Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 544/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 152/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, weil der Klage die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Zur Begründung seiner Beschwerde wie auch der Klage stützt sich der Kläger ausschließlich darauf, dass das Gutachten der Dr. C fehlerhaft sei und zu nicht zutreffenden Ergebnissen gelange. Von ihm nicht beanstandet wird hingegen das Gutachten des Dr. H. Dieser Gutachter war aber ebenso wie Dr. C zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage ist, täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Auch wenn Dr. H aus der Sicht seines Fachgebiets im Gegensatz zu Frau Dr. C nur noch leichte (und nicht leichte bis mittelschwere Arbeiten) für möglich hält, so ändert das nichts daran, dass von ihm keine Leistungseinschränkung festgestellt werden konnte, welche das Ausmaß voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) erreicht. Die Kritik des Klägers an dem Gutachten der Frau Dr. C gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese im Ergebnis zutreffen. Nur am Rand sei deshalb darauf hingewiesen, dass auch Dr. H berichtet, dass sich das Auskleiden zur Untersuchung weitgehend zügig vollzogen habe und dass sich ein Teil seiner Beanstandungen auf Leiden am Bewegungsapparat bezieht, deren Bewertung vorrangig in das Fachgebiet des Dr. H fällt. Jedenfalls ist das Gutachten der Dr. C im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vom Kläger selbst ist nicht vorgetragen worden, dass er im internistischen Bereich an leistungsbeeinträchtigenden Krankheiten leidet, welche wesentlich über das von Dr. C erkannte hinausgingen. Dem Attest der Meoclinic vom 10. Juni 2004 sowie den von Dr. H aufgezeichneten Angaben ist zu entnehmen, dass der Kläger an erheblichem Übergewicht (Adipositas per magna), arteriellem Bluthochdruck (Hypertonus) sowie Harnsäurevermehrung im Blut (Hyperurikämie) leide. Es handelt sich bei all diesen Krankheitsbildern um möglicherweise behandlungsbedürftige. Dass Dr. C aus der Sicht ihres Fachgebietes aber bei dieser Sachlage keine Leistungseinschränkungen im Sinne einer vollen Erwerbsminderung erkennen konnte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Bezüglich der Schlafapnoe gab der Kläger – von ihm unbeanstandet - gegenüber Dr. H an, aktuell keine Beschwerden zu haben. Auch insoweit ist folglich nicht zu erkennen, aus welchem Grund weitere gerichtliche Ermittlungen angezeigt seien sollten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, weil der Klage die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt. Zur Begründung seiner Beschwerde wie auch der Klage stützt sich der Kläger ausschließlich darauf, dass das Gutachten der Dr. C fehlerhaft sei und zu nicht zutreffenden Ergebnissen gelange. Von ihm nicht beanstandet wird hingegen das Gutachten des Dr. H. Dieser Gutachter war aber ebenso wie Dr. C zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage ist, täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Auch wenn Dr. H aus der Sicht seines Fachgebiets im Gegensatz zu Frau Dr. C nur noch leichte (und nicht leichte bis mittelschwere Arbeiten) für möglich hält, so ändert das nichts daran, dass von ihm keine Leistungseinschränkung festgestellt werden konnte, welche das Ausmaß voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) erreicht. Die Kritik des Klägers an dem Gutachten der Frau Dr. C gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese im Ergebnis zutreffen. Nur am Rand sei deshalb darauf hingewiesen, dass auch Dr. H berichtet, dass sich das Auskleiden zur Untersuchung weitgehend zügig vollzogen habe und dass sich ein Teil seiner Beanstandungen auf Leiden am Bewegungsapparat bezieht, deren Bewertung vorrangig in das Fachgebiet des Dr. H fällt. Jedenfalls ist das Gutachten der Dr. C im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vom Kläger selbst ist nicht vorgetragen worden, dass er im internistischen Bereich an leistungsbeeinträchtigenden Krankheiten leidet, welche wesentlich über das von Dr. C erkannte hinausgingen. Dem Attest der Meoclinic vom 10. Juni 2004 sowie den von Dr. H aufgezeichneten Angaben ist zu entnehmen, dass der Kläger an erheblichem Übergewicht (Adipositas per magna), arteriellem Bluthochdruck (Hypertonus) sowie Harnsäurevermehrung im Blut (Hyperurikämie) leide. Es handelt sich bei all diesen Krankheitsbildern um möglicherweise behandlungsbedürftige. Dass Dr. C aus der Sicht ihres Fachgebietes aber bei dieser Sachlage keine Leistungseinschränkungen im Sinne einer vollen Erwerbsminderung erkennen konnte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Bezüglich der Schlafapnoe gab der Kläger – von ihm unbeanstandet - gegenüber Dr. H an, aktuell keine Beschwerden zu haben. Auch insoweit ist folglich nicht zu erkennen, aus welchem Grund weitere gerichtliche Ermittlungen angezeigt seien sollten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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