L 14 B 762/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 10356/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 762/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 12. Januar 2006/21. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss eine Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu müssen zum einen die Tatsachen angeführt werden, aus denen sich ergeben soll, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, zum anderen ist aufzuzeigen, aufgrund welchen Vorbringens das Gericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Diesem Formerfordernis genügt die Rüge des Antragstellers nicht. Die von ihm geltend gemachten Umstände waren für die Entscheidung des Senats nicht erheblich, die sich darauf stützt, dass dem Antragsteller das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist, gegen die dann gegebenenfalls noch weitere Rechtsmittel möglich sind.

Soweit sich aus dem Vorbringen ergibt, dass den Antragsteller die rechtlichen Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 9. Januar 2006 offenbar nicht überzeugen können, kommt es darauf im Verfahren der Anhörungsrüge nicht an.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Rüge in der gesetzlichen Frist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben worden ist, insbesondere ob bereits das Schreiben des Antragstellers vom 12. Januar 2006 als Anhörungsrüge zu verstehen war.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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