S 22 RA 35/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 35/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 108/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 und unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.2004 verurteilt, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 11.08.1995 Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1965 bis 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 44 Abs. 4 SGB X, zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin deren erstattungsfähige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versicherungszeiten, die die Klägerin ab 01.01.1965 in einer Kolchose in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegt hat, nicht nur als glaubhaft gemachte, sondern als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind, so dass die Klägerin eine höhere Altersrente beanspruchen könnte.

Die im Jahr 1934 in X geborene Klägerin siedelte am 11.12.1993 in die Bundesrepublik Deutschand über. Zuvor hatte sie ihre versicherungsrechtlichen Zeiten in der Kolchose "L" zurückgelegt, deren Mitglied sie bis zum 26.11.1993 gewesen war. Die Klägerin ist als anerkannte Spätaussiedlerin Inhaberin eines Vertriebenenausweises.

Mit Bescheid vom 11.08.1995 bewilligte die Beklagte ihr für die Zeit ab 01.12.1994 Altersrente für Frauen. In diesem Bescheid hatte die Beklagte für die Jahre 1953 bis 1967 jeweils nur die Monate April bis Oktober als Pflichtbeitragszeiten (wegen Beschäftigung) berücksichtigt, weil sie davon ausging, dass die Klägerin seinerzeit nur saisonweise in der Kolchose gearbeitet habe. Diese und die anschließenden Pflichtbeitragszeiten bis 26.11.1993 wurden auch nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt.

Im Juli 2002 beantragte die Klägerin, diesen Bescheid insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Arbeitszeiten in der Kolchose zu überprüfen. Mit Bescheid vom 16.10.2002 lehnte die Beklagte eine diesbezügliche Abänderung des Rentenbescheides ab, da dieser rechtmäßig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2003 zurück.

Daraufhin hat die Klägerin am 04.04.2003 die vorliegende Klage erhoben. Dem Klagebegehren ist die Beklagte insoweit nachgekommen, als sie mit Bescheid vom 27.12.2004 für die Jahre 1953 bis 1967 durchgängige (statt lediglich saisonaler) Beschäftigungszeiten anerkannt hat. Soweit es der Klägerin im Übrigen darum gegangen ist, die Zeiten vom 01.01.1958 bis zu ihrem Ausscheiden aus der Kolchose am 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeiten anerkannt zu bekommen, hat sie dieses Begehren im Verlauf des Verfahrens auf die Zeit ab 01.01.1965 begrenzt.

Sie ist der Auffassung, dass die in ihrem Arbeitsbuch eingetragenen "Mann-Arbeitstage" die tatsächlich geleisteten Arbeitstage wiedergäben. Wenn in einem Jahr mindestens 300 Mann-Arbeitstage eingetragen seien, könnten daneben Ausfallzeiten in relevantem Umfang nicht vorliegen. Die Jahre ihrer Kolchosmitgliedschaft seien daher als nachgewiesene Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 sowie den Bescheid vom 27.12.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 11.08.1995 Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Zeit ab 01.01.1965 bis 26.11.1993 als nachgewiesene Beitragszeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 44 Abs. 4 SGB X, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass die vorgelegten Unterlagen keine Vollanrechnung rechtfertigten, weil im Arbeitsbuch gerade keine Arbeitstage bescheinigt seien. Nach Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsbüchern sei davon auszugehen, dass es sich bei den geleisteten "Arbeitskrafttagen" und den insoweit vorgeschriebenen Minima nicht um tatsächliche Arbeitstage, sondern um Arbeitsnormen handele. Die Zahl der Arbeitstage, an denen tatsächlich gearbeitet worden sei, lasse sich daraus nicht herleiten. Deshalb könne insoweit auch nur eine Glaubhaftmachung angenommen werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin in der Kolchose durch Vernehmung der Zeugen T. T und A. F; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 96 bis 100 der Gerichtsakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Az.: S 16 J 245/86 (Revisionsverfahren 13 RJ 17/92), S 7 (16) J 105/89 (Revisionsverfahren 13 RJ 19/97) und S 2 RA 142/03 Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klägerin das Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme und teilweisem Anerkenntnis im Übrigen fortgeführt hat, ist die Klage zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 16.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2003 ist (teilweise) rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf (teilweise)Rücknahme bzw. Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom 11.08.1995 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 27.12.2004. Denn dieser Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als darin die Entgeltpunkte für die Zeiten vom 01.01.1965 bis 26.11.1993 um ein Sechstel gekürzt worden sind. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Entgeltpunkte für diese Zeiten mit 6/6 in Ansatz gebracht werden und sie eine entsprechend höhere Rente erhält.

Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) für eine teilweise Rücknahme sind erfüllt, weil die in Rede stehenden Zeiten als nachgewiesene Beitragzeiten in die Rentenberechnung einfließen müssen.

Die rentenrechtliche Bewertung des streitigen Zeitraums beurteilt sich nach dem Fremrentengesetz (FRG). Denn als anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehört die Klägerin gemäß § 1 Buchstabe a FRG zum berechtigten Personenkreis nach diesem Gesetz. Maßgeblich ist die bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1.12.1994 geltende Fassung des FRG, da die Klägerin erst am 11.12.1993 in das Bundesgebiet umgesiedelt ist, so dass insbesondere die Übergangsregelung des Artikels 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes nicht zum Zuge kommt. (Soweit in diesem Urteil Bestimmungen des FRG zitiert werden, ist demgemäß stets ihre am 1.12.1994 geltende Fassung gemeint.)

Nach § 15 Abs.1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleich. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinn jedes System der sozialen Sicherung an-zusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Bei dem ab 01.01.1965 durch das sowjetische Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder (VVS.VS.S.S.S.R Nr 29 vom 18.07.1964 Pos. 340) eingeführten Sicherungssystem handelt es sich um eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift, vgl. BSG, Urteile v 30.10.1997, Az.: 13 RJ 19/97, und 31.03.1993, Az.: 13 RJ 17/92; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anhang, Band 1, § 15 FRG, S. 28.

Die Beklagte hat deshalb die Zeiten, in denen die Klägerin Mitglied der Kolchose war, zutreffend vom 01.01.1965 an als Beitragszeiten anerkannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten der Rentenberechnung ungekürzt zugrunde zu legen.

Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt (vgl. § 22 Abs. 3 FRG).

Der Nachweis in diesem Sinne erfordert den vollen Beweis. Da sich eine absolute Sicherheit bei der Sachverhaltsfeststellung nicht erzielen lässt, ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, bei der kein vernünftiger Mensch mehr zweifelt, erforderlich. Nicht ausreichend ist daher eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Glaubhaftmachung nach § 4 Abs. 1 FRG.

Die Vorlage eines Arbeitsbuches aus der Sowjetunion, das nur Beginn und Ende der einzelnen Arbeitsverhältnisse, aber keine Angaben über krankheitsbedingte oder sonstige Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse bzw der Lohnfortzahlung enthält, reicht als Nachweis grundsätzlich nicht aus, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.04.1982, Az.: 4 RJ 33/81.

Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigung genau bekannt sind, keine Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen nachgewiesenen und lediglich glaubhaft gemachten Zeiten, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können (Beschäftigungs- oder) Beitragszeiten nur dann sein, wenn das Gericht im Einzelfall von einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte überzeugt ist, vgl. BSG, Urteil vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73.

Bei der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Eintragung von "tschelovekodnej" (je nach Übersetzung: Mann-Arbeitstage oder Arbeitskrafttage), die sich für die Zeit ab 1959 im Arbeitsbuch der Klägerin findet, einen ausreichenden Rückschluss auf Umfang bzw. Fehlen von Ausfallzeiten ermöglicht, geht die Kammer unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten diesbezüglichen Begriffsdefinition im Sowjetischen Enzyklopädischen Wörterbuch (Stand 1987) und nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Auskünfte von Frau Dr. T vom Institut für Ostrecht, N, (insbesondere Auskünfte vom 19.05.2000 und 24.02.2005) von Folgendem aus:

Das in den Arbeitsbüchern von Kolchosemitgliedern in Spalte 6 eingetragene Mindestmaß von Arbeitskrafttagen wurde - ausgehend von einem siebenstündigen Arbeitstag bei einer Sechstagewoche bzw. (seit 1968) einem achtstündigen Arbeitstag bei einer Fünftagewoche - nach Abzug der Sonn-und Feiertage sowie einer gewissen Zahl an Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitstagen als je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand unterschiedliche Anforderung an die zu leistende Arbeitszeit festgesetzt. Da es in den Kolchosen keinen normierten Arbeitstag gab, sondern die tägliche Arbeitszeit je nach Saison zwischen vier und elf Stunden schwanken konnte, wurde die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf einen sieben- bzw. achtstündigen Arbeitstag umgerechnet. Das Ergebnis waren die im Arbeitsbuch unter Spalte 5 eingetragenen tatsächlich geleisteten Arbeitskrafttage. Dabei konnte es passieren, dass in einem kalendarischen Zeitraum mehr Arbeitskrafttage anfielen als Kalendertage oder umgekehrt.

