L 15 VG 14/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 VG 2/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 14/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9a VG 14/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1955 geborene Klägerin begehrt Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).

Die Klägerin ist am 21.09.1972 im Mädchenwohnheim S. in W. vergewaltigt worden, nachdem der Täter zuvor ihren Widerstand durch Würgen mit einer Strumpfhose bis zur Bewusstlosigkeit gebrochen hatte. Der Täter ist deswegen mit Urteil des Landgerichts W. vom 27.02.1973 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Nachdem der Täter (nach Verbüßung der Strafhaft) im Oktober 1989 plötzlich an der Wohnungstür der Klägerin aufgetaucht ist, hat diese sich an den Weißen Ring gewandt. Im Folgenden hat die Klägerin am 20.02.1998 wegen der Spätfolgen der Gewalttat Antrag auf Beschädigten-Versorgung nach dem OEG gestellt und folgende gesundheitliche Schädigungen vorgetragen: Sauerstoffmangel im Gehirn und Begleiterscheinungen; Halsbeschwerden und Stimmschwierigkeiten nach Würgen; nervlich-psychische Erkrankung mit Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Störungen der Aufnahme- und Merkfähigkeit; Schwindelanfälle, Ängste, Depressionen; ständiges Fremdkörper-Druckgefühl im Hals; psychisch bedingte Kiefer- und Zahnschmerzen (Zähneknirschen im Schlaf).

Von Seiten des Beklagten sind die Unterlagen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht W. beigezogen und Arztberichte der Dres.med.G. , B. und K. eingeholt worden. Im Folgenden ist die Klägerin zu den von dem Beklagten angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschienen. Auch einen Hausbesuch einer vom Beklagten angebotenen Sonderbetreuerin für Opfer von Gewalttaten hat die Klägerin abgelehnt.

Nach entsprechender Belehrung vom 19.11.1998 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 09.02.1999 eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG versagt. Komme derjenige, der eine Sozialleistung beantrage, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und werde hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, könne nach § 66 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - die Leistung ohne weitere Ermittlungen, soweit die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen seien, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden. Die Klägerin sei der Aufforderung, sich untersuchen zu lassen, mehrmals nicht nachgekommen. Ohne eine versorgungsärztliche Untersuchung sei nicht feststellbar, ob und ggf. in welchem Umfang heute bei der Klägerin noch gesundheitliche Schäden bestünden, die ursächlich auf die Gewalttat vom 21.09.1972 zurückzuführen seien. Nur bei einer persönlichen psychopathologischen Exploration und neurologischen Untersuchung könnten die eventuell seit der erlebten Vergewaltigung persistierenden Symptome fassbar dargestellt werden.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte die Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigezogen und ausgewertet. - Die Klägerin ist bis 1989 als Fachlehrkraft/-beraterin für Englisch an Hauptschulen beschäftigt gewesen. Aus dem Schuldienst ist sie am 01.09.1994 ausgeschieden. Entsprechend dem Rentenbescheid der BfA Berlin vom 09.09.1999 hat sie ab 01.05.1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten. - Mit versorgungsärztlicher (nervenärztlicher) Stellungnahme vom 25.01.2000 hat Dr.S. darauf aufmerksam gemacht, bei dem derzeit noch mangelhaften Aufklärungsstand könne nicht empfohlen werden, die Klägerin von ihrer Mitwirkungspflicht zu befreien, es sei denn, sie nehme dafür in Kauf, keine Leistungen nach dem OEG zu erhalten. Nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) könne von einer seelischen Störung ausgegangen werden, die mit einem GdB von 50 zu bewerten sei, da zumindest mittelgradige soziale Anpassungsstörungen vorlägen.

