L 11 B 349/06 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 333/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 349/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.04.2006 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht bewilligt und Rechtsanwalt S. , A. , beigeordnet.
II. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 29.10.2004 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 unter Berücksichtigung zu hoher Kosten für Unterkunft und Heizung wegen eines nach Erlass des Bescheides erfolgten Umzuges der Klägerin. Nach Bekanntwerden des Umzugs forderte die Beklagte überzahlte Leistungen zurück (Bescheid vom 01.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005).

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die Rückforderungssumme aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zu reduzieren, am 08.05.2006 für erledigt erklärt.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG abgelehnt (Beschluss vom 20.04.2006). Der Klägerin sei zumindest grob fahrlässig nicht bekannt gewesen, dass eine zu hohe Miete bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sei.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Klägerin ist PKH zu bewilligen.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).

Im vorliegenden Rechtsstreit war und ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beteiligten eine "vergleichsweise" Regelung getroffen haben. Zwar beruht die Erfolgsaussicht nicht auf der Argumentation der Klägerin bzw deren Bevollmächtigten, hierauf ist jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht nicht abzustellen. Nicht entscheidend für die Erfolgsaussicht war, ob der Klägerin zumindest grob fahrlässig nicht bekannt war, dass ihr ein Anspruch auf Unterkunfts- und Heizungskosten in der bewilligten Höhe nicht zustand. Entscheidend für die Erfolgsaussicht war allein die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Nach alledem ist der Beschluss des SG aufzuheben und der Klägerin PKH zu bewilligen. Ratenzahlungen hat sie als Bezieherin von Alg II nicht zu erbringen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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