L 1 RA 3/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 4 RA 5343/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verkündet am 27. Januar 2006 Az.: L 1 RA 3/03 Az.: S 4 RA 5343/97 Berlin Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit GGBStr T /Israel, - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Solicitor M N, AvenueGB L , gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Gz.: 53 040134 G 538 BKZ 5540 SG - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Spohn, den Richter am Landessozialgericht Hucke und den Richter am Verwaltungsgericht Pfistner sowie die ehrenamtlichen Richter Tauchnitz und Mazur für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt, für die Berechnung ihrer Rente für die Zeiträume 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956 sowie vom 26. Mai 1960 bis 31. Juli 1961 von nachentrichteten Zeiten und nicht lediglich von Ausfallzeiten auszugehen.

Sie ist 1934 in Ungarn geboren, hat seit 1950 die israelische Staatsangehörigkeit und lebt in Israel. Sie beantragte im Juni 1983 die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen nach Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen. Gleichzeitig stellte sie auch vorsorglich und zur Fristwahrung einen Antrag auf die Zahlung der Rente. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1989 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass sie Beiträge in Höhe von insgesamt 48.330,00 DM für die Zeit von Januar 1956 bis Juli 1980 nachentrichten könne.

Die Beklagte teilte dann mit Schreiben vom 30. April 1992 mit, dass der Gesamtbetrag nach dem angepassten Beitragssatzes nunmehr 47.448,00 DM betrage, unter anderem für die Zeit von Januar 1962 bis Juni 1980 222 Monate zu je 168,00 DM = 37.296,00 DM. Am 20. Oktober 1992 ging bei der Beklagten eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 34.692,00 DM ein. Die Beklagte schrieb am 8. März 1993 an die Klägerin, ein Betrag von 34.608,00 DM sei für den Beitragszeitraum 01.05.1963 – 30.06.1980 verbucht worden. Es solle mitgeteilt werden, wohin die Überzahlung in Höhe von 84,00 DM zurück überwiesen werden solle. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 12. Mai 1993 und teilte ihre Kontoverbindung mit.

Die Klägerin beantragte am 3. Mai 1995 eine Versichertenrente. Mit Bescheid vom 15. Januar 1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag zunächst wegen mangelnder Mitwirkung nach § 60 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Widerspruch vom 30. Januar 1996. Am 3. September 1996 erließ die Beklagte einen Rentenbescheid und setzte den Beginn der Rente auf den 1. Mai 1995 fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 2. Oktober 1996 Widerspruch und wies auf den bereits 1986 vorsorglich erhobenen Rentenantrag hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit sie diesem nicht durch den Bescheid vom 3. September 1996 abgeholfen habe. Rentenbeginn sei Mai 1995, weil erst am 3. Mai 1995 die rechtswirksame Antragstellung erfolgt sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin – trotz Bevollmächtigten – direkt per Einschrei¬ben/Rückschein zugestellt. Ungeachtet dessen ist die Klage bereits am 26. November 1997 bei Gericht eingegangen. Im Laufe des Klageverfahrens hat sich die Klägerin mit einem Rentenbe¬ginn ab 1. September 1994 einverstanden erklärt. Die Beklagte hat den Anspruch auf eine Altersrente ab diesem Zeitpunkt anerkannt (GA Blatt 25). Seither ist nur noch die Auffassung der Klägerin im Streit, die Zeiträume 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956 sowie vom 26. Mai 1960 bis 31. Juli 1961 dürften nicht als Ausfallzeiten berücksichtigt werden sondern aufgrund der freiwil¬ligen Nachentrichtung als Beitragszeiten mit vollem Betrag.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2002 (GA Blatt 34 f) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin lasse sich der Antrag entnehmen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 1996 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1997 zu verurteilen, die Höhe der monatlichen Rente neu zu berechnen. Die so ausgelegte Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe die anerkannten Ausbildungszeiten und die nachentrichteten freiwilligen Beiträge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

Am 8. Januar 2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten per Fax Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte der Be¬klagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Den Schriftsätzen lässt sich der Antrag der Klägerin entnehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 1996 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 10. Oktober 1997 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der Zeiten 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1956 sowie 26. Mai 1960 bis 31. Juli 1961 eine höhere Rente zu bewilligen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Sie hat keinen Anspruch auf eine Rentenberechnung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vor dem 1. Mai 1963. Sie hat für die Zeit vor diesem Datum keine Rentenbeiträge freiwillig nachentrichtet:

Rechtsgrundlage der Nachversicherung der Klägerin ist Artikel 12 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 20. November 1978. Danach können israeli¬sche Staatsangehörige nach Maßgabe der für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Zeit bis zum in Kraft treten der Vereinbarung auf Antrag freiwilliger Beiträge zur deutschen Renten¬versicherung nachentrichten. Die hier einschlägige übergangsrechtliche Rechtsvorschrift ist der mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 in das Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz (AnVNG) eingefügte Artikel 49a AnVNG. Nach dessen Abs. 2 darf die Nachversicherung von Beiträgen für einen Monat erst dann entrichtet werden, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. Die Verbuchung der von der Klägerin nachentrichteten Summe von 34.608,00 DM im Oktober 1992 erfolgte unter Beachtung dieser Verrechnungsvorschrift. Die Klägerin hat sich die Über¬zahlung, die aufgrund der Anwendung dieser Vorschrift entstanden ist, zurückzahlen lassen. Sie hat bei ihrer jetzigen Klage nicht berücksichtigt, dass sie nicht den vollen Nachversiche¬rungsbetrag geleistet hat, sondern nur einen Teil.

Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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