003 die Mietzahlungen eingestellt habe, woraufhin ihm vom Vermieter fristlos gekündigt worden sei. Auch eine Übernahme der Mietschulden gemäß § 15a BSHG werde abgelehnt.

In seinem Widerspruch vom 01.12.2003 legte der Kläger unter Hinweis auf seine Klageerwiderung im Verfahren vor dem Amtsgericht A. (Az: 71 C 5376/03) und in Ergänzung seiner früheren Mitteilung an die Beklagte vom 14.05.2003 näher dar, dass die Wohnverhältnisse in seiner Unterkunft für den vertragsgemäßen Gebrauch bereits seit langer Zeit völlig untauglich seien und er deshalb "von der Entrichtung der Mietzahlung befreit" sei.

Auf seinen Widerspruch vom 24.11.2003 erklärte die Beklagte dem Kläger, der Gewährung von Sozialhilfeleistungen bedürfe es endgültig nicht, wenn er im Rechtsstreit über die Räumung der Wohnung obsiege. Sollte er jedoch ganz oder teilweise in diesem Rechtsstreit unterliegen, ergebe sich die Möglichkeit, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietschulden zu übernehmen. Die Regierung von Schwaben wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 den Widerspruch des Klägers zurück.

Seine bereits am 10.01.2005 erhobene Klage verwies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 24.01.2005 an das Sozialgericht Augsburg (SG). Der Kläger verfolgte hiermit den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Mietzahlungen über den 01.11.2003 hinaus weiter (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 08.12.2005) und gab zur Begründung im Wesentlichen an, trotz der von ihm vorgenommenen Mietminderung auf Null sei die Fortzahlung der monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des auf die Unterhaltskosten entfallenden Anteils weiter zu bewilligen, weil er und nicht die Beklagte berechtigt sei, die streitigen Mittel für die Miete für die Dauer des Rechtsstreites zu verwalten. Die Untätigkeitsklage sei veranlasst, weil die Regierung von Schwaben seit mehr als 13 Monaten über seinen Widerspruch nicht entschieden habe.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 08.12.2005 ab. Jedenfalls seit Erlass des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 29.09.2005 könne der Kläger seinen Anspruch in dieser Form geltend machen. Allerdings stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zur Seite, weil er für die Unterhaltskosten im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Berufung. Ohne seine Berufung schriftsätzlich näher zu begründen, beantragt er, das Urteil des SG Augsburg vom 08.12.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 29.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 01.11.2003 hinaus auch die Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen.

Im Erörterungstermin vom 31.05.2006 bestand Einvernehmen darüber, dass sich der hier streitgegenständliche Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2004 erstreckt. Ab dem 01.01.2005 erhielt der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Bescheide habe er allerdings auch angefochten. Der Kläger erhält seit dem 01.11.2003 durch den Träger der Sozialhilfe keine Unterkunftskosten bewilligt. Zum 01.05.2005 ist er aus der o.a. Wohnung ausgezogen. Der Kläger meint im Wesentlichen, wegen der Pauschalierung nach § 101a BSHG sei es völlig unerheblich, ob er Unterkunftskosten bezahle oder nicht, es genüge ein abgeschlossener Mietvertrag. Eine vergleichsweise Regelung, wonach er im Falle des Unterliegens im Amtsgerichtsprozess für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2004 geminderten Mietzins nachzahlen müsse, diesen von der Beklagten im Nachhinein bewilligt bekomme, lehnte der Kläger mit dem Hinweis ab, er beharre auf seinen Anspruch, unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens wegen der Räumung der Wohnung den Mietzins zu erhalten, der im Mietvertrag festgelegt sei, auch wenn er diesen nicht bezahlt habe und letztlich auch nicht bezahlen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 31.05.2006 und vom 27.06.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist jedoch unbegründet, weil das SG seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Der hier angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Schwaben vom 29.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Dem Kläger steht für den Zeitraum ab 01.11.2003 bis zum 30.04.2005 kein Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der Unterkunftskosten nach den Bestimmungen des früheren BSHG bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Seite.

Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zu seinem Auszug aus der Wohnung zum 30.04.2005 kann der Kläger gegen die Beklagte einen solchen Anspruch schon deshalb nicht geltend machen, weil die Beklagte hier nicht (mehr) passivlegitimiert ist. Der Kläger hat für diesen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt und von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft erhalten, die insoweit den Leistungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorrangig sind.

Für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis zum 30.04.2005 hat die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Kosten für die Unterkunft nach dem BSHG bzw. SGB XII versagt, weil der Kläger für diesen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft hatte.

Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs 1 Satz 1 der Verordung zur Durchführung des § 22 Abs 5 BSHG (Regelsatzverordnung) werden laufende Leistungen für die Unterkunft im Bedarfsfall in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Dasselbe ergibt sich für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 aus § 29 Abs 1 SGB XII.

Ein solcher Bedarf besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Der Kläger macht gegenüber der Vermieterin geltend, dass er wegen der "praktischen Unbewohnbarkeit" seiner Unterkunft, des desolaten Zustandes des Anwesens selbst und weiterer Verstöße gegen den Mietvertrag "spätestens seit November 2002 von der Entrichtung der Miete befreit" sei und, nachdem alle Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatten, die Zahlung nunmehr vollständig einstelle. Weder die Beklagte noch der Senat hat Grund zum Zweifel an den Darstellungen des Klägers zu seinen Wohnverhältnissen, wie er sie im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren ausführlich und glaubhaft dargelegt hat.

Der Senat schließt sich insoweit auch der Auffassung des Klägers an, dass bei einer völligen Unbewohnbarkeit der angemieteten Räume eine Verpflichtung zur Mietzahlung nicht (mehr) besteht. Bei der hier vom Kläger geltend gemachten Mietminderung handelt es sich gemäß § 536 Abs 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber dem Anspruch auf Miete (vgl. dazu Weidenhoff in Palandt, BGB, 65.Aufl 2006, § 536 Rdnr 1) und nicht um eine vom Kläger erst geltend zu machende Einrede. Die Miete vermindert sich ggf. bis auf Null kraft Gesetzes. Gestützt wird diese Auffassung dadurch, dass der Kläger ebenfalls glaubhaft angab, im Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg sei er auch nicht zur Mietzahlung verurteilt worden.

Hat der Kläger aber - seinen eigenen Darlegungen folgend - keine Miete zu bezahlen, und hat er im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich keine Miete bezahlt, so hat er keinen sozialhilferechtlichen Bedarf an Unterkunftskosten.

Der Kläger kann insbesondere nicht geltend machen, er wohne in einer zu Wohnzwecken völlig ungeeigneten Behausung und wolle - quasi als Ausgleich seiner Beschwernisse - hierfür Geldleistungen vom Träger der Sozialhilfe. Er kann sich auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 12.06.2003 (NVwZ-RR 2004, 38) berufen. Diese Entscheidung erging zu der nicht vergleichbaren Fallgestaltung, dass ein Hilfeberechtigter nach Auffassung des Leistungsträgers die Möglichkeit gehabt hätte, den Mietzins zu mindern, es aber - anders als der Kläger hier - nicht getan hat. In einem solchen Fall "dürfte" (!) die Erwägung des Leistungsträgers, die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten zu reduzieren, "nicht verfangen" (so OVG NRW aaO).

§ 101a BSHG ändert hieran nichts, weil die Beklagte die Unterkunftsleistungen an den Kläger nicht pauschaliert hat. Eine Ermessensreduzierung auf Null, wonach der Kläger einen Rechtsanspruch auf Pauschalierung geltend machen könnte, ist nicht gegeben. Aber auch für diesen Fall käme eine Leistung nicht in Frage, weil auch pauschalierte Leistungen nicht zu erbringen sind, wenn ein Bedarf nicht besteht. Die Einlassung des Klägers, andere Hilfeempfänger hätten pauschalierte Leistungen erhalten, hat die Beklagte dahin widerlegt, dass solche Pauschalen nur die Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt hätten. An Leistungsberechtigte, die in der Unterkunft des Klägers gewohnt haben, seien Unterkunftspauschalen nicht gezahlt worden.

Die Abänderung der Bewilligung der laufenden Leistungen für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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