Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 128/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 365/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerden L 4 B 365/06 KR ER und L 4 B 367/06 KR PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem erstgenannten Aktenzeichen geführt.
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2006 werden zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, Kosten für Medikamente zu übernehmen und ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der 1953 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin versichert. Er leidet nach seinen eigenen Angaben an einer Nervenentzündung im HNO-Bereich. Er befindet sich in ambulanter Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Universität R. , wohin er wieder nach seinen eigenen Angaben im Januar 2006 zur Notfallbehandlung überwiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat seinen Antrag auf Kostenübernahme bzw. -erstattung verschiedener ihm verordneter Medikamente mit Bescheid vom 04.04.2006 abgelehnt. Am 18.04.2006 beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Kosten für am 20.03.2006 und 11.04.2006 verschriebene Medikamente Wobenzym und Alpha-Liponsäure zu erstatten. Er brauche diese Medikamente sofort und könne als Bezieher von Arbeitslosengeld II die zur medizinischen Notfallbehandlung erforderlichen rezept-freien Medikamente nicht bezahlen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein -anspruch vor. Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin vor der Leistungsinanspruchnahme nicht mit seinem Leistungsbegehren befasst habe. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf die Leistung der Beklagten. Die Krankenbehandlung des § 27 Abs.1 SGB V umfasse auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Versicherte hätten Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 SGB V ausgeschlossen sind (§ 31 Abs.1 Satz 1 SGB V). Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel seien nach Maßgabe des § 34 SGB V von der Versorgung nach § 31 grundsätzlich ausgeschlossen. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand des § 34 Abs.1 Satz 2 SGB V vor. Danach lege der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien erstmals bis zum 31.03.2004 fest, welche nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Da weder das von der behandelnden Ärztin Dr.G. verordnete Wobenzym noch die verordnete Alpha-Liponsäure (bzw. Neurohexal 600 Filmtabletten) mit dem Wirkstoff Alpha-Liponsäure in der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt seien, dürften sie nach § 34 Abs.1 Satz 2 SGB V auch nicht ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Hinsichtlich des Medikaments Wobenzym ergebe sich ein Ausschluss darüber hinaus bereits aus § 34 Abs.3 SGB V. Die Anlage 3 der Arzneimittelrichtlinien enthalte eine Übersicht, in der diejenigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind, die als unwirtschaftliche Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Darunter befinde sich das streitgegenständliche Arzneimittel Wobenzym Neurohexal Magensaft. Da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe, sei der Antrag unbegründet.
Ebenfalls mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die am 16.05.2006 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er erneut ausführt, er sei als Notfall in der Uniklinik behandelt worden. Die Medikamente seien nach Ansicht der Uniklinikärzte die bestmöglichen zur Behandlung seiner Erkrankung. Sie gehörten zur Grundversorgung bei seiner Erkrankung (Nervenschädigung durch Viruserkrankung). Es gebe keine anderen Medikamente zur Behandlung. Da er Arbeitslosengeld II erhalte, sei es ihm nicht mehr möglich, monatlich nach Abzug der für beide Medikamente erforderlichen 100,00 EUR seine Lebenshaltungskosten zu bezahlen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten aus den Verordnungen der Arzneimittel Wobenzym und Neurohexal zu übernehmen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Beschwerdebegründung enthalte keine neuen Tatsachen, die geeignet wären, die Entscheidung des Sozialgerichts in Frage zu stellen. Da das zu Grunde liegende Verfahren keine hinreichende Aufsicht auf Erfolg biete, sei auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerden sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg sind nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend bezüglich der verordneten Arzneimittel eine Kostenerstattung im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG abgelehnt. Für die nach dieser Vorschrift mögliche Regelungsanordnung fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Antragsteller hat nach materiellem Recht keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die Medikamente Wobenzym und Neurohexal Filmtabletten. Für die Verordnungen vom 20.03.2006 und 11.04.2006 scheitert der Anspruch gemäß § 13 Abs.3 SGB V bereits daran, dass der Antragsteller sich nicht vor Inanspruchnahme der Leistung mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Die Leistungsablehnung ist damit nicht kausal für die Kostenentstehung.
Auch soweit man dem Antrag entnehmen kann, dass der Antragsteller für weitere Verordnungen eine Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ist dieser Anspruch nicht gegeben. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend und ausführlich dargelegt, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 34 SGB V i.V.m. § 31 SGB V grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Bezüglich Wobenzym weist der Senat zusätzlich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.09.2005, Az.: B 1 KR 6/04 R hin. Darin lehnt das Bundessozialgericht ausdrücklich eine Leistungspflicht der Beklagten bezüglich dieses Medikaments ab (so auch der erkennende Senat vom 22.06.2006 - L 4 KR 106/06).
