Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 1320/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 22/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Ratenzahlung wegen einer Forderung der Antragsgegnerin gegen den Ast. in Höhe von 55.638,51 EUR.
Der 1947 geborene Ast. stand bei der Antragsgegnerin im Bezug von Arbeitslosenhilfe - Alhi -.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 24.06.1999 nahm die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 21.10.1992 bis 24.10.1995 sowie ab 17.02.1996 wegen fehlender Bedürftigkeit zurück und forderte den Ast. zur Erstattung der zu Unrecht er- haltenen Leistungen in Höhe von 109.601,79 DM (entspricht 55.638,51 EUR) auf. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München - SG - (Az.: S 35 AL 1046/99) nahm der Ast. am 08.03.2002 die Klage zurück. Am 17.09.2002 beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Urteil vom 10.01.2003 (Az.: S 35 AL 1187/02) stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme am 08.03.2002 erledigt sei. Dagegen legte der Ast. Berufung zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - ein (Az.: L 8 AL 42/03), die mit Urteil vom 20.08.2004 zurückgewiesen wurde. Der Antrag des Ast. vom 29.01.2004, die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuordnen, wurde mit Beschluss des LSG vom 07.04.2004 (Az.: L 8 AL 62/04 ER) mit der Begründung abgelehnt, bei der gebotenen summarischen Prüfung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit der Anfechtung.
Mit Schreiben vom 02.04.2002 hatte der Ast. bei der Agin. beantragt, die ausstehende Forderung in Höhe von 55.638,51 EUR in Ratenzahlungen von monatlich maximal 100,00 EUR umzuwandeln. Die Agin. teilte dem Ast. mit Schreiben vom 25.06.2002 unter Übersendung eines bis zum 20.07.2002 auszufüllenden Fragebogens zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit, sie erwarte die sofortige Begleichung der Forderung, soweit die Unterlagen nicht bis zum genannten Termin vorliegen sollten. Nachdem eine Reaktion des Ast. in der gesetzten Frist nicht erfolgte, lehnte die Agin. mit Bescheid vom 29.07.2002 den Antrag auf Stundung der Forderung wegen fehlender Mitwirkung des Ast. ab. Hiergegen legte der Ast. Widerspruch ein; er machte unter anderem geltend, die Agin. möge auf sein Zahlungsangebot eingehen, da er arbeitslos sei und in zwei bis drei Jahren seinen Rentenantrag stellen werde.
Mit Schreiben vom 19.08.2002 und vom 18.02.2003 forderte die Agin. den Ast. unter Fristsetzung erneut vergeblich auf, nähere Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wies die Agin. den Widerspruch wegen fehlender Mitwirkung als unbegründet zurück. Die am 07.01.2004 zum SG erhobene Klage (Az.: S 7 AL 21/04) wurde mit Urteil vom 09.07.2004 abgewiesen, da die Aufklärung des Sachverhalts wegen der fehlenden Mitwirkung des Ast. erheblich erschwert und die Agin. daher zur Versagung der Stundung berechtigt gewesen sei. Die am 01.06. 2004 beim SG beantragte Aussetzung des Vollzugs (Az.: S 7 AL 838/04 ER) wurde mit Beschluss vom 24.06.2004 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 legte der Ast. neben der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 im Klageverfahren mit dem Az.: S 7 AL 21/04 vorgelegten Rentenberechnung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den nunmehr ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Angaben zu seiner aufgrund einer Geldstrafe in Höhe von 9.000,00 EUR bestehenden Zahlungsverpflichtung machte er allerdings nicht. Die geforderte Abtretungserklärung unterzeichnete er nicht mit dem Hinweis darauf, dass seine zukünftige Rente keine pfändbaren Teile enthalte. Mit Schreiben vom 28.07.2004 teilte das Hauptzollamt R. dem Ast. mit, dass bei seiner Gesamtschuld von derzeit 54.178,86 EUR einer Ratenzahlung von monatlich 100,00 EUR nicht zugestimmt werden könne, da bei dieser Höhe eine Tilgung der Schuld in absehbarer Zeit nicht gegeben sei. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe daher weiterhin.
Mit seiner am 06.09.2004 zum SG erhobenen Klage (Az.: S 48 AL 1308/04) beantragte der Ast., die Agin. zu verurteilen, einen zustimmenden Bescheid hinsichtlich seines Ratenzahlungsangebotes vom 19.07.2004 zu erlassen.
