Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 2277/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 110/04 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach Erledigung der Hauptsache über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 04. Mai 2000, mit dem bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde, legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben und die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Internisten Dr. S vom 26. November 2002, die einen Gesamt-GdB von 50 für ange-messen gehalten hat. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 25. Februar 2003 einen Gesamt-GdB von 40 ab Mai 2001 festgestellt. Nachdem das Sozialgericht weitere Befundberichte, u. a. des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. P vom 22. April 2004, eingeholt und die Klägerin einen Untersuchungsbericht über die Computertomographie ihrer Lendenwirbelsäule vom 11. Mai 2004 eingereicht hatte, hat der Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 2004 – unter erstmaliger Berücksichtigung degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, die verwaltungsintern mit einem Einzel-GdB von 20 beurteilt worden sind – einen Gesamt-GdB von 50 anerkannt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 05. Oktober 2004 hat das Sozialgericht entschieden, dass sie Beteiligten außergerichtliche Kosten einander nicht zu erstatten haben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Es sei nicht billig, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Denn nach Auswertung der medizinischen Unterlagen sei der ursprüngliche Bescheid vom 04. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2000 nicht zu beanstanden. Die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Behinderungen rechtfertigten nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 1996 (AHP 96) nur einen Gesamt-GdB von 30. Die im Verlauf des Klageverfahrens festgestellten weiteren Behinderungen habe der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2003 berücksichtigt. Dessen Bewertung der Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 ab Mai 2001 sei zutreffend. Im Gegensatz zu der Auffassung der Gutachterin Dr. S sei für die ausgeprägten therapieresistenten Verwachsungsbeschwerden nach wiederholten Bauchoperationen und den Verdacht auf sekundäre Blutbildveränderungen, insbesondere Thrombozytopenie, kein Einzel-GdB von 40 anzusetzen. Hierfür wären nach Nr. 26.10 der AHP 96 (Bl. 99) häufiger rezidivierende Verschlusserscheinungen notwendig. Demgegenüber habe die Klägerin im Rahmen der Begutachtung einen regelmäßigen Stuhlgang angegeben. Die spätere Feststellung des Gesamt-GdB von 50 ab Dezember 2002 im Bescheid vom 03. Juni 2004 gründe sich auf den Hinzutritt des Lendenwirbelsäulenschadens mit mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen. Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte den GdB von 50 erst mit nahezu zweijähriger Verspätung festgestellt habe. Selbst wenn diese Beurteilung erst im Dezember 2002 möglich gewesen wäre, stelle sich die Frage, warum der Beklagte noch mit Schriftsatz vom 09. September 2003 die Feststellung als unmöglich angesehen und weiterhin auf der Abweisung der Klage bestanden habe.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Klägerin nach Erledigung des Rechtsstreits ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat macht sich die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts zu eigen und sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn ihr Lendenwirbelsäulenleiden bereits seit Dezember 2002 bestanden haben sollte, ist dieser Umstand für die Kostenentscheidung ohne Belang. Denn erst auf Grund des Befundberichts des Orthopäden Dr. P vom 22. April 2004 ist der Grad der funktionellen Auswirkungen des Wirbelsäulenschadens bekannt geworden. Hierauf hat der Beklagte nach Einholung der fachchirurgischen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. O vom 26. Mai 2004 unverzüglich, nämlich mit Bescheid vom 03. Juni 2004, reagiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach Erledigung der Hauptsache über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 04. Mai 2000, mit dem bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt wurde, legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben und die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Internisten Dr. S vom 26. November 2002, die einen Gesamt-GdB von 50 für ange-messen gehalten hat. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 25. Februar 2003 einen Gesamt-GdB von 40 ab Mai 2001 festgestellt. Nachdem das Sozialgericht weitere Befundberichte, u. a. des die Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. P vom 22. April 2004, eingeholt und die Klägerin einen Untersuchungsbericht über die Computertomographie ihrer Lendenwirbelsäule vom 11. Mai 2004 eingereicht hatte, hat der Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 2004 – unter erstmaliger Berücksichtigung degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, die verwaltungsintern mit einem Einzel-GdB von 20 beurteilt worden sind – einen Gesamt-GdB von 50 anerkannt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 05. Oktober 2004 hat das Sozialgericht entschieden, dass sie Beteiligten außergerichtliche Kosten einander nicht zu erstatten haben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Es sei nicht billig, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu belasten. Denn nach Auswertung der medizinischen Unterlagen sei der ursprüngliche Bescheid vom 04. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2000 nicht zu beanstanden. Die bei der Klägerin im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bestehenden Behinderungen rechtfertigten nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 1996 (AHP 96) nur einen Gesamt-GdB von 30. Die im Verlauf des Klageverfahrens festgestellten weiteren Behinderungen habe der Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2003 berücksichtigt. Dessen Bewertung der Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 40 ab Mai 2001 sei zutreffend. Im Gegensatz zu der Auffassung der Gutachterin Dr. S sei für die ausgeprägten therapieresistenten Verwachsungsbeschwerden nach wiederholten Bauchoperationen und den Verdacht auf sekundäre Blutbildveränderungen, insbesondere Thrombozytopenie, kein Einzel-GdB von 40 anzusetzen. Hierfür wären nach Nr. 26.10 der AHP 96 (Bl. 99) häufiger rezidivierende Verschlusserscheinungen notwendig. Demgegenüber habe die Klägerin im Rahmen der Begutachtung einen regelmäßigen Stuhlgang angegeben. Die spätere Feststellung des Gesamt-GdB von 50 ab Dezember 2002 im Bescheid vom 03. Juni 2004 gründe sich auf den Hinzutritt des Lendenwirbelsäulenschadens mit mittelgradigen funktionellen Beeinträchtigungen. Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte den GdB von 50 erst mit nahezu zweijähriger Verspätung festgestellt habe. Selbst wenn diese Beurteilung erst im Dezember 2002 möglich gewesen wäre, stelle sich die Frage, warum der Beklagte noch mit Schriftsatz vom 09. September 2003 die Feststellung als unmöglich angesehen und weiterhin auf der Abweisung der Klage bestanden habe.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Klägerin nach Erledigung des Rechtsstreits ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat macht sich die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts zu eigen und sieht deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn ihr Lendenwirbelsäulenleiden bereits seit Dezember 2002 bestanden haben sollte, ist dieser Umstand für die Kostenentscheidung ohne Belang. Denn erst auf Grund des Befundberichts des Orthopäden Dr. P vom 22. April 2004 ist der Grad der funktionellen Auswirkungen des Wirbelsäulenschadens bekannt geworden. Hierauf hat der Beklagte nach Einholung der fachchirurgischen Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. O vom 26. Mai 2004 unverzüglich, nämlich mit Bescheid vom 03. Juni 2004, reagiert.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved