Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 368/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4390/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt derzeit beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Verfahren - L 3 AL 566/00, L 3 AL 278/01, L 3 AL 3178/03, L 3 AL 3205/03, L 3 AL 3206/03 sowie L 3 AL 4390/05 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beklagte. Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt er die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der seit dem Jahre 1991 im wesentlichen arbeitslose Kläger bezog ab dem 19.12.1992 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Nachdem die Beklagte die Leistungsbewilligung im Jahre 1999 infolge Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung aufgehoben hatte (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - L 3 AL 278/01 -), bezog er zunächst erneut Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheiden vom 30.08.2000 und vom 06.11.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Erlöschens des Anspruchs infolge Eintritts einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zeit ab dem 20.06.2000 auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 zurück. Die beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 21.03.2002 - S 5 AL 16/01 -); mit Urteil vom heutigen Tage - L 3 AL 3178/03 - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 lehnte die Beklagte den am 24.11.2000 eingegangenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten ab dem 01.01.2001 ab. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es u. a., der Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers sei ab dem 20.06.2000 erloschen, so dass es am Erfordernis eines der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehenden mindestens vierwöchigen Leistungsbezuges i. S. des § 57 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fehle.
Die am 23.02.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2005 abgewiesen.
Am 25.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29.09.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des vorliegenden sowie der eingangs angeführten weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Konstanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzung eines mindestens vierwöchigen Leistungsbezuges vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist nicht erfüllt, da der Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers nach § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III wegen Eintritts einer zweiten zwölfwöchigen Sperrzeit ab dem 20.06.2000 erloschen ist (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom heutigen Tage - L 3 AL 3178/03 und L 3 AL 278/01 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt derzeit beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Verfahren - L 3 AL 566/00, L 3 AL 278/01, L 3 AL 3178/03, L 3 AL 3205/03, L 3 AL 3206/03 sowie L 3 AL 4390/05 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beklagte. Im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt er die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der seit dem Jahre 1991 im wesentlichen arbeitslose Kläger bezog ab dem 19.12.1992 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Nachdem die Beklagte die Leistungsbewilligung im Jahre 1999 infolge Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung aufgehoben hatte (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage - L 3 AL 278/01 -), bezog er zunächst erneut Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheiden vom 30.08.2000 und vom 06.11.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen Erlöschens des Anspruchs infolge Eintritts einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zeit ab dem 20.06.2000 auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 zurück. Die beim Sozialgericht Konstanz erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 21.03.2002 - S 5 AL 16/01 -); mit Urteil vom heutigen Tage - L 3 AL 3178/03 - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 lehnte die Beklagte den am 24.11.2000 eingegangenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten ab dem 01.01.2001 ab. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es u. a., der Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers sei ab dem 20.06.2000 erloschen, so dass es am Erfordernis eines der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit unmittelbar vorausgehenden mindestens vierwöchigen Leistungsbezuges i. S. des § 57 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fehle.
Die am 23.02.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2005 abgewiesen.
Am 25.10.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29.09.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des vorliegenden sowie der eingangs angeführten weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Konstanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzung eines mindestens vierwöchigen Leistungsbezuges vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung ist nicht erfüllt, da der Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers nach § 196 Satz 1 Nr. 3 SGB III wegen Eintritts einer zweiten zwölfwöchigen Sperrzeit ab dem 20.06.2000 erloschen ist (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom heutigen Tage - L 3 AL 3178/03 und L 3 AL 278/01 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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