Am 09.09.2004 hat der Ast. beim SG den Erlass einer einstweili- gen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, durch den verzögerten Erlass eines positiven Bescheides durch die Agin. werde ein Rechtsvakuum geschaffen.
Mit Beschluss vom 30.12.2004 hat das SG den Antrag abgelehnt. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens sei der Antrag, die Agin. zu verurteilen, dem Ratenzahlungsangebot in Höhe von monatlich 100,00 EUR zuzustimmen. Dieser Antrag sei bereits mit Urteil vom 09.07.2004 abgelehnt worden. Der Ast. habe zwar mittlerweile den Fragebogen zu den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ausgefüllt. Die Angaben seien jedoch hinsichtlich der weiteren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig. Außerdem habe der Ast. die geforderte Sicherheitsleistung (gegebenenfalls Abtretungserklärung) sowie den letzten Steuerbescheid nicht vorgelegt. Er sei somit nach wie vor seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen. Außerdem ergäben sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des Ratenzahlungsangebotes in Höhe von 100,00 EUR rechtlich zu beanstanden sei, da angesichts der Höhe der Gesamtschuld eine Tilgung der Forderung in absehbarer Zeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. am 19.01.2005 Beschwerde zum LSG eingelegt. Ihm sei von der Kammervorsitzenden im Verfahren mit dem Az.: S 7 AL 21/04 (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem LSG - L 8 AL 38/04) versichert worden, dass er bei Abgabe des von der Bundesagentur für Arbeit angeforderten Fragebogens seiner Mitwirkungspflicht voll gerecht werden würde. Die Geldstrafe sei bereits zum 30.12.2003 getilgt worden. Die geforderte Abtretungserklärung sei im Hinblick auf die zu erwartende Rentenzahlung in Höhe von 400,00 EUR überflüssig und wertlos. Da im Zusammenhang mit dem Fragebogen kein Steuerbescheid erforderlich gewesen sei und eine Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand seines letzten Steuerbescheides aus dem Jahre 1998 nicht möglich sei, habe er diesen Steuerbescheid nicht beigefügt. Am 28.05.2006 hat der Ast. auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten, da seine Feststellungsklage mit dem Az.: S 48 AL 1308/04 noch immer beim SG anhängig sei. Auf weitere Nachfrage des Senats zum Rechtsschutzziel des Eilantrags hat der Antragsteller ausgeführt, er begehre mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu verhindern, dass erneut vom Hauptzollamt eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werde; außerdem solle durch diesen einstweiligen Rechtsschutz ein weiteres Vorgehen des Hauptzollamtes gestoppt werden, bis eine Entscheidung in dem Verfahren S 48 AL 1308/04 getroffen worden sei.
Der Ast. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf sein Ratenzahlungsangebot vom 19.07.2004 Ratenzahlung bezüglich der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 20.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1999 einzuräumen.
Die Agin. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Agin. auf ihren Schriftsatz vom 03.11. 2004 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge, der beigezogenen Akten der Agin. und der ebenfalls beigezogenen Akten des SG mit den Aktenzeichen S 7 AL 21/04, S 7 AL 838/04 ER, S 48 AL 1308/04, S 48 AL 1320/04 ER sowie der Akten des LSG Az.: L 42/03, L 8 AL 62/04 ER und L 8 AL 338/04 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abge- lehnt.
Der Eilantrag des Ast. ist nicht eindeutig gestellt und daher auszulegen. Der Ast. begehrte mit seinem Schreiben vom 08.09. 2004 "im Zusammenhang mit seiner Klage vom 04.09.2004" einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, da durch den verzögerten Erlass eines positiven Bescheides durch die Agin. ein Rechtsvakuum geschaffen werde. Bei der vom Ast. in Bezug genommenen Klage handelt es sich um eine vom Ast. als Feststellungsklage bezeichnete Klage mit dem Antrag, die Agin. zu verurteilen, einen zustimmenden Bescheid hinsichtlich des Ratenzahlungsange- bots vom 19.07.2004 zu erlassen. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Ast. im vorliegenden Eilverfahren ist mithin davon auszugehen, dass der Ast. eine im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechende Verpflichtung der Agin. begehrt, die Stundung und Ratenzahlung bezüglich der Erstattungsforderung von 55.638,51 EUR zu gewähren. Hätte ein Eilantrag mit diesem Inhalt Erfolg, wäre damit auch das vom Kläger im Schreiben vom 24.06.2006 auf Nachfrage des Gerichts geäußerte Rechtsschutzziel seines Eilantrags erreicht, weitere Zwangsvollstreckungs- maßnahmen zu verhindern.
Ausgehend von diesem Inhalt des Eilantrags des Ast. ist vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - statthaft. Denn der Kläger begehrt nicht die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung; insofern wurden bereits einstweilige Rechtsschutzverfahren vom Ast. erfolglos durchgeführt (vor dem LSG mit dem Az.: L 8 B 62/04 ER; vor dem SG mit dem Az.: S 7 AL 38/04 ER). Der Ast. begehrt vielmehr die Erweiterung seiner Rechtsposition durch Einräumung einer Stundung bzw. Ratenzahlung bezüglich der bestandskräftigen Erstattungsforderung der Agin.
Der Eilantrag des Ast. ist nicht bereits wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar lehnte die Agin. mit Bescheid vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 den Antrag auf Stundung der Forderung wegen fehlender Mitwirkung des Ast. ab. Auch blieb die dagegen zum SG erhobene Klage (S 7 AL 21/04) ebenso wie die beantragte Aussetzung des Vollzugs (S 7 AL 838/04 ER) ohne Erfolg. Jedoch ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Ast. bezüglich des hier zu beurteilenden Eilantrags daraus, dass der Ast. in der Folgezeit weitere - wenn auch unvollständige - Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, so dass um eines effektiven Rechtsschutzes willen unter Zugrundelegung dieser neuen Umstände zu prüfen ist, ob die Agin. im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Stundung zu verpflichten war.
Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen jedoch nicht vor. Der Eilentscheidung über den Eilantrag mit dem vorgenannten Inhalt sind folgende Grundsätze bzw. Maßgaben zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Rechtsschutzziel ab (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rdnr.25). Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden (BVerfG, a.a.O., Rdnr.23). Insofern ist die herkömmliche Vorgehensweise der Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund unbedenklich (vgl. dazu BVerfG, NJW 1989, 827).
Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung der einfachgesetzlichen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruches, eines Anordnungsgrundes und überwiegender Interessen des Ast. keine Bedenken. Denn bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts würden dem Ast. jedenfalls keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG drohen, da auch bei einer Vollstreckung der bestandskräftigen Erstattungsforderung ohne Gewährung einer Stundung bzw. von Ratenzahlung in jedem Falle die wirtschaftliche Existenz des Ast. gesichert wäre. Denn bei einer Vollstreckung der Erstattungsforderung der Agin. gegen den Ast. wären - wie bei der Vollstreckung jeder Forderung gegen einen Schuldner - in jedem Falle die die Existenzsicherung gewährleistenden Pfändungsgrenzen zu beachten.
Zu prüfen ist demnach, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Interessen des Ast. an der Gewäh- rung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes die Interessen der Agin. überwiegen. Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit (durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter) überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rn 297 m.w.N.). Ein Anordnungsanspruch des Ast. ist nicht gegeben, da das vom Ast. im Hauptsacheverfahren begehrte materielle Recht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Es spricht umgekehrt mehr dafür, dass die Beklagte den Antrag auf Stundung der Erstattungsforderung zu Recht abgelehnt hat.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gelten insofern folgende Maßgaben: Die Agin. darf als Versicherungsträger nach § 76 Abs.2 Nr.1 des Vierten Sozialgesetzbuch - SGB IV - Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Beklagte war und ist aufgrund dieser Vorschrift weiterhin verpflichtet zu prüfen, ob sie ihren Anspruch gegen den Kläger stundet (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29. Oktober 1991, Az: 13/5 RJ 36/90). § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV gewährt demjenigen, der einen Forderungserlass beantragt hat, einen Anspruch auf Entscheidung hierüber (BSGE 65, 133, 137 = SozR 2100 § 76 Nr 2; Urteil vom 26. Juni 1990, - Az.: 3 RK 31/88 -, S 7). Dies muss auch für die Stundung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV gelten, die - ebenso wie der Erlass - auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners durch Verwaltungsakt auszusprechen ist (Maier, in: Kasseler Kommentar, § 76 Anm 8).
