Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 148/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 409/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1971 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 01.06.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - in Höhe von monatlich 587,33 EUR. Ab dem 28.06.2005 nahm der Bf. eine Arbeitsgelenheit beim Bayer. R. (B.) wahr. Mit Schreiben vom 13.09.2005 teilte er mit, er habe die extrem körperlich schwere Arbeit beim B. aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Einladungen, am 29.09. und 13.10.2005 bei der Bg. vorzusprechen, kam er nicht nach.
Mit Bescheid vom 20.10.2005 teilte die Bg. mit, der zustehende Anteil des Alg II werde für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 50 v.H. der Regelleistung abgesenkt und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für diesen Zeitraum aufgehoben. Er habe die Arbeitsgelegenheit bei der B.-Sozialwerkstatt ohne Angabe von wichtigen Gründen abgebrochen. Vom Arbeitgeber sei angeboten worden, ihn unter Berücksichtigung der von einem Arzt attestierten gesundheitlichen Einschränkungen weiter zu beschäftigen. Dies habe er kategorisch abgelehnt. Das von ihm vorgelegte ärztliche Gutachten sei aus dem Jahre 2004 und somit nicht aktuell. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit sei bisher nicht möglich gewesen, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch den zwei Einladungen zum 29.09. und 13.10.2005 sei er ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht nachgekommen. AU-Bescheinigungen, wie von ihm angedeutet, seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Mit weiteren Bescheiden vom 20.10.2005 teilte die Bg. mit, dass dem Bf. für November 414,83 EUR zustehen, und bewilligte zum anderen für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.01.2006 monatlich 414,83 EUR sowie für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.2006 monatlich 587,33 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, seiner Mitwirkungspflicht immer pünktlich und lückenlos nachgekommen zu sein. Selbst wenn es ein älteres Gutachten sei, seien die körperlichen Einschränkungen vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Aktuelle Nachweise, die die gesundheitlichen Einschränkungen belegten, seien nicht vorgelegt worden. Den Meldeaufforderungen sei er ebenfalls ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage (S 51 AS 817/05) erhoben. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 17.05.2006 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2005, den November 2005 betreffend, lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtmäßig. Der Bf. sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsgelegenheit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufzugeben. Es lägen keine Nachweise dafür vor, dass ihm die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden sei. Es seien weder aktuelle AU-Bescheinigungen noch sonstige aktuelle Unterlagen vorgelegt worden, denen zu entnehmen wäre, dass er im maßgeblichen Zeitraum körperlich nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeit auszuüben. Die Vorlage eines länger zurückliegenden ärztlichen Gutachtens und einer Übersicht über Behandlungstermine einer Massagepraxis stellten keinen ausreichenden Nachweis dar. Auch habe er kein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen. Ein Termin in der Massagepraxis sei kein wichtiger Grund für das Fernbleiben, da er einen solchen Termin hätte verschieben müssen. Soweit der Bf. für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Leistungen in voller Höhe verlange, seien die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da er weiterhin nur geltend macht, seiner Mitwirkungspflicht gewissenhaft, pünktlich und lückenlos nachgekommen zu sein.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2005 hinsichtlich des Monats November 2005 anzuordnen. Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG hat es zu Recht verneint.
Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Nach wie vor hat der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er berechtigt war, die Meldetermine 29.09. und 13.10.2005 nicht wahrzunehmen.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.05.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1971 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 01.06.2005 für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - in Höhe von monatlich 587,33 EUR. Ab dem 28.06.2005 nahm der Bf. eine Arbeitsgelenheit beim Bayer. R. (B.) wahr. Mit Schreiben vom 13.09.2005 teilte er mit, er habe die extrem körperlich schwere Arbeit beim B. aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen. Einladungen, am 29.09. und 13.10.2005 bei der Bg. vorzusprechen, kam er nicht nach.
Mit Bescheid vom 20.10.2005 teilte die Bg. mit, der zustehende Anteil des Alg II werde für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 um 50 v.H. der Regelleistung abgesenkt und die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für diesen Zeitraum aufgehoben. Er habe die Arbeitsgelegenheit bei der B.-Sozialwerkstatt ohne Angabe von wichtigen Gründen abgebrochen. Vom Arbeitgeber sei angeboten worden, ihn unter Berücksichtigung der von einem Arzt attestierten gesundheitlichen Einschränkungen weiter zu beschäftigen. Dies habe er kategorisch abgelehnt. Das von ihm vorgelegte ärztliche Gutachten sei aus dem Jahre 2004 und somit nicht aktuell. Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit sei bisher nicht möglich gewesen, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch den zwei Einladungen zum 29.09. und 13.10.2005 sei er ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht nachgekommen. AU-Bescheinigungen, wie von ihm angedeutet, seien trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Mit weiteren Bescheiden vom 20.10.2005 teilte die Bg. mit, dass dem Bf. für November 414,83 EUR zustehen, und bewilligte zum anderen für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.01.2006 monatlich 414,83 EUR sowie für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.2006 monatlich 587,33 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, seiner Mitwirkungspflicht immer pünktlich und lückenlos nachgekommen zu sein. Selbst wenn es ein älteres Gutachten sei, seien die körperlichen Einschränkungen vorhanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Aktuelle Nachweise, die die gesundheitlichen Einschränkungen belegten, seien nicht vorgelegt worden. Den Meldeaufforderungen sei er ebenfalls ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage (S 51 AS 817/05) erhoben. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 17.05.2006 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2005, den November 2005 betreffend, lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtmäßig. Der Bf. sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsgelegenheit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufzugeben. Es lägen keine Nachweise dafür vor, dass ihm die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden sei. Es seien weder aktuelle AU-Bescheinigungen noch sonstige aktuelle Unterlagen vorgelegt worden, denen zu entnehmen wäre, dass er im maßgeblichen Zeitraum körperlich nicht in der Lage gewesen sei, die Arbeit auszuüben. Die Vorlage eines länger zurückliegenden ärztlichen Gutachtens und einer Übersicht über Behandlungstermine einer Massagepraxis stellten keinen ausreichenden Nachweis dar. Auch habe er kein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Meldetermine wahrzunehmen. Ein Termin in der Massagepraxis sei kein wichtiger Grund für das Fernbleiben, da er einen solchen Termin hätte verschieben müssen. Soweit der Bf. für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Leistungen in voller Höhe verlange, seien die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG nicht gegeben. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, da er weiterhin nur geltend macht, seiner Mitwirkungspflicht gewissenhaft, pünktlich und lückenlos nachgekommen zu sein.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Absenkungsbescheid vom 20.10.2005 hinsichtlich des Monats November 2005 anzuordnen. Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG hat es zu Recht verneint.
Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Nach wie vor hat der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass er berechtigt war, die Meldetermine 29.09. und 13.10.2005 nicht wahrzunehmen.
Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.05.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved