L 13 AS 4543/06 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4543/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Sozialgericht D. ist unbegründet.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die vom Kläger zur Glaubhaftmachung seines Ablehnungsgesuchs (§ 44 Abs. 2 ZPO) vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin (§ 42 Abs. 2 ZPO) zu rechtfertigen.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der dem am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern allein darauf, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis reicht nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 50, 36, 39).

Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Das Vorbringen in der Antragsschrift vom 1. September 2006 vermag nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin zu begründen. Zunächst lässt sich nicht behaupten, der Hauptgrund der Klage sei "nicht berücksichtigt" worden, nämlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 auch für Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) abgegeben hätten. Eine Entscheidung ist insoweit bisher nicht ergangen. Dem Kläger steht es frei, diesen Gesichtspunkt bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung und in diesem Termin geltend zu machen. Im zitierten Schreiben vom 8. Dezember 2005 hat die abgelehnte Richterin in abgewogener Form die Rechtslage im Sinne der herrschenden Meinung und Rechtsprechung dargestellt. Bis dahin hatte der Kläger zur Frage der Verfassungsmäßigkeit im Klageverfahren nichts Wesentliches vorgetragen. Desweiteren ist der Vorwurf einer Verschleppung der Vorgänge nicht berechtigt. Die erste Klage (S 20 AS 2436/05) ist am 27. April 2005 beim Sozialgericht eingegangen. Nach dem zitierten Schreiben vom 8. Dezember 2005 hat der Kläger weiter umfangreich vorgetragen; neue Klagen sind unter den Aktenzeichen S 20 AS 8183/05 und S 20 AS 4208/06 einzutragen gewesen. Wenn nunmehr sämtliche Verfahren zum 19. September 2006 terminiert worden sind, liegt dies angesichts der Belastung der Sozialgerichte im Rahmen der hinzunehmenden Laufzeit. Die "Zersplitterung" der Vorgänge in drei Verfahren hält sich im Rahmen richterlichen Ermessens (vgl. zur Verbindung und Trennung § 113 Abs. 1 SGG); dieser Umstand belastet den Kläger, der zu umfangreichem und geordnetem Vortrag in der Lage ist, in keiner Weise. Schließlich enthält der Vorwurf der "Zermürbungstaktik" eine subjektive Wertung, die vom Ablauf des Verfahrens nicht gedeckt ist. Es ist schwer verständlich, weshalb der Kläger, dem nunmehr in sämtlichen Verfahren der Termin vom 19. September 2006 geboten worden ist, durch die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs eine weitere Verzögerung zu riskieren gedroht hat.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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