Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 433/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 453/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich mit ihrer zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 03.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005. Mit diesem Bescheid ersetzte die Bg. die mit der Bf. nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In dem Bescheid wurden die einzelnen Verpflichtungen der Bf. aufgeführt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 hat die Bf. am 30.08.2005 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Bereits am 23.08.2005 hat die Bf. beim SG einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. S. beantragt.
Mit Beschluss vom 30.05.2006 hat das SG sowohl den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch den Antrag auf die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Die dagegen zum Landessozialgericht München (LSG) eingelegte Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 17.07.2006 zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 30.05.2006 hat das SG erneut den Antrag der Bf. auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung die Bf. ihr Vorbringen wiederholt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 30.05.2006 den Antrag auf die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt H. S. abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Denn die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens kann nicht bejaht werden. Bei summarischer Prüfung, wie sie im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von PKH allein veranlasst ist, ist eine Ablehnung der Erstattung weiterer Bewerbungskosten nicht zu beanstanden.
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 30.05.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich mit ihrer zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 03.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005. Mit diesem Bescheid ersetzte die Bg. die mit der Bf. nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs.1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In dem Bescheid wurden die einzelnen Verpflichtungen der Bf. aufgeführt.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 hat die Bf. am 30.08.2005 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Bereits am 23.08.2005 hat die Bf. beim SG einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. S. beantragt.
Mit Beschluss vom 30.05.2006 hat das SG sowohl den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch den Antrag auf die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Die dagegen zum Landessozialgericht München (LSG) eingelegte Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 17.07.2006 zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss vom 30.05.2006 hat das SG erneut den Antrag der Bf. auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begründung die Bf. ihr Vorbringen wiederholt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 30.05.2006 den Antrag auf die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt H. S. abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Denn die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens kann nicht bejaht werden. Bei summarischer Prüfung, wie sie im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von PKH allein veranlasst ist, ist eine Ablehnung der Erstattung weiterer Bewerbungskosten nicht zu beanstanden.
Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen in dem Beschluss des SG und sieht entsprechend § 142 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG München vom 30.05.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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