L 9 EG 44/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 311/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 44/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Lan- deserziehungsgeld (LErzg) für ihre Tochter K. streitig.

Die 1973 geborene Klägerin, eine verheiratete früher türkische, seit 2004 deutsche Staatsangehörige, ist die Mutter des 1995 geborenen Kindes K ... Sie lebte bereits mehrere Jahre vor der Geburt und auch danach mit ihrer Tochter, für die ihr die Personensorge zustand, und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in Bayern, betreute und erzog das Kind und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der IKK Bayern krankenversichert. Sie bezog vom 20.10.1995 bis 19.10.1997 für K. Bundeserziehungsgeld ( BErzg ).

Am 19.02.2002 beantragte sie beim Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. die Bewilligung von LErzg. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 10.06.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 04.05.1999, C-262/96, "Sürül"-Urteil könnten Ansprüche auf Leistungen für Zeiträume vor dem Erlass dieses Urteils nicht geltend gemacht werden. Der Leistungszeitraum für das 1995 geborene Kind hätte spätestens am 19.10.1998 geendet, so dass LErzg nicht gewährt werden könne.

Mit dem hiergegen erhobenen Rechtsbehelf wurde geltend gemacht, auch türkischen Staatsangehörigen sei rückwirkend bis Juli 1989 LErzg zu gewähren. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 05.09.2002 (ausgehändigt am 27.11.2002) zurückgewiesen.

Die Klägerin verfolgte mit der beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage ihr Begehren weiter und begründete dies folgendermaßen: Eine frühere Antragstellung sei nicht möglich gewesen. Bei einer persönlichen Vorsprache sei ihr erklärt worden, dass der Antrag nichts bringe; er brauche gar nicht gestellt werden. Andererseits hätten andere das LErzg erhalten, so dass eine Ungleichbehandlung vorliege.

Das angerufene SG Nürnberg wies die Klage durch Urteil vom 24.01.2005 mit der Begründung ab, nach dem Urteil des EuGH vom 04.05.1999 könnten zwar neben Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auch türkische Staatsangehörige LErzg erhalten, wenn sie in den persönlichen Anwendungsbereich des Beschlusses Nr.3/80 des Assoziationsrates - ARB - vom 19.09.1980 fallen. Jedoch könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten. Denn der EuGH habe aus Gründen der Rechtssicherheit Ansprüche auf Leistungen auf die Zeit nach dem Erlass seiner Entscheidung vom 04.05.1999 beschränkt und eine Ausnahme hierfür nur zugelassen, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits eine Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Zur weiteren Begründung bezog sich das SG insbesondere auf das Urteil des BSG vom 18.02.2004 (Az.: B 10 EG 10/03) und verneinte die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch, 10.Buch (SGB X). Auch auf Grund eines sog. Herstellungsanspruchs konnte nach Ansicht des SG ein Recht der Klägerin auf LErzg für die Zeit vor 04.05.1999 nicht begründet werden. Denn in beiden Fällen sei zur Begründung die Berufung auf die unmittelbare Anwendung des Art.3 des ARB notwendig, was aber für Leistungszeiträume vor 04.05.1999 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 04.05.1999 nicht zulässig sei.

Mit der am 22.02.2005 zur Niederschrift beim SG Nürnberg eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass ihr nach ihrer Ansicht ein Anspruch auf LErzg für ihre Tochter K. zustehe.

Sie beantragt sinngemäß, 1. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.01.2005 so wie der Bescheid vom 29.05.02 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.02 ist aufzuheben. 2. Der Beklagte ist zu verurteilen, für das Kind K. Landeserziehungsgeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Die Beteiligten wurden zur Absicht des Senats, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, angehört.

Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen, auf die verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die mangels des Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozi- algerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Erstgericht die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ab- gewiesen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung bayer. LErzg ist das Gesetz zur Gewährung eines LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 16.11.1995 (GVBl.1995 S.818 ff.), da das Kind nach dem 01.07.1993 geboren ist (Art.9a Abs.1, 2 LErzGG).

Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG, wer sei- ne Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und schließlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni- on oder des EWR besaß (Nr.5 ).

In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewil- ligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie wohnte bei der Geburt und bereits Jahre davor mit Aufenthaltsberechtigung in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrem Kind, für das ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus.

Nicht erfüllt hatte die Klägerin aber die Voraussetzungen der Nr.5 des Art.1 LErzGG, worin der Anspruch auf LErzg von der Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR abhängig gemacht wurde. Die Tatsache, dass die Klägerin seit 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ändert daran nichts, da auf die Verhältnisse im streitigen Leistungszeitraum abzustellen ist. Die Einbürgerung entfaltet keine Rückwirkung.

