Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 A 2129/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 A 5295/05 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der regelmäßige Streitwert in Aufsichtssachen in Höhe des dreifachen Auffangwerts (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2005 - L 1 A 5378/04 W-A -) ist zu reduzieren, wenn die angefochtene Aufsichtsmaßnahme nur Auswirkungen für einen begrenzten Zeitraum hat
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 1 A 4785/05 wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Der Senat geht im Rahmen seines Ermessens von dem dreifachen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessenen Streitwert aus. Denn dies entspricht dem Streitwert vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Kommunalaufsicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) unter Nr. 22.5 mit einem Streitwert von EUR 15.000 ausgewiesen sind (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2005 - L 1 A 5378/04 W -). Im Hinblick darauf, dass bei Berufungseinlegung feststand, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme nur für einen begrenzten Zeitraum (1. Januar 2004 bis 30. April 2004) Auswirkung hat, ist eine Reduzierung des Streitwerts vorzunehmen ... Da die für diesen Zeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen rund EUR 4.000,00 betragen, die Wirkungen der Aufsichtsmaßnahme aber über die alleinige Rückforderung hinausgehen, ist der Auffangwert von EUR 5.000,00 als Streitwert anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat geht im Rahmen seines Ermessens von dem dreifachen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessenen Streitwert aus. Denn dies entspricht dem Streitwert vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Kommunalaufsicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327) unter Nr. 22.5 mit einem Streitwert von EUR 15.000 ausgewiesen sind (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2005 - L 1 A 5378/04 W -). Im Hinblick darauf, dass bei Berufungseinlegung feststand, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme nur für einen begrenzten Zeitraum (1. Januar 2004 bis 30. April 2004) Auswirkung hat, ist eine Reduzierung des Streitwerts vorzunehmen ... Da die für diesen Zeitraum gezahlten Aufwandsentschädigungen rund EUR 4.000,00 betragen, die Wirkungen der Aufsichtsmaßnahme aber über die alleinige Rückforderung hinausgehen, ist der Auffangwert von EUR 5.000,00 als Streitwert anzusetzen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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