Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 316/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 49/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung, alternativ um die Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Juli 1969 bis Oktober 1974 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag hin sind ihm die für die Zeit vom 18.07.1969 bis 24.10.1974 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 3.998,50 durch die LVA Hessen mit Bescheid vom 22.07.1977 erstattet worden.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2003 ab. Die von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien erstattet worden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden, weshalb kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr bestehe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge erhalten habe. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.03.2004 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.04.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.08.2004 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 22.10.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO aF). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog. Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu; auch die Erstattung weiterer Beitragsanteile sei nach bestehender Rechtslage ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17.01.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde wiederum nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitrags anteilen zu gewähren; hilfsweise beantragt er die Erstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beitragsanteile.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten informiert worden.
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für die Gewährung einer Versichertenrente ("Halbrente") aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Erstattung dieser Beitragsanteile an den Versicherten. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung, alternativ um die Erstattung weiterer Beitragsanteile.
Der 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von Juli 1969 bis Oktober 1974 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag hin sind ihm die für die Zeit vom 18.07.1969 bis 24.10.1974 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 3.998,50 durch die LVA Hessen mit Bescheid vom 22.07.1977 erstattet worden.
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2003 ab. Die von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien erstattet worden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden, weshalb kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr bestehe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge erhalten habe. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.03.2004 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 14.04.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Eine angekündigte Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.08.2004 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 22.10.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 abgewiesen. Die durchgeführte Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO aF). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sog. Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu; auch die Erstattung weiterer Beitragsanteile sei nach bestehender Rechtslage ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17.01.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde wiederum nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitrags anteilen zu gewähren; hilfsweise beantragt er die Erstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beitragsanteile.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten informiert worden.
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für die Gewährung einer Versichertenrente ("Halbrente") aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Erstattung dieser Beitragsanteile an den Versicherten. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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