Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 578/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 B 762/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Bewilligung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (Bf), die bis 27.05.1996 versicherungspflichtig gearbeitet hat, beantragte am 20.12.2004 Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie zwischenzeitlich auf beiden Augen nur noch über eine Sehkraft von 10 % verfüge. Nachdem der Augenarzt Dr.Z. im Gutachten vom 16.02.2005 eine Einsetzbarkeit der Bf im Tätigkeitsbereich für erheblich Sehbehinderte oder Blinde angenommen hatte, erließ die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) den Bescheid vom 02.03.2005 und teilte der Bf mit, dass zurzeit über den Rentenantrag nicht entschieden werden könne, da zunächst vorrangig Leistungen zur Teilhabe zu prüfen seien. Mit Bescheid vom 18.03.2005 stellte die Bg Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Den Rentenantrag lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2005 wegen mangelnder Mitwirkung ab, weil die Bf auch einer erneuten Aufforderung zur Teilnahme an einer Belastungserprobung nicht Folge geleistet habe.
Am 26.10.2005 beantragte die Bf beim Sozialgericht Würzburg (SG), ihr ab Antragstellung eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, hilfsweise ab 01.11.2005 monatlich im voraus einen angemessenen Vorschuss auf die Erwerbsminderungsrente zu zahlen. Diesen Antrag lehnte das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.11.2005 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt seien. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG scheide aus, da sie nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Insoweit seien keine Anhaltspunkte rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen, die ein Abwarten der Bf bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen; dies umso mehr als die Bg die begehrte Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2005 zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt habe. Da die Bf ausweislich des Bescheides der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. vom 15.09.2005 derzeit monatliche Leistungen in Höhe von 733,60 EUR beziehe, mithin bereits Leistungen in Anspruch nehme, sei sie auf diese Leistungen verweisbar.
Dagegen hat die Bf am 24.11.2005 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie brauche sich nicht auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) verweisen zu lassen, denn dieses sei im Verhältnis zu den Leistungen anderer Sozialleistungsträger eine subsidiäre Leistung. Vorliegend sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente erfülle. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr.Z ... Außerdem gelte der Arbeitsmarkt für sie vorliegend selbst bei einer mehr als sechsstündigen Leistungsfähigkeit als verschlossen. Ferner könne sie, da sie gehbehindert sei, einen solchen Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung auf Grund ihrer Behinderung nicht aufsuchen. Auch stehe ihr ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der bestimmte Nachrang der Grundsicherungsleistung gebiete es, ihr bei Bestehen eines Rentenanspruchs die Rente bereits vorläufig zu gewähren.
Die Bf beantragt, die Bg zu verpflichten, ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, hilfsweise für die Zeit ab dem 01.11.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente monatlich im voraus einen angemessenen Vorschuss auf die volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Beigezogen wurden neben der Beschwerdeakte des Bayer. Landessozialgerichts - L 20 B 105/06 R PKH - die Unterlagen der Bg und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss des SG vom 11.11.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das SG davon ausgegegangen, dass eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ausscheidet, denn sie ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorliegend nicht erforderlich. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass demnach ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) nicht gegeben ist. Denn auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bf zumutbar auf den Bezug auf Alg II verwiesen werden kann, das sie bereits bezieht; dies umso mehr als das Alg II nach Angaben der Bf den monatlichen Zahlbetrag der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bzw. allenfalls geringfügig unterschreitet. Im Übrigen ist die Bf auch im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen bezüglich der Augen nicht ohne weiteres als voll erwerbsgemindert anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Bg die Bf im Rahmen der zu prüfenden Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Beruf für hochgradig Sehbehinderte oder Blinde umschult.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der Senat weist daher die Beschwerde der Bf aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend § 153 Abs 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde der Bf erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Bewilligung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin (Bf), die bis 27.05.1996 versicherungspflichtig gearbeitet hat, beantragte am 20.12.2004 Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie zwischenzeitlich auf beiden Augen nur noch über eine Sehkraft von 10 % verfüge. Nachdem der Augenarzt Dr.Z. im Gutachten vom 16.02.2005 eine Einsetzbarkeit der Bf im Tätigkeitsbereich für erheblich Sehbehinderte oder Blinde angenommen hatte, erließ die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Bg) den Bescheid vom 02.03.2005 und teilte der Bf mit, dass zurzeit über den Rentenantrag nicht entschieden werden könne, da zunächst vorrangig Leistungen zur Teilhabe zu prüfen seien. Mit Bescheid vom 18.03.2005 stellte die Bg Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht. Den Rentenantrag lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2005 wegen mangelnder Mitwirkung ab, weil die Bf auch einer erneuten Aufforderung zur Teilnahme an einer Belastungserprobung nicht Folge geleistet habe.
Am 26.10.2005 beantragte die Bf beim Sozialgericht Würzburg (SG), ihr ab Antragstellung eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, hilfsweise ab 01.11.2005 monatlich im voraus einen angemessenen Vorschuss auf die Erwerbsminderungsrente zu zahlen. Diesen Antrag lehnte das SG mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.11.2005 ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt seien. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG scheide aus, da sie nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Insoweit seien keine Anhaltspunkte rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen, die ein Abwarten der Bf bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen; dies umso mehr als die Bg die begehrte Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2005 zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt habe. Da die Bf ausweislich des Bescheides der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Erwerbsfähige Landkreis A. vom 15.09.2005 derzeit monatliche Leistungen in Höhe von 733,60 EUR beziehe, mithin bereits Leistungen in Anspruch nehme, sei sie auf diese Leistungen verweisbar.
Dagegen hat die Bf am 24.11.2005 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie brauche sich nicht auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) verweisen zu lassen, denn dieses sei im Verhältnis zu den Leistungen anderer Sozialleistungsträger eine subsidiäre Leistung. Vorliegend sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente erfülle. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr.Z ... Außerdem gelte der Arbeitsmarkt für sie vorliegend selbst bei einer mehr als sechsstündigen Leistungsfähigkeit als verschlossen. Ferner könne sie, da sie gehbehindert sei, einen solchen Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung auf Grund ihrer Behinderung nicht aufsuchen. Auch stehe ihr ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der bestimmte Nachrang der Grundsicherungsleistung gebiete es, ihr bei Bestehen eines Rentenanspruchs die Rente bereits vorläufig zu gewähren.
Die Bf beantragt, die Bg zu verpflichten, ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente eine volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren, hilfsweise für die Zeit ab dem 01.11.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente monatlich im voraus einen angemessenen Vorschuss auf die volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Die Bg beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Beigezogen wurden neben der Beschwerdeakte des Bayer. Landessozialgerichts - L 20 B 105/06 R PKH - die Unterlagen der Bg und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss des SG vom 11.11.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das SG davon ausgegegangen, dass eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG ausscheidet, denn sie ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorliegend nicht erforderlich. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass demnach ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist) nicht gegeben ist. Denn auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bf zumutbar auf den Bezug auf Alg II verwiesen werden kann, das sie bereits bezieht; dies umso mehr als das Alg II nach Angaben der Bf den monatlichen Zahlbetrag der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bzw. allenfalls geringfügig unterschreitet. Im Übrigen ist die Bf auch im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen bezüglich der Augen nicht ohne weiteres als voll erwerbsgemindert anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Bg die Bf im Rahmen der zu prüfenden Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einen Beruf für hochgradig Sehbehinderte oder Blinde umschult.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der Senat weist daher die Beschwerde der Bf aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe entsprechend § 153 Abs 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde der Bf erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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