L 5 B 180/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 2122/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 180/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Bezugnahme auf den 10. Senat des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2006, L 10 AS 1093/05
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Berlin Marzahn-Hellersdorf selbst Antragsgegner und nicht lediglich Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Urteil des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, dokumentiert unter www.lsg.berlin.brandenburg.de [Pressemitteilung vom 9. Mai 2006 mit Entscheidungsdokumentation]).

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Mit seiner am 8. April 2005 erhobenen Klage begehrt er "höhere Leistungen" und führt zur Begründung im Wesentlichen an, die Höhe des Regelsatzes sei verfassungswidrig. Mit Urteil vom 10. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausführlich dargelegt, warum es die Höhe des Regelsatzes für mit dem Grundgesetz vereinbar hält.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 hatte das Sozialgericht zuvor den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 8. März 2006.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das zweit-instanzliche Verfahren.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber unbegründet. Auch der auf das Berufungsverfahren gerichtete Antrag ist abzulehnen. Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nicht.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936). Hieran gemessen konnte die Klage und kann die Berufung nur eine entfernte Erfolgschance haben. Die fehlende Erfolgsaussicht resultiert für beide Instanzen schon daraus, dass der rechtkundig vertretene Kläger einen unbestimmten Leistungsantrag gestellt hat, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und damit unzulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. April 1986, 2 RU 15/85, SozR 1200 § 53 Nr. 6). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages als Zulässigkeitsvoraussetzung (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 92 Anm. 5). Zwar folgt hieraus nicht, dass bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag stets genau beziffert werden müsste; doch erfordert das Bestimmtheitsgebot, dass neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des mit der Leistungsklage verlangten Betrages angegeben wird. Selbst hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Hiervon abgesehen räumt der Senat der Sache auch inhaltlich kaum Erfolgsaussicht ein. Die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem SGB II entsprechen der Gesetzeslage und damit dem Willen des Gesetzgebers. Mit guten Gründen hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. Mai 2006 (siehe oben) erklärt, dass die Höhe des in den Regelungen des SGB II vorgesehenen Regelsatzes nicht gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoße. Auch der erkennende Senat neigt vorläufig zu dieser Beurteilung. Zwar ist die Rechtsfrage, ob die Regelungen im SGB II zur Höhe der Regelleistungen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen, Gegenstand zumindest eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht (B 11b AS 1/06 R); allein diese Tatsache gebietet aber nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren.

Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der vom Kläger gerügten Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts vom 10. März 2006 (Bl. 6 bis 8) Bezug.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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