L 15 B 185/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 934/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 185/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie haben bezüglich der von ihnen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung begehrten weitergehenden Übernahme der vollen Kosten ihrer Unterkunft bereits einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben mit ihren Angaben und den dazu vorgelegten Unterlagen jedenfalls hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie derzeit hilfebedürftig sind und damit nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – haben, wie das SG zutreffend festgestellt hat Zu den danach zustehenden Leistungen zählen neben dem maßgebenden Regelsatz unter anderem die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 SGB XII i. V. m. §§ 28, 29 SGB XII). Die danach vorzunehmende Bedarfsberechnung unter nur teilweiser Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, wie sie das SG in dem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat, lässt eine Benachteiligung der Antragsteller nicht erkennen.

Soweit die Antragsteller zur begehrten Verpflichtung des Antraggegners bezüglich der vollen Miete auf die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II (AV-Wohnen) verweisen, begründet dies den geltend gemachten Anspruch nicht. Es ist zwar zutreffend, dass die AV-Wohnen nach dem Rundschreiben I Nr. 24/2005 vom 08. Dezember 2005 der Senatsverwaltung auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII anzuwenden ist, um eine einheitliche Rechtsausübung im Land Berlin sicherzustellen. Danach ist für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen 2-Personen-Haushalt regelmäßig ein Betrag von 444 EUR anzusetzen, der im Hinblick auf das Alter der Antragsteller um 10% erhöht werden kann (Ziff. 4 Abs. 2 u. 5 AV-Wohnen). Diese Beträge, mithin angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 484,40 EUR, hat das SG den Antragstellern in dem angefochtenen Beschluss auch zugestanden. Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen Miete von 1431,78 EUR besteht hingegen nicht.

Insofern weisen die Antragsteller zwar richtig darauf hin, dass in Ziffer 4 Absatz 9 AV-Wohnen Abweichungen von den für angemessen erachteten Sätzen zugelassen und Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten bei bestimmten Fallkonstellationen "in der Regel" nicht verlangt werden. Dass den Antragstellern aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar ist, machen sie mittlerweile selbst nicht mehr geltend; dies ist aus den inzwischen vorliegenden fachärztlichen Äußerungen auch nicht ableitbar. Daher kann es allenfalls darum gehen, bis zur Realisierung der nunmehr von den Antragstellern erklärten Umzugsbereitschaft die volle Miete als einmalige oder kurzfristige Hilfe (Ziff. 4 Abs. 9 Buchst. c AV-Wohnen) zu berücksichtigen. Unabhängig davon, dass trotz der geäußerten Umzugsbereitschaft die Kurzfristigkeit in keiner Weise gesichert ist, kommt angesichts der Höhe der hier zu bewertenden Miete auch eine vorübergehende Berücksichtigung des vollen Betrages nicht in Betracht.

Das Vorliegen eines in Ziff. 4 Abs. 9 AV-Wohnen genannten Sachverhaltes bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass der Sozialhilfeträger in solchen Fällen gezwungen ist, die Kosten selbst luxuriöser Wohnungen zu übernehmen. Denn wie der Wortlaut dieser Regelung bereits deutlich macht und worauf auch das SG richtig hingewiesen hat, sind bei den aufgeführten Fallgestaltungen nur "in der Regel" kostensenkende Maßnahmen nicht zu verlangen. Dieser "Regel"-Rahmen ist jedoch mit einer 4-Zimmer-Wohnung mit ca. 130 qm Wohnfläche bei einer Miete von über 1.400,00 Euro für einen Zweipersonenhaushalt deutlich überschritten. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen eine gleichmäßige Anwendung der bestehenden Regelungen, insbesondere der Ziffer 4 Absatz 9 der AV-Wohnen, liegt nach alledem nicht vor.

Das SG hat den Anspruch auch richtig nur im Wege eines Darlehens zuerkannt, weil noch grundsätzlich verwertbares Vermögen, zu dem nähere Angaben im Wesentlichen fehlen, vorhanden ist (§ 91 SGB XII).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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