Wegen der Erfolglosigkeit des Antragsverfahrens hat das Sozialgericht zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 73a Abs.1 Satz 1 SGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle des Antragstellers fehlt die Erfolgsaussicht. Ausnahmsweise war es im vorliegenden Fall zulässig, von der ersten Instanz die Entscheidung über die PKH mit der über den vorläufiger Rechtsschutz selbst zu verbinden in Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Einbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Mai 2006 werden zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, Kosten für Medikamente zu übernehmen und ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der 1953 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin versichert. Er leidet nach seinen eigenen Angaben an einer Nervenentzündung im HNO-Bereich. Er befindet sich in ambulanter Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Universität R. , wohin er wieder nach seinen eigenen Angaben im Januar 2006 zur Notfallbehandlung überwiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat seinen Antrag auf Kostenübernahme bzw. -erstattung verschiedener ihm verordneter Medikamente mit Bescheid vom 04.04.2006 abgelehnt. Am 18.04.2006 beantragte der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Kosten für am 20.03.2006 und 11.04.2006 verschriebene Medikamente Wobenzym und Alpha-Liponsäure zu erstatten. Er brauche diese Medikamente sofort und könne als Bezieher von Arbeitslosengeld II die zur medizinischen Notfallbehandlung erforderlichen rezept-freien Medikamente nicht bezahlen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein -anspruch vor. Ein Anordnungsanspruch sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin vor der Leistungsinanspruchnahme nicht mit seinem Leistungsbegehren befasst habe. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch auf die Leistung der Beklagten. Die Krankenbehandlung des § 27 Abs.1 SGB V umfasse auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Versicherte hätten Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.6 SGB V ausgeschlossen sind (§ 31 Abs.1 Satz 1 SGB V). Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel seien nach Maßgabe des § 34 SGB V von der Versorgung nach § 31 grundsätzlich ausgeschlossen. Es liege auch kein Ausnahmetatbestand des § 34 Abs.1 Satz 2 SGB V vor. Danach lege der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien erstmals bis zum 31.03.2004 fest, welche nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Da weder das von der behandelnden Ärztin Dr.G. verordnete Wobenzym noch die verordnete Alpha-Liponsäure (bzw. Neurohexal 600 Filmtabletten) mit dem Wirkstoff Alpha-Liponsäure in der Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt seien, dürften sie nach § 34 Abs.1 Satz 2 SGB V auch nicht ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Hinsichtlich des Medikaments Wobenzym ergebe sich ein Ausschluss darüber hinaus bereits aus § 34 Abs.3 SGB V. Die Anlage 3 der Arzneimittelrichtlinien enthalte eine Übersicht, in der diejenigen Fertigarzneimittel aufgeführt sind, die als unwirtschaftliche Arzneimittel von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Darunter befinde sich das streitgegenständliche Arzneimittel Wobenzym Neurohexal Magensaft. Da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe, sei der Antrag unbegründet.
Ebenfalls mit Beschluss vom 02.05.2006 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die am 16.05.2006 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er erneut ausführt, er sei als Notfall in der Uniklinik behandelt worden. Die Medikamente seien nach Ansicht der Uniklinikärzte die bestmöglichen zur Behandlung seiner Erkrankung. Sie gehörten zur Grundversorgung bei seiner Erkrankung (Nervenschädigung durch Viruserkrankung). Es gebe keine anderen Medikamente zur Behandlung. Da er Arbeitslosengeld II erhalte, sei es ihm nicht mehr möglich, monatlich nach Abzug der für beide Medikamente erforderlichen 100,00 EUR seine Lebenshaltungskosten zu bezahlen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten aus den Verordnungen der Arzneimittel Wobenzym und Neurohexal zu übernehmen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Beschwerdebegründung enthalte keine neuen Tatsachen, die geeignet wären, die Entscheidung des Sozialgerichts in Frage zu stellen. Da das zu Grunde liegende Verfahren keine hinreichende Aufsicht auf Erfolg biete, sei auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegten Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig (§§ 172, 173, 174 SGG). Die Beschwerden sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg sind nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend bezüglich der verordneten Arzneimittel eine Kostenerstattung im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs.2 SGG abgelehnt. Für die nach dieser Vorschrift mögliche Regelungsanordnung fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Der Antragsteller hat nach materiellem Recht keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für die Medikamente Wobenzym und Neurohexal Filmtabletten. Für die Verordnungen vom 20.03.2006 und 11.04.2006 scheitert der Anspruch gemäß § 13 Abs.3 SGB V bereits daran, dass der Antragsteller sich nicht vor Inanspruchnahme der Leistung mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat. Die Leistungsablehnung ist damit nicht kausal für die Kostenentstehung.
Auch soweit man dem Antrag entnehmen kann, dass der Antragsteller für weitere Verordnungen eine Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ist dieser Anspruch nicht gegeben. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend und ausführlich dargelegt, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 34 SGB V i.V.m. § 31 SGB V grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung von § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Bezüglich Wobenzym weist der Senat zusätzlich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.09.2005, Az.: B 1 KR 6/04 R hin. Darin lehnt das Bundessozialgericht ausdrücklich eine Leistungspflicht der Beklagten bezüglich dieses Medikaments ab (so auch der erkennende Senat vom 22.06.2006 - L 4 KR 106/06).
Wegen der Erfolglosigkeit des Antragsverfahrens hat das Sozialgericht zutreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gemäß § 114 ZPO i.V.m. § 73a Abs.1 Satz 1 SGG erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Falle des Antragstellers fehlt die Erfolgsaussicht. Ausnahmsweise war es im vorliegenden Fall zulässig, von der ersten Instanz die Entscheidung über die PKH mit der über den vorläufiger Rechtsschutz selbst zu verbinden in Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Einbedürftigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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