Die Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV liegen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Eine Stundung wegen erheblicher Härte kommt nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ast. derart gemindert ist, dass ihm die Begleichung der Forderung zur vorgesehenen Fälligkeit nicht zugemutet werden kann. Daran, dass die Begleichung der Forderung nicht zugemutet werden kann, bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Jedenfalls lässt sich die für einen Eilbeschluss zugunsten des Ast. zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV nicht bejahen. Denn die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift von der Agin. benötigten substantiierten und umfassenden Daten zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zu denen sich die Agin nur durch Mitwirkung des Ast. Zugang verschaffen kann, stehen nicht zur Verfügung. Sie wurden der Agin trotz entsprechender wiederholter Aufforderungen vom Ast. nicht mitgeteilt. Der Ast. weigert sich nach wie vor, vollständige Angaben zu machen. Dies zeigen insbesondere seine im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen.
Der Ast. ist zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, SGB I, soll derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die vom Ast. begehrte Stundung der Erstattungsforderung der Agin steht im Zusammenhang mit den dem Ast. gewährten Sozialleistungen. Insofern besteht auch hier eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger mit Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Daran, dass der Ast. seinen entsprechenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. zukünftig nachkommen will, bestehen aus folgenden Gründen erhebliche Zweifel: Der Ast. hatte bereits vor Erhebung der Klage S 48 AL 1308/04 gerade für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV relevante Fragen zur Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in den gesetzten Fristen beantwortet. Die Agin. hatte den Ast. bereits mit Schreiben vom 25.06.2002 und vom 19.08.2002 sowie mit Schreiben vom 18.02.2003 aufgefordert, die erforderlichen Angaben zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diesen Aufforderungen kam der Ast. trotz entsprechender Fristsetzungen nicht nach. Vielmehr verweigerte er weiterhin die geforderte Abtretungserklärung unter Verweis auf die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlung und führte aus, dass er auch den Steuerbescheid nicht beigefügt habe, da im Zusammenhang mit dem Fragebogen kein Steuerbescheid erforderlich gewesen wäre und eine Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand seines letzten Steuerbescheides aus dem Jahre 1998 nicht möglich sei. Die Geldstrafe in Höhe von 9.000,00 EUR habe er deshalb nicht unter den Zahlungsverpflichtungen angegeben, da die Schuld bereits zum 30.12.2003 getilgt gewesen wäre. Auch auf Nachfrage des Gerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb der Ast. bei seiner grundsätzlichen Haltung, bestimmte Angaben im Zusammenhang mit seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu verweigern.
Die Einlassungen und das Verhalten des Ast. machen deutlich, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I liegen mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, so dass die Agin. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berechtigt wäre, auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV die beantragte Stundung nicht zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht gegeben.
Auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen erhebliche Zweifel. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Ast. ohne einstweiligen Rechtsschutz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine erhebliche Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rn 300). Der Ast. hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne droht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Ast. selbst, der seine gegen den Erstattungsbescheid gerichtete Klage bereits im März 2002 vor dem SG, Az.: S 35 AL 1046/99, zunächst zurückgenommen hat. Eilrechtsschutz begehrte er erst, nachdem er ein klageabweisendes Urteil bezüglich seines Antrags auf Wiederaufnahme vom 17.09.2002 erhalten und dagegen Berufung eingelegt hatte. Auch das Verhalten des Ast. im Übrigen spricht gegen eine drohende Rechtsverletzung im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung. So ließ der Ast. Schreiben der Agin. bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung der Gewährung einer Stundung für einen längeren Zeitraum unbeantwortet, und zwar die Schreiben vom 25.06.2002, vom 19.08. 2002 und 18.02.2003, obwohl für ihn ohne weiteres zu erkennen war, dass sich dadurch die Entscheidung über die Stundung verzögern würde. Im Hinblick auf dieses Verhalten setzte sich der Ast. selbst in Widerspruch zu seinem später gestellten Eilantrag bezüglich des Erlasses eines zustimmenden Bescheides wegen Ratenzahlung.
Der Eilantrag des Ast. scheitert nach alledem am Fehlen eines Anordnungsanspruchs, aber auch am Fehlen eines Anordnungsgrundes.
Aufgrund des Unterliegens des Ast. sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Ratenzahlung wegen einer Forderung der Antragsgegnerin gegen den Ast. in Höhe von 55.638,51 EUR.
