L 7 B 166/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 33/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 166/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1952 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)-Alg II-. Nachdem der Bf. am 19.04.2005 eine Beschäftigung aufgenommen und nach und nach Verdienstbescheinigungen eingereicht hatte, erließ die Bg. den Bescheid vom 12.12.2005, mit dem sie die ergangenen Bewilligungsbescheide aufhob und für die Zeit vom 01.05. bis 31.07. und 01.09. bis 30.09. sowie 01.11. bis 30.11.2005 die Erstattung von 729,91 Euro forderte. Das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt sei anzurechnen.

Gegen den Bescheid hat der Bf. Widerspruch eingelegt und u.a. gerügt, dass der Bescheid nicht ausreichend bestimmt sei und im Übrigen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht vorlägen. Mit einem am 09.01.2006 eingegangenen Schreiben hat er beim Sozialgericht München (SG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

Mit Beschluss vom 08.02.2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der notwendigen Bestimmtheit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sowie am Vorliegen der erforderlichen Begründung. Die aufschiebende Wirkung werde nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet, da der Mangel der hinreichenden Bestimmheit durch Ersetzung des Aufhebungsbescheides durch einen klarstellenden Widerspruchsbescheid mit Rückwirkung geheilt werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der die Feststellung beantragt, dass ein sich an das Vorverfahren anschließendes Klageverfahren ebenfalls aufschiebende Wirkung habe. Die Bg. habe es zu unterlassen, aus dem Erstattungsbescheid vom 12.12.2005 zu vollstrecken.

Die Bg. weist darauf hin, dass sie nach Erhalt des Beschlusses des SG die für die Vollstreckung zuständige Stelle benachrichtigt habe. Eine vom Bf. vorgelegte Vollstreckungsankündigung vom 08.03.2006 sei überholt, es würden gegenwärtig keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Sie verweist auf den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das SG hat mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs den berechtigten Interessen des Bf. ausreichend Rechnung getragen. Ein berechtigtes Interesse an einem weitergehenden Rechtsschutz bestand vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 nicht. Insbesondere bestand kein rechtliches Interesse daran, bereits zu diesem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung eines sich anschließenden Klageverfahrens anzuordnen, da ein solches noch nicht anhängig war und noch nicht feststand, ob Anlass für eine solche Klage gegeben sein würde, da abzuwarten war, ob die Bg. dem Widerspruch abhelfen würde.

Auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 besteht kein Anlass für eine Abänderung oder Ergänzung des rechtmäßigen Beschlusses des SG. Zum einen obliegt es dem Bf., einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des nunmehr anhängigen Klageverfahrens S 42 AS 505/06 zu begehren; zum anderen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Bg. hat in diesem Bescheid detailliert aufgeführt, von welchem anrechenbaren Einkommen sie für die einzelnen Monate ausgeht und wie sich die Erstattungsforderung von insgesamt 1.028,64 Euro errechnet. Bezüglich des anzurechnenden Einkommens ist sie von den vom Bf. vorgelegten monatlichen Verdienstbescheinigungen ausgegangen und hat die in den Bescheinigungen genannten monatlichen Auszahlungsbeträge zugrunde gelegt. Dies erscheint im Hinblick auf § 2 Abs.2 Satz 1 Alg II-V, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, zutreffend zu sein. Soweit der Bf. auf abweichende Monatsabrechnungen seines Arbeitgebers verweist, beruht diese Unterschiedlichkeit offensichtlich darauf, dass der Arbeitgeber den Monatslohn jeweils zum 15. des Monats auszahlte, in den späteren Abrechnungen das auf den Kalendermonat entfallende Entgelt berechnete. Entscheidend ist aber der in dem jeweiligen Monat zur Auszahlung gekommene Betrag.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 08.02.2006 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved