L 19 B 103/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 332/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 103/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1951 geborene Antragsteller stand seit Januar 2005 bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug. Mit seinem Antrag auf Fortsetzung der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 31. Oktober 2005 teilte er mit, er habe am 27. Juli 2005 eine Steuer-rückerstattung von 6.165,64 Euro erhalten. Nach Anhörung (Schreiben vom 09. November 2005) hob der Antragsgegner mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 01. August 2005 bis 31. Oktober 2005 auf; die zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 788,04 Euro seien zu erstatten. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2005 zurück: Die Steuerrückzahlung sei Einkommen und auch für die Folgemonate entsprechend anzurechnen. Es sei nicht Aufgabe der Solidargemein-schaft, Rücklagen zu finanzieren, sondern lediglich das soziokulturelle Existenzminimum sicherzustellen, wenn der Hilfebedürftige auf keine anderen Quellen zurückgreifen könne. Mit dem gleichen Widerspruchsbescheid wies die Behörde den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2005 (nicht 09. November 2005), betreffend einen Antrag auf Datenlöschung, zurück: die gesetzliche Aufbewahrungsfrist müsse eingehalten werden.

Hiergegen hat der Antragsteller am 10. Januar 2006 Klage erhoben, mit der er zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weiterbewilligung von Alg II ab dem 01. August 2005, zur Löschung unnötiger Daten und zur Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Einzelnen beantragt hat. Den Rückforderungsbetrag von 788,04 Euro hat der Antragsteller beglichen.

Mit Beschluss vom 02. Februar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung abgelehnt. Zwar könne das Gericht gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon befolgt worden und offensichtlich rechtswidrig sei. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liege hier jedoch nicht vor, so dass die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten sei.

Gegen den am 07. Februar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 09. Februar 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, die Einkommenssteuererstattung sei zugeflossenes Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und daher nicht als Einkommen anzurechnen, wie das Sozialgericht Leipzig in einem anderen Fall bereits entschieden habe.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Rechtslage im Ergebnis zutreffend beurteilt.

Für den vorliegenden Antrag fehlt es an dem notwendigen Aussetzungsinteresse. Soweit der Antragsteller Leistungen über den 31. Oktober 2005 hinaus begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, da hierüber mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 2005 nicht entschie-den worden ist. Im Übrigen ist es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem unter anderem zu klären sein wird, ob und wie die Steuerrückzahlung letztlich auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Eine Klärung der Anspruchsberechtigung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum 01. August bis 31. Oktober 2005 - nur über diesen Zeitraum ist in dem angefochtenen Bescheid entschieden worden - kommt im Eilverfahren darüber hinaus schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 10. Januar 2006 gestellt worden ist. Das Eilverfahren kommt nur zur Abwendung gegenwärtiger und damit frü-hestens ab Antragstellung bei Gericht drohender gravierender Nachteile in Betracht. Für diesen Zeitraum hat der Antragsteller aber ein Aussetzungsinteresse weder geltend gemacht noch ist dieses ersichtlich.

Soweit der Antrag auf Löschung von Daten des Antragsstellers abgelehnt worden ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls unbegründet, denn ein gegenwärtiger gravierender Nachteil droht dem Antragsteller hierdurch nicht. Diese Frage ist ebenso wie die Berechnung des Alg II im Einzelnen - soweit diese überhaupt Streitgegenstand ist - im Hauptsacheverfahren zu klären, auf das der Antragsteller verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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