Der 1947 geborene Ast. stand bei der Antragsgegnerin im Bezug von Arbeitslosenhilfe - Alhi -.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 24.06.1999 nahm die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 21.10.1992 bis 24.10.1995 sowie ab 17.02.1996 wegen fehlender Bedürftigkeit zurück und forderte den Ast. zur Erstattung der zu Unrecht er- haltenen Leistungen in Höhe von 109.601,79 DM (entspricht 55.638,51 EUR) auf. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München - SG - (Az.: S 35 AL 1046/99) nahm der Ast. am 08.03.2002 die Klage zurück. Am 17.09.2002 beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Urteil vom 10.01.2003 (Az.: S 35 AL 1187/02) stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme am 08.03.2002 erledigt sei. Dagegen legte der Ast. Berufung zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - ein (Az.: L 8 AL 42/03), die mit Urteil vom 20.08.2004 zurückgewiesen wurde. Der Antrag des Ast. vom 29.01.2004, die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuordnen, wurde mit Beschluss des LSG vom 07.04.2004 (Az.: L 8 AL 62/04 ER) mit der Begründung abgelehnt, bei der gebotenen summarischen Prüfung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit der Anfechtung.
Mit Schreiben vom 02.04.2002 hatte der Ast. bei der Agin. beantragt, die ausstehende Forderung in Höhe von 55.638,51 EUR in Ratenzahlungen von monatlich maximal 100,00 EUR umzuwandeln. Die Agin. teilte dem Ast. mit Schreiben vom 25.06.2002 unter Übersendung eines bis zum 20.07.2002 auszufüllenden Fragebogens zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit, sie erwarte die sofortige Begleichung der Forderung, soweit die Unterlagen nicht bis zum genannten Termin vorliegen sollten. Nachdem eine Reaktion des Ast. in der gesetzten Frist nicht erfolgte, lehnte die Agin. mit Bescheid vom 29.07.2002 den Antrag auf Stundung der Forderung wegen fehlender Mitwirkung des Ast. ab. Hiergegen legte der Ast. Widerspruch ein; er machte unter anderem geltend, die Agin. möge auf sein Zahlungsangebot eingehen, da er arbeitslos sei und in zwei bis drei Jahren seinen Rentenantrag stellen werde.
Mit Schreiben vom 19.08.2002 und vom 18.02.2003 forderte die Agin. den Ast. unter Fristsetzung erneut vergeblich auf, nähere Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2004 wies die Agin. den Widerspruch wegen fehlender Mitwirkung als unbegründet zurück. Die am 07.01.2004 zum SG erhobene Klage (Az.: S 7 AL 21/04) wurde mit Urteil vom 09.07.2004 abgewiesen, da die Aufklärung des Sachverhalts wegen der fehlenden Mitwirkung des Ast. erheblich erschwert und die Agin. daher zur Versagung der Stundung berechtigt gewesen sei. Die am 01.06. 2004 beim SG beantragte Aussetzung des Vollzugs (Az.: S 7 AL 838/04 ER) wurde mit Beschluss vom 24.06.2004 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 19.07.2004 legte der Ast. neben der bereits in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2004 im Klageverfahren mit dem Az.: S 7 AL 21/04 vorgelegten Rentenberechnung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den nunmehr ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Angaben zu seiner aufgrund einer Geldstrafe in Höhe von 9.000,00 EUR bestehenden Zahlungsverpflichtung machte er allerdings nicht. Die geforderte Abtretungserklärung unterzeichnete er nicht mit dem Hinweis darauf, dass seine zukünftige Rente keine pfändbaren Teile enthalte. Mit Schreiben vom 28.07.2004 teilte das Hauptzollamt R. dem Ast. mit, dass bei seiner Gesamtschuld von derzeit 54.178,86 EUR einer Ratenzahlung von monatlich 100,00 EUR nicht zugestimmt werden könne, da bei dieser Höhe eine Tilgung der Schuld in absehbarer Zeit nicht gegeben sei. Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe daher weiterhin.
Mit seiner am 06.09.2004 zum SG erhobenen Klage (Az.: S 48 AL 1308/04) beantragte der Ast., die Agin. zu verurteilen, einen zustimmenden Bescheid hinsichtlich seines Ratenzahlungsangebotes vom 19.07.2004 zu erlassen.
Am 09.09.2004 hat der Ast. beim SG den Erlass einer einstweili- gen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, durch den verzögerten Erlass eines positiven Bescheides durch die Agin. werde ein Rechtsvakuum geschaffen.
Mit Beschluss vom 30.12.2004 hat das SG den Antrag abgelehnt. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens sei der Antrag, die Agin. zu verurteilen, dem Ratenzahlungsangebot in Höhe von monatlich 100,00 EUR zuzustimmen. Dieser Antrag sei bereits mit Urteil vom 09.07.2004 abgelehnt worden. Der Ast. habe zwar mittlerweile den Fragebogen zu den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ausgefüllt. Die Angaben seien jedoch hinsichtlich der weiteren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig. Außerdem habe der Ast. die geforderte Sicherheitsleistung (gegebenenfalls Abtretungserklärung) sowie den letzten Steuerbescheid nicht vorgelegt. Er sei somit nach wie vor seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen. Außerdem ergäben sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung des Ratenzahlungsangebotes in Höhe von 100,00 EUR rechtlich zu beanstanden sei, da angesichts der Höhe der Gesamtschuld eine Tilgung der Forderung in absehbarer Zeit nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Ast. am 19.01.2005 Beschwerde zum LSG eingelegt. Ihm sei von der Kammervorsitzenden im Verfahren mit dem Az.: S 7 AL 21/04 (Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vor dem LSG - L 8 AL 38/04) versichert worden, dass er bei Abgabe des von der Bundesagentur für Arbeit angeforderten Fragebogens seiner Mitwirkungspflicht voll gerecht werden würde. Die Geldstrafe sei bereits zum 30.12.2003 getilgt worden. Die geforderte Abtretungserklärung sei im Hinblick auf die zu erwartende Rentenzahlung in Höhe von 400,00 EUR überflüssig und wertlos. Da im Zusammenhang mit dem Fragebogen kein Steuerbescheid erforderlich gewesen sei und eine Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand seines letzten Steuerbescheides aus dem Jahre 1998 nicht möglich sei, habe er diesen Steuerbescheid nicht beigefügt. Am 28.05.2006 hat der Ast. auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten, da seine Feststellungsklage mit dem Az.: S 48 AL 1308/04 noch immer beim SG anhängig sei. Auf weitere Nachfrage des Senats zum Rechtsschutzziel des Eilantrags hat der Antragsteller ausgeführt, er begehre mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu verhindern, dass erneut vom Hauptzollamt eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werde; außerdem solle durch diesen einstweiligen Rechtsschutz ein weiteres Vorgehen des Hauptzollamtes gestoppt werden, bis eine Entscheidung in dem Verfahren S 48 AL 1308/04 getroffen worden sei.
Der Ast. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2004 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auf sein Ratenzahlungsangebot vom 19.07.2004 Ratenzahlung bezüglich der Erstattungsforderung aus dem Bescheid vom 20.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1999 einzuräumen.
Die Agin. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Agin. auf ihren Schriftsatz vom 03.11. 2004 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge, der beigezogenen Akten der Agin. und der ebenfalls beigezogenen Akten des SG mit den Aktenzeichen S 7 AL 21/04, S 7 AL 838/04 ER, S 48 AL 1308/04, S 48 AL 1320/04 ER sowie der Akten des LSG Az.: L 42/03, L 8 AL 62/04 ER und L 8 AL 338/04 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abge- lehnt.
Der Eilantrag des Ast. ist nicht eindeutig gestellt und daher auszulegen. Der Ast. begehrte mit seinem Schreiben vom 08.09. 2004 "im Zusammenhang mit seiner Klage vom 04.09.2004" einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, da durch den verzögerten Erlass eines positiven Bescheides durch die Agin. ein Rechtsvakuum geschaffen werde. Bei der vom Ast. in Bezug genommenen Klage handelt es sich um eine vom Ast. als Feststellungsklage bezeichnete Klage mit dem Antrag, die Agin. zu verurteilen, einen zustimmenden Bescheid hinsichtlich des Ratenzahlungsange- bots vom 19.07.2004 zu erlassen. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Ast. im vorliegenden Eilverfahren ist mithin davon auszugehen, dass der Ast. eine im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechende Verpflichtung der Agin. begehrt, die Stundung und Ratenzahlung bezüglich der Erstattungsforderung von 55.638,51 EUR zu gewähren. Hätte ein Eilantrag mit diesem Inhalt Erfolg, wäre damit auch das vom Kläger im Schreiben vom 24.06.2006 auf Nachfrage des Gerichts geäußerte Rechtsschutzziel seines Eilantrags erreicht, weitere Zwangsvollstreckungs- maßnahmen zu verhindern.