Die Bestimmung des Art.1 Abs.1 Nr.5 LErzGG verstößt jedoch gegen übergeordnetes europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach der Sürül-Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999, Az.: C-262/96 (SozR 3-6935 Allg Nr.4) verbietet es Art.3 Abs.1 ARB einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen u.a. auf Familienleistungen nach Art.4 Abs.1 des Beschlusses von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als für Staatsangehörige des Mitgliedstaates. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10.07.1997 das Bundeserziehungsgeld in Anwendung des Urteils des EuGH vom 10.10.1996 (Az.: C-245/94 und C-312/94) zur Familienleistung erklärt. Dem hat sich das BSG mit Urteil vom 29.01.2002 (Az.: B 10 EG 2/01 R) für das Bayerische Landeserziehungsgeld angeschlossen.

Der Klägerin steht aber das beanspruchte Landeserziehungsgeld dennoch nicht zu, weil sie sich insoweit nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art.3 Abs.1 ARB berufen kann. Nach der Sürül-Entscheidung des EuGH kann die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 ARB nämlich nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlass dieses Urteils am 04.05.1999 geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben. Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschrän- kung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art.3 Abs.1 ARB gestützt werden.

Ebenso wie die Hauptaussage des EuGH zur unmittelbaren Anwendbarkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots ist auch die von ihm verfügte zeitliche Beschränkung, wie das Bun- dessozialgericht darlegt, verbindlich. An der Rechtmäßigkeit dieser "Neben"-Entscheidung bestehen laut BSG (a.a.O.) keine Zweifel. Voraussetzung für eine wie vom EuGH angenommene zeitliche Beschränkung ist es laut BSG (a.a.O.), dass Unklarheiten des anzuwendenden Rechts oder das Verhalten der Gemein- schaftsorgane einen Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen haben, der es nicht angemessen erscheinen lässt, in gutem Glau- ben begründete Rechtsverhältnisse rückwirkend in Frage zu stel- len (Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes). Darüber hinaus muss die Gefahr unerwarteter und erheblicher finanzieller Auswirkungen bestehen. Es ist nicht ersichtlich laut BSG, dass der EuGH in der Rechtssache Sürül diese Voraussetzungen zu Unrecht bejaht hat. Der EuGH hat dargelegt, dass sich aus seinem Urteil vom 10.09.1996, Az.: C-277/94, Ungewissheit über eine unmittel- bare Anwendbarkeit des Art.3 Abs.1 ARB ergeben konnte. Unter diesen Umständen durften die Mitgliedstaaten davon ausgehen, sie könnten die Anpasssung ihres innerstaatlichen Rechts bis zum Erlass entsprechender Umsetzungsakte zurückstellen. Daraus hat der EuGH den Schluss gezogen, dass abschließend geregelte Rechtsverhältnisse durch sein Urteil vom 04.05.1999 nicht wieder in Frage gestellt werden sollten. Überdies war zu berücksichtigen, dass die Frage, ob Erziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne des Europarechts ist, erst durch das Urteil des EuGH vom 10.10.1996 geklärt wurde. Bei der Einschätzung der finanziellen Auswirkungen musste der EuGH schon aus Gründen der Gleichbehandlung alle Sozialleistungen in Betracht ziehen, die europaweit vom ARB erfasst werden.

Die vom EuGH angeordnete zeitliche Beschränkung hindert die Klägerin, ihre Ansprüche auf Landeserziehungsgeld für Zeiten vor dem Erlass des Urteils geltend zu machen. Die vom EuGH vorgesehene Ausnahme für Betroffene, die "vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben", kommt ihr nicht zugute. Nach der Begründung der Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999 soll diese Ausnahmeregelung verhindern, dass der Schutz der Rechte, die die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, durch die verfügte zeitliche Beschränkung in nicht gerecht fertigter Weise eingeschränkt wird. Aus der Bezugnahme auf einen effektiven Rechtsschutz ergibt sich, dass mit den vom EuGH angesprochenen "Rechtsbehelfen" nur solche gemeint sind, die bei Erlass des Urteils vom 04.05.1999 noch rechtshängig, also offen waren. Denn bei abgeschlossenen Verfahren stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsschutzes von vornherein nicht. Als Rechtsbehelf sind in diesem Zusammenhang auch erstmalige Leistungsanträge zu verstehen, denn auch sie dienen der geltend Machung von Rechten und unterbrechen z.B. die Verjährung von Ansprüchen (§ 45 Abs.3 SGB I). Dabei stellt der EuGH nicht darauf ab, aus welchen Gründen entsprechende Anträge nicht ge- stellt oder nach abschlägigen Entscheidungen nicht weiterver- folgt worden sind.

