Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 80/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 440/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.01.2006.
Der 1938 geborene Antragsteller bezieht Altersrente. Er ist verheiratet und seine Ehefrau hat 2 Kinder. Mit Schreiben vom 12.01.2006 beantragte allein er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ab. Sein Einkommen übersteige seinen Bedarf.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2006 hat der Kläger einen "Eilantrag" an das Sozialgericht Augsburg (SG) gerichtet, "rückwirkend ab 01.01.2006 die Grundsicherung zu zahlen". Am 23.05.2006 ist beim SG ein an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben vom 21.05.2006 des Klägers in Kopie eingegangen, worin der Antragsteller den Antragsgegner darauf hinweist, er habe bereits am 03.05.2006 das SG mit der "Klage" beauftragt, das sein Vorbringen berücksichtigen müsse.
Mit Beschluss vom 19.05.2006 hat das SG den Antrag vom 03.05.2006 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der vom Antragsgegner zutreffend berechnete Bedarf sei auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Mehrbedarfszuschlages von seinem Einkommen gedeckt.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Regelsatz sei verfassungswidrig. Auf seine gesundheitliche Situation werde keine Rücksicht genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund abzulehnen, denn der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 keine Klage erhoben. Damit sind diese Bescheide bestandskräftig geworden.
In seinem Schreiben vom 21.05.2006 - gerichtet an die Widerspruchsbehörde - ist keine Klageerhebung zu sehen. Vielmehr weist der Antragsteller darin den Antragsgegner darauf hin, im Rahmen seiner "Klage" vom 03.05.2006 - es handelt sich hier um das streitgegenständliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, nachdem der Antragsteller am 03.05.2006 einen "Eilantrag" gestellt hatte und eine Klage mangels Widerspruchsbescheid zum damaligen Zeitpunkt nicht in zulässiger Weise hätte erhoben werden können; auch eine Untätigkeitsklage wäre unzulässig gewesen - müssten von ihm vorgetragene Fakten berücksichtigt werden, die von dem Antragsgegner nicht berücksichtigt worden seien.
Mangels Hauptsacheverfahrens ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung des Antragstellers bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist (vgl. BayLSG Beschluss vom 19.06.2006 - L 11 B 378/06 AS ER).
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.01.2006.
Der 1938 geborene Antragsteller bezieht Altersrente. Er ist verheiratet und seine Ehefrau hat 2 Kinder. Mit Schreiben vom 12.01.2006 beantragte allein er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 ab. Sein Einkommen übersteige seinen Bedarf.
Bereits mit Schreiben vom 03.05.2006 hat der Kläger einen "Eilantrag" an das Sozialgericht Augsburg (SG) gerichtet, "rückwirkend ab 01.01.2006 die Grundsicherung zu zahlen". Am 23.05.2006 ist beim SG ein an den Antragsgegner gerichtetes Schreiben vom 21.05.2006 des Klägers in Kopie eingegangen, worin der Antragsteller den Antragsgegner darauf hinweist, er habe bereits am 03.05.2006 das SG mit der "Klage" beauftragt, das sein Vorbringen berücksichtigen müsse.
Mit Beschluss vom 19.05.2006 hat das SG den Antrag vom 03.05.2006 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der vom Antragsgegner zutreffend berechnete Bedarf sei auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Mehrbedarfszuschlages von seinem Einkommen gedeckt.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Regelsatz sei verfassungswidrig. Auf seine gesundheitliche Situation werde keine Rücksicht genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund abzulehnen, denn der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 10.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2006 keine Klage erhoben. Damit sind diese Bescheide bestandskräftig geworden.
In seinem Schreiben vom 21.05.2006 - gerichtet an die Widerspruchsbehörde - ist keine Klageerhebung zu sehen. Vielmehr weist der Antragsteller darin den Antragsgegner darauf hin, im Rahmen seiner "Klage" vom 03.05.2006 - es handelt sich hier um das streitgegenständliche einstweilige Rechtsschutzverfahren, nachdem der Antragsteller am 03.05.2006 einen "Eilantrag" gestellt hatte und eine Klage mangels Widerspruchsbescheid zum damaligen Zeitpunkt nicht in zulässiger Weise hätte erhoben werden können; auch eine Untätigkeitsklage wäre unzulässig gewesen - müssten von ihm vorgetragene Fakten berücksichtigt werden, die von dem Antragsgegner nicht berücksichtigt worden seien.
Mangels Hauptsacheverfahrens ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren. Wie der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" bereits aussagt, geht es hierbei nur um vorläufige Regelungen, soweit solche bis zur Klärung in der Hauptsache eilbedürftig sind. Deshalb besteht grundsätzlich für einen einstweiligen Rechtsschutz dort kein Raum mehr, wo die Leistung des Antragstellers bereits bestands- oder aber rechtskräftig versagt worden ist (vgl. BayLSG Beschluss vom 19.06.2006 - L 11 B 378/06 AS ER).
Die Beschwerde hat nach alledem insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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