Ausgehend von diesem Inhalt des Eilantrags des Ast. ist vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - statthaft. Denn der Kläger begehrt nicht die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung; insofern wurden bereits einstweilige Rechtsschutzverfahren vom Ast. erfolglos durchgeführt (vor dem LSG mit dem Az.: L 8 B 62/04 ER; vor dem SG mit dem Az.: S 7 AL 38/04 ER). Der Ast. begehrt vielmehr die Erweiterung seiner Rechtsposition durch Einräumung einer Stundung bzw. Ratenzahlung bezüglich der bestandskräftigen Erstattungsforderung der Agin.
Der Eilantrag des Ast. ist nicht bereits wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar lehnte die Agin. mit Bescheid vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2004 den Antrag auf Stundung der Forderung wegen fehlender Mitwirkung des Ast. ab. Auch blieb die dagegen zum SG erhobene Klage (S 7 AL 21/04) ebenso wie die beantragte Aussetzung des Vollzugs (S 7 AL 838/04 ER) ohne Erfolg. Jedoch ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Ast. bezüglich des hier zu beurteilenden Eilantrags daraus, dass der Ast. in der Folgezeit weitere - wenn auch unvollständige - Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, so dass um eines effektiven Rechtsschutzes willen unter Zugrundelegung dieser neuen Umstände zu prüfen ist, ob die Agin. im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer Stundung zu verpflichten war.
Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen jedoch nicht vor. Der Eilentscheidung über den Eilantrag mit dem vorgenannten Inhalt sind folgende Grundsätze bzw. Maßgaben zugrunde zu legen: Die Maßstabsbildung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Rechtsschutzziel ab (vgl. Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 Juris Rdnr.25). Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Droht dem Betroffenen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, darf die Eilentscheidung auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wie auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden (BVerfG, a.a.O., Rdnr.23). Insofern ist die herkömmliche Vorgehensweise der Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund unbedenklich (vgl. dazu BVerfG, NJW 1989, 827).
Vorliegend bestehen gegen die Zugrundelegung der einfachgesetzlichen Maßgaben im Sinne eines Anordnungsanspruches, eines Anordnungsgrundes und überwiegender Interessen des Ast. keine Bedenken. Denn bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts würden dem Ast. jedenfalls keine schweren Rechtsverletzungen im Sinne der zur Existenzsicherung entwickelten Rechtsprechung des BVerfG drohen, da auch bei einer Vollstreckung der bestandskräftigen Erstattungsforderung ohne Gewährung einer Stundung bzw. von Ratenzahlung in jedem Falle die wirtschaftliche Existenz des Ast. gesichert wäre. Denn bei einer Vollstreckung der Erstattungsforderung der Agin. gegen den Ast. wären - wie bei der Vollstreckung jeder Forderung gegen einen Schuldner - in jedem Falle die die Existenzsicherung gewährleistenden Pfändungsgrenzen zu beachten.
Zu prüfen ist demnach, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Interessen des Ast. an der Gewäh- rung des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes die Interessen der Agin. überwiegen. Vorliegend fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit (durch Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführter) überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rn 297 m.w.N.). Ein Anordnungsanspruch des Ast. ist nicht gegeben, da das vom Ast. im Hauptsacheverfahren begehrte materielle Recht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Es spricht umgekehrt mehr dafür, dass die Beklagte den Antrag auf Stundung der Erstattungsforderung zu Recht abgelehnt hat.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gelten insofern folgende Maßgaben: Die Agin. darf als Versicherungsträger nach § 76 Abs.2 Nr.1 des Vierten Sozialgesetzbuch - SGB IV - Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Beklagte war und ist aufgrund dieser Vorschrift weiterhin verpflichtet zu prüfen, ob sie ihren Anspruch gegen den Kläger stundet (vgl. dazu Urteil des BSG vom 29. Oktober 1991, Az: 13/5 RJ 36/90). § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV gewährt demjenigen, der einen Forderungserlass beantragt hat, einen Anspruch auf Entscheidung hierüber (BSGE 65, 133, 137 = SozR 2100 § 76 Nr 2; Urteil vom 26. Juni 1990, - Az.: 3 RK 31/88 -, S 7). Dies muss auch für die Stundung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV gelten, die - ebenso wie der Erlass - auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners durch Verwaltungsakt auszusprechen ist (Maier, in: Kasseler Kommentar, § 76 Anm 8).
