L 3 AL 5285/03 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5285/03 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar das gegebene Rechtsmittel (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-); sie ist auch zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Hier liegt keiner dieser Zulassungsgründe vor, insbesondere nicht der einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Wie nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Revisionsinstanz ist erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Im Übrigen muss das Landessozialgericht die Rechtsfrage klären können, sie muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., Rn 28 zu § 144). Der Kläger hält die Sache deshalb für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil zu klären sei, "ob ein Arbeitsloser, der sich um eine Fördemaßnahme bemüht, eine solche beantragt und, wie vom Kläger erfolgt, sogar gerichtlich versucht, die Bewilligung dieser Fördermaßnahmen durchzusetzen, auf der anderen Seite dann durch eine Verringerung seiner Arbeitslosenhilfe dafür bestraft werden darf, dass ihm die angestrebte Fördermaßnahme verweigert wird". Dies sei ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben. Das SG habe bei seiner Entscheidung zudem den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verkannt und höchstrichterliche Entscheidungen nicht beachtet.

Dem folgt der Senat nicht. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 19.11.2003 ausdrücklich festgestellt, dass das Vorgehen der Beklagten keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstelle. Dieser Grundsatz, der auch im öffentlichen Recht gelte, sei (was ausgeführt wird) nicht tangiert. Damit hat das SG den genannten Rechtsgrundsatz jedoch ausdrücklich beachtet und im übrigen in nicht zu beanstandender Art und Weise angewandt. Ein Abweichen von höchstrichterlichen Entscheidungen ist insoweit nicht zu erkennen. Auch die vom Kläger gesehene grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage stellt sich nicht. Das SG hat (im Gerichtsbescheid vom 31.7.2003) lediglich den ermittelten Sachverhalt unter eine klare und eindeutige Rechtsnorm (§ 200 Abs. 4 SGB III, inzwischen § 201 Abs. 2 SGB III) subsumiert. Dass das Gesetz eine "Härteklausel" nicht enthält, hat das SG zutreffend festgestellt. Insoweit hat der Kläger nicht einmal dargetan, dass er einer Härteklausel, falls eine solche erforderlich wäre, unterfallen müsste. Eine solche Härteklausel ist jedoch angesichts des großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Verfolgung des Gesetzeszwecks keinesfalls geboten, schon gar nicht mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung ist damit als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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