Zur Begründung des Anspruchs hätte die Klägerin laut BSG zwei Fristen einhalten müssen: Zum einen könnte sie sich auf das Diskriminierungsverbot des Art.3 Abs.1 ARB nur dann berufen, wenn sie bereits vor dem Erlass des Sürül-Urteils vom 04.05.1999 einen auf Landeserziehungsgeld gerichteten Rechtsbehelf eingelegt hätte. Zum anderen ist zu beachten, dass LErzg gemäß Art.3 Abs.2 Bayerisches LErzGG in der Fassung vom 16.11.1995 rückwirkend höchstens für sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren ist (Art.9a Abs.1 Buchst.a LErzGG 1995).

Die Klägerin hat erst im Februar 2002 einen Antrag auf LErzG für ihr Kind gestellt und demnach die beiden genannten Fristen nicht eingehalten. Ein früherer Antrag ist nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet.

Auch die Regelung des § 27 SGB X hilft der Klägerin nicht weiter. Nach dessen Abs.1 gilt: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine derartige Wiedereinsetzung ist zwar nicht nach § 27 Abs.5 SGB X unzulässig, da sich aus Art.3 Abs.2 BayLErzGG nicht ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Sie ist jedoch gemäß § 27 Abs.3 SGB X nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer, wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da die Klägerin den Antrag erst im Februar 2002 gestellt hat, kommt es darauf an, ob ihr die Antragstellung vor der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Der Begriff der höheren Gewalt hat eine subjektive Komponente und ist nicht auf von außen kommende nicht beeinflussbare Ereignisse beschränkt (vgl. BSG a.a.O.). Höhere Gewalt ist jedes Geschehen, das auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Als unabwendbar in diesem Sinn ist eine Fristversäumnis grundsätzlich auch dann anzusehen, wenn sie durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Beleh- rung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Verwaltungsbehörde verursacht wird (BSG, a.a.O., m.w.N.).

Selbst wenn die Klägerin durch eine irrige Auskunft von der Antragstellung abgehalten worden ist, hilft ihr das nicht weiter. Das Bundessozialgericht hat in der zitierten Entscheidung dazu festgehalten, dass ein Hinweis der Behörde, ein entsprechender Antrag brauche nicht gestellt zu werden, weil kein Anspruch auf LErzg bestehe, die Annahme von höherer Gewalt nicht rechtfertige. Diese Information sei zwar im Licht der Entscheidung des BSG vom 29.01.2002 (BSGE 89, 129) objektiv falsch gewesen, auch wenn sie der damaligen Rechtsprechung entsprochen habe. Denn eine unrichtige Rechtsauskunft liege auch dann vor, wenn der Versicherungsträger ohne Verschulden von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht ausgehen durfte. Entscheidend sei insoweit die damalige Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht. Das BSG weist aber ausdrücklich auf Folgendes hin: Zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Information bedarf es jedoch der Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 ARB für einen Zeitraum vor Erlass der Sürül-Entscheidung des EuGH. Es greift hier somit die in diesem Urteil ausgesprochene zeitliche Beschränkung ein. Da die Klägerin am 04.05.1999 kein offenes Verfahren über die Gewährung des Landeserziehungsgelds hatte, kann sie die objektive Unrichtigkeit der ihr zuteil gewordenen Beratung nicht zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend machen.

Andere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt einer höheren Gewalt eine Wiedereinsetzung ohne Rückgriff auf die unmittelbare Anwendung des Art.3 Abs.1 ARB begründen würden, liegen bei der Klägerin nicht vor.

Auch aufgund des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs steht der Klägerin kein Landeserziehungsgeld für ihre Tochter zu. Auch wenn nach dem Urteil des BSG vom 02.02.2006 (Az.: B 10 EG 9/05 ) neben dem Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Herstellungsanspruch zur Anwendung kommen kann, stützt er den Anspruch der Klägerin nicht. Dessen Tatbestand fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Leistungsträger zuzurechnen ist, dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein, schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. Wie das Bundessozialgericht darlegt (a.a.O.), kann wegen des Ausspruchs der zeitlichen Beschränkung in der Sürül-Entscheidung der Herstellungsanspruch wie auch der Wiedereinsetzungsantrag auf die objektiv fehlerhafte Beratung durch den Beklagten nicht gestützt werden. Die Berufung hat demnach keinen Erfolg.

Der Hinweis der Klägerin, andere türkische Staatsanghörige hätten LErzG erhalten, kann daran nichts ändern, selbst dann nicht, wenn eine Bewilligung bei identischem Sachverhalt tatsächlich erfolgt sein sollte. Denn aus einer rechtswidrigen, einen anderen begünstigenden Gewährung kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen konnte.

Die Revision wird nicht zugelassen, da im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 18.02.2004 und 27.05.2004 (Az.: B 10 EG 10/03 R und 11/03 R )die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.

Die Entscheidung kann nach § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.
Rechtskraft
Aus
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