Die Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV liegen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Eine Stundung wegen erheblicher Härte kommt nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ast. derart gemindert ist, dass ihm die Begleichung der Forderung zur vorgesehenen Fälligkeit nicht zugemutet werden kann. Daran, dass die Begleichung der Forderung nicht zugemutet werden kann, bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Jedenfalls lässt sich die für einen Eilbeschluss zugunsten des Ast. zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV nicht bejahen. Denn die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift von der Agin. benötigten substantiierten und umfassenden Daten zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zu denen sich die Agin nur durch Mitwirkung des Ast. Zugang verschaffen kann, stehen nicht zur Verfügung. Sie wurden der Agin trotz entsprechender wiederholter Aufforderungen vom Ast. nicht mitgeteilt. Der Ast. weigert sich nach wie vor, vollständige Angaben zu machen. Dies zeigen insbesondere seine im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gemachten Ausführungen.
Der Ast. ist zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, SGB I, soll derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die vom Ast. begehrte Stundung der Erstattungsforderung der Agin steht im Zusammenhang mit den dem Ast. gewährten Sozialleistungen. Insofern besteht auch hier eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger mit Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Daran, dass der Ast. seinen entsprechenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. zukünftig nachkommen will, bestehen aus folgenden Gründen erhebliche Zweifel: Der Ast. hatte bereits vor Erhebung der Klage S 48 AL 1308/04 gerade für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV relevante Fragen zur Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in den gesetzten Fristen beantwortet. Die Agin. hatte den Ast. bereits mit Schreiben vom 25.06.2002 und vom 19.08.2002 sowie mit Schreiben vom 18.02.2003 aufgefordert, die erforderlichen Angaben zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diesen Aufforderungen kam der Ast. trotz entsprechender Fristsetzungen nicht nach. Vielmehr verweigerte er weiterhin die geforderte Abtretungserklärung unter Verweis auf die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlung und führte aus, dass er auch den Steuerbescheid nicht beigefügt habe, da im Zusammenhang mit dem Fragebogen kein Steuerbescheid erforderlich gewesen wäre und eine Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anhand seines letzten Steuerbescheides aus dem Jahre 1998 nicht möglich sei. Die Geldstrafe in Höhe von 9.000,00 EUR habe er deshalb nicht unter den Zahlungsverpflichtungen angegeben, da die Schuld bereits zum 30.12.2003 getilgt gewesen wäre. Auch auf Nachfrage des Gerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren blieb der Ast. bei seiner grundsätzlichen Haltung, bestimmte Angaben im Zusammenhang mit seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu verweigern.
Die Einlassungen und das Verhalten des Ast. machen deutlich, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I liegen mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, so dass die Agin. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berechtigt wäre, auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Nr.1 SGB IV die beantragte Stundung nicht zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht gegeben.
Auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen erhebliche Zweifel. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Ast. ohne einstweiligen Rechtsschutz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine erhebliche Rechtsverletzung droht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rn 300). Der Ast. hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch sonst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne droht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Ast. selbst, der seine gegen den Erstattungsbescheid gerichtete Klage bereits im März 2002 vor dem SG, Az.: S 35 AL 1046/99, zunächst zurückgenommen hat. Eilrechtsschutz begehrte er erst, nachdem er ein klageabweisendes Urteil bezüglich seines Antrags auf Wiederaufnahme vom 17.09.2002 erhalten und dagegen Berufung eingelegt hatte. Auch das Verhalten des Ast. im Übrigen spricht gegen eine drohende Rechtsverletzung im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung. So ließ der Ast. Schreiben der Agin. bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung der Gewährung einer Stundung für einen längeren Zeitraum unbeantwortet, und zwar die Schreiben vom 25.06.2002, vom 19.08. 2002 und 18.02.2003, obwohl für ihn ohne weiteres zu erkennen war, dass sich dadurch die Entscheidung über die Stundung verzögern würde. Im Hinblick auf dieses Verhalten setzte sich der Ast. selbst in Widerspruch zu seinem später gestellten Eilantrag bezüglich des Erlasses eines zustimmenden Bescheides wegen Ratenzahlung.
Der Eilantrag des Ast. scheitert nach alledem am Fehlen eines Anordnungsanspruchs, aber auch am Fehlen eines Anordnungsgrundes.
Aufgrund des Unterliegens des Ast. sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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