L 11 B 560/06 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 319/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 560/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9b SO 9/06 S
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 Punkt I. und II. wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller beziehen seit 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Antragsgegnerin. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 09.06.2006 monatliche Leistungen in Höhe von 582,16 EUR für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 unter Berücksichtigung von angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 30 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bewilligt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 16.06.2006 haben die Antragsteller "Dringlichkeitsanträge" an das Sozialgericht München gestellt. Unter anderem seien höhere Leistungen wegen Berücksichtigung von Mehrbedarfen und höherer Unterkunftskosten zu gewähren. Gleichzeitig haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom 11.07.2006 hat das SG diese Anträge abgelehnt. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund sei hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe die gesetzlichen Regelungen zutreffend angewandt und die den Antragstellern zustehenden Leistungen gewährt. Mangels Erfolgsaussicht sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine konkrete Begründung der Beschwerden kann den eingereichten Schriftsätzen nicht entnommen werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).

Nachdem gegen den Bescheid vom 09.06.2006 kein Widerspruch eingelegt worden ist, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Ein Hauptsacheverfahren ist daher nicht (mehr) anhängig. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher hier nicht mehr zu gewähren, denn eine vorläufige Entscheidung bis zur Hauptsacheentscheidung kann nicht mehr getroffen werden. Im Übrigen fehlt es vorliegend auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Anhaltspunkte hierfür haben die Antragsteller nicht darlegen können und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Zuletzt fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Den höheren Schriftsätzen der Antragsteller sind keine solchen Anhaltspunkte zu entnehmen.

Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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