Hiernach ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass keine Identität zwischen Arbeitskrafttag und Kalendertag besteht, so dass bei den im Arbeitsbuch der Klägerin z.B. für die Jahre 1965 bis 1969 bescheinigten 190 bis 284 Arbeitskrafttagen pro Jahr sich erhebliche Ausfallzeiten an sich nicht ausschließen lassen.

Soweit jedoch z.B. für 1970 und etliche Folgejahre mehr als 300 Arbeitskrafttage eingetragen sind, erscheinen nennenswerte Ausfallzeiten ausgeschlossen. Von daher leuchtet der erkennenden Kammer die Praxis der LVA Rheinprovinz und wohl auch anderer LVAen ein, die in solchen Fällen eine 6/6-Bewertung vornehmen, so im Ergebnis auch SG Konstanz, U v 15.7.2004, Az.: S 7 RA 1611/03, das die Zahl der im Kolchosearbeitsbuch eingetragenen Arbeits- krafttage als Beleg der tatsächlich gearbeiteten Kalendertage pro Jahr ansieht.

Auf die von den Beteiligten in den Vordergrund des Rechtsstreits gestellte Frage nach dem Verständnis des Begriffs Arbeitskrafttag und seine Bedeutung für die Frage des Nachweises kommt es vorliegend jedoch gar nicht an. Denn die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 01.01.1965 bis 26.11.1993 dürfen schon deshalb nicht nach § 22 Abs. 3 FRG gekürzt werden, weil die bloße Mitgliedschaft in der Kolchose ab 01.01.1965 eine lückenlose Beitragsentrichtung zur Folge hatte.

Nach der gutachterlichen Stellungnahme von Frau T vom 26.01.2006 wurde rückwirkend für das Jahr 1964 eine Beitragspflicht der Kolchosen zum Zentralfonds für die Sozialversicherung der Kolchosebauern eingeführt. Die Einbeziehung der Kolchosemitglieder in das System der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte dann ab 01.01.1965. Der Kolchos führte die Beiträge jährlich nachträglich in vierteljährlichen Raten an den Zentralfonds ab. Die Höhe wurde jährlich vom Ministerrat der UdSSR als Anteil des Bruttoertrags der Kolchosen fetsgesetzt. Während der Dauer seiner Mitgliedschaft wurden für jedes Mitglied der Kolchose Beiträge entrichtet. Die Mitgliedschaft konnte nicht durch mehrtägige oder mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit enden. Die Beiträge wurden unabhängig von Krankheitszeiten der einzelnen Kolchosemitglieder abgeführt; die Beitragszahlung knüpfte nämlich an die bloße Mitgliedschaft im Kolchos an. Weder die Nichterfüllung noch die Übererfüllung der Arbeitsnormen durch die Kolchosemitglieder wirkte sich auf die Beitragszahlung aus. Auch die Anzahl der geleisteten Mann-Arbeitstage hatte für die Beitragszahlung keine Bedeutung.

Bei dieser Sachlage steht fest, dass im Fall der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1965 bis 26.11.1993 Beiträge entrichtet wurden, da schon die bloße Mitgliedschaft im Kolchos zur ununterbrochenen Beitragsentrichtung führte. Allein dadurch erreicht die Klägerin, deren Mitgliedschaft im Kolchos auch von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde, selbst bei zeitweiligen Arbeitsausfällen z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit noch eine Beitragsdichte von 6/6. Damit ist aber von einer nachgewiesenen Beitragszeit auszugehen, vgl. zu der entsprechenden Problematik bei Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG BSG, Urteil vom 8.9.2005, Az.: B 13 RJ 44/04R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2003, Az.: l 8 RJ 500/02; LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2005, Az.: L 19 R 748/05 ER.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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