L 5 B 1231/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 9251/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1231/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Umgangsrechtes des Antragstellers mit seinen bei seiner geschiedenen Frau lebenden Kindern.

Der Antragsteller ist der Vater der noch minderjährigen Kinder F und D R, die bei ihrer Mutter, der vom Antragsteller geschiedenen C R, in Köln leben. Der in Berlin wohnhafte Antragsteller hat zusammen mit der Mutter der Kinder für diese das Sorgerecht.

Am 06. September 2005 beantragte der von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehende Antragsteller, ihm für den Besuch seiner Kinder in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 16. Oktober 2005 "Umgangskosten" (Fahrtkosten sowie Bedarf je Tag des Aufenthaltes) zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass in § 20 SGB II eine Abdeckung der Kosten für eine individuelle Bedarfssituation – wie sie die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern darstelle – nicht vorgesehen sei.

Auf den von dem Antragsteller am 27. September 2005 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Berlin die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29. September 2005 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zur Ausübung seines Umgangsrechts vom 01. bis 16. Oktober 2005 Geldleistungen als Darlehen durch Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für F und D R sowie pro Tag und Kind einen Betrag von 4,40 EUR zu gewähren.

In Vollziehung der Entscheidung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller – wohl mit Bescheid vom 29. September 2005 - ein Darlehen zur Ausübung des Umgangsrechts gewährt. Sodann hat sie am 18. Oktober 2005 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin eingelegt, der das Gericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - in Verbindung mit § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Es mangelt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung aus der vom Sozialgericht Berlin erlassenen einstweiligen Anordnung vom 29. September 2005, dem Antragsteller ein näher bestimmtes Darlehen zu gewähren, nachgekommen, und zwar bereits vor Einlegung der Beschwerde. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Die Antragsgegnerin hat kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Anordnung. Ihr geht es letztlich darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten und festgestellt zu wissen, dass sie – endgültig – nicht zur Gewährung dieser Leistung – auch nicht als Darlehen – verpflichtet ist.

Wie der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 14 B 1147/05 AS ER, Beschluss vom 04. November 2005) geht der Senat davon aus, dass das gerichtliche Eilverfahren dafür nicht zur Verfügung steht. Eine einstweilige Anordnung ist stets nur ein Rechtsgrund für das vorläufige Recht, eine daraufhin erbrachte Leistung behalten zu dürfen. Ob dem von der einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig – hier ohnehin nur als Darlehen – zusteht, ist im Hauptsacheverfahren zu klären, das die Antragsgegnerin ggfs. herbeizuführen hat (§§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 926 ZPO). Auch muss die von den Beteiligten erstrebte Klärung, ob die Antragsgegnerin grundsätzlich zur – ggfs. darlehensweisen – Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Kindern verpflichtet ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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