Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 AS 846/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 446/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1963 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.08.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Als Beihilfe für die Erstausstattung einer zum 12.10.2005 angemieteten Wohnung bewilligte die Bg. mit Bescheid vom 21.10.2005 545,85 EUR. Mit Bescheid vom 29.11.2005 bewilligte sie einen weiteren Betrag von 345,00 EUR.
Wegen der Höhe dieser Beihilfe hat die Bf. Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Insbesondere hat sie zusätzliche Beihilfen für die Anschaffung von Teppichböden, eines Staubsaugers und eines Elektroheizkörpers beantragt.
Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Bezüglich der Geldmittel zur Beschaffung eines Teppichbodens und eines Staubsaugers habe die Bf. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden gehöre in der Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf einen Staubsauger, da ein solcher für die Reinigung der vorhandenen Bodenbeläge nicht erforderlich sei. Im Übrigen habe sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrten Elektroheizkörper seien im Gebrauchthandel zu geringen Beträgen zu erwerben, die sie vorläufig aus ihrem Regelsatz bestreiten könne.
Mit ihrer Beschwerde macht die Bf. geltend, für den Schlafraum benötige sie einen Heizkörper. Eine Beschaffung im Gebrauchthandel sei nicht zumutbar.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen.
Der Klägerin ist das Abwarten der Entscheidung über ihre geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren zumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass ihr hierdurch unzumutbare, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen. Im Übrigen weist die Bg. zu Recht darauf hin, dass gerade das Diakonische Werk gebrauchte Elektrogeräte anbiete, die vor dem Verkaufsangebot auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit überprüft wurden.
Im Übrigen wird gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1963 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit 01.08.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Als Beihilfe für die Erstausstattung einer zum 12.10.2005 angemieteten Wohnung bewilligte die Bg. mit Bescheid vom 21.10.2005 545,85 EUR. Mit Bescheid vom 29.11.2005 bewilligte sie einen weiteren Betrag von 345,00 EUR.
Wegen der Höhe dieser Beihilfe hat die Bf. Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Insbesondere hat sie zusätzliche Beihilfen für die Anschaffung von Teppichböden, eines Staubsaugers und eines Elektroheizkörpers beantragt.
Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Bezüglich der Geldmittel zur Beschaffung eines Teppichbodens und eines Staubsaugers habe die Bf. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ausstattung einer Wohnung mit Teppichboden gehöre in der Regel nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf einen Staubsauger, da ein solcher für die Reinigung der vorhandenen Bodenbeläge nicht erforderlich sei. Im Übrigen habe sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrten Elektroheizkörper seien im Gebrauchthandel zu geringen Beträgen zu erwerben, die sie vorläufig aus ihrem Regelsatz bestreiten könne.
Mit ihrer Beschwerde macht die Bf. geltend, für den Schlafraum benötige sie einen Heizkörper. Eine Beschaffung im Gebrauchthandel sei nicht zumutbar.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht vorliegen.
Der Klägerin ist das Abwarten der Entscheidung über ihre geltend gemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren zumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass ihr hierdurch unzumutbare, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen. Im Übrigen weist die Bg. zu Recht darauf hin, dass gerade das Diakonische Werk gebrauchte Elektrogeräte anbiete, die vor dem Verkaufsangebot auf ihre Funktionstüchtigkeit und Sicherheit überprüft wurden.
Im Übrigen wird gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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