Dementsprechend ist der Widerspruch vom 02.03.1999 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. vom 09.02.1999 mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 15.02.2000 zurückgewiesen worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei erneut versucht worden, den Sachverhalt soweit aufzuklären, dass eine Sachentscheidung getroffen werden könne. Jedoch habe die Klägerin mehrere Anfragen des AVF W. unbeantwortet gelassen. Die Einverständniserklärung, die das Einholen von Informationen von anderen Stellen ermöglicht hätte, habe die Klägerin zuletzt widerrufen. Da die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts nicht entsprechend beigetragen habe, und ohne diese Mitwirkung eine vollständige Aufklärung nicht gelingen könne, sei ein etwaiger Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.03.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte am 06.02.2001 ein Vergleichsangebot abgegeben und sich bereit erklärt, mit Wirkung ab 01.02.1998 die "seelische Störung" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anzuerkennen und Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. gemäß § 30 Abs.1 BVG zu gewähren. Ein weitergehendes Vergleichsangebot (Anerkennung der hirnorganischen Beeinträchtigungen als Schädigungsfolge mit höherer MdE-Festsetzung) könne ohne den Nachweis einer hypoxi-schen Hirnschädigung mittels Computer- oder Kernspintomographie nicht unterbreitet werden. - Mit Schreiben vom 05.03.2001 hat die Klägerin dieses Vergleichsangebot abgelehnt. - Entsprechend der nervenärztlichen Stellungnahme von Dr.K. vom 02.10.2003 hat der Beklagte am 22.10.2003 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, mit Wirkung ab 01.02.1998 "psychoreaktive Störungen" als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. nach dem OEG anzuerkennen und entsprechende Beschädigtenversorgung zu gewähren, wenn eine Bedürftigkeit im Sinne von § 10 a Abs.2 OEG vorliege.

Die Klägerin hat das vorstehend bezeichnete Teilanerkenntnis des Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2004 abgelehnt. Versuche des Beklagten, die zur Bedürftigkeitsprüfung erforderlichen Einkommensverhältnisse zu ermitteln, sind ohne Erfolg geblieben. - Ein von Seiten des Sozialgerichts Würzburg am 29.04.2004 der Klägerin übersandtes Formular zur Beschreibung ihrer Einkommensverhältnisse seit Antragstellung hat die Klägerin nicht zurückgesandt.

Die Beteiligten sind mit Nachricht des Sozialgerichts Würzburg vom 04.08.2004 zu den Anträgen der Klägerin und deren beabsichtigte prozessuale Behandlung angehört worden: In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit Klageschriftsatz vom 13.03.2000 folgende Klageanträge gestellt:

Der Beklagte soll verurteilt werden, Sozialdaten zu korrigieren, die zur Ablehnung des Widerspruchs und des OEG-Antrags geführt haben (Klageantrag 1). Zudem soll der Beklagte zu Schmerzensgeldzahlungen (Klageantrag 2), zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 (Klageantrag 3), zur Unterlassung der Übermittlung falscher Daten (Klageantrag 4), zur rechtmäßigen Bearbeitung des OEG-Antrags der Klägerin vom 25.02.1998 (Klageantrag 5) und zur Zahlung von Entschädigung ab Antragstellung nach dem OEG (Klageantrag 6) verurteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2000 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch sein rechts-, sitten- und/oder gesetzeswidriges Verhalten seit Antragstellung nach dem Opferentschädigungsgesetz entstanden sind (Klageantrag 7).

Mit Schriftsatz vom 15.11.2000 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Trägerschaft des S.-Heimes sowie die damalige und jetzige Heimleitung in Regress zu nehmen (Klageantrag 8), die Gründe offen zu legen, warum die Trägerschaft und damalige und jetzige Heimleitung des S.-Heimes in Schutz genommen worden sind (Klageantrag 9), diese schadensersatzpflichtig zu machen (Klageantrag 10), der Klägerin eine Einmalzahlung als Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu zahlen (Klageantrag 11) und der Klägerin eine Einmalzahlung als Schmerzensgeld zu zahlen (Klageantrag 12).

Mit Schriftsatz vom 10.02.2003 hat die Klägerin Berufsschadensausgleich beantragt (Klageantrag 13).

Mit Schriftsatz vom 13.02.2003 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Klageantrag 14).

Mit Schriftsatz vom 20.02.2003 hat die Klägerin beantragt, ihr Beschädigtenversorgung auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % in Form der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach §§ 30, 31 Abs.1, 2,5 BVG zu gewähren (Klageantrag 15), ihr die volle Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte nach § 32 Abs.1 und 2 BVG zu gewähren (Klageantrag 16), vorsorglich für den Fall des Eintrittes einer Pflegebedürftigkeit die Pflegezulage nach § 35 BVG zu gewähren (Klageantrag 17), Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.3 BVG (Klageantrag 18, identisch mit Klageantrag 13), sowie die soziale Entschädigung nach dem OEG ab Dezember 1984 gemäß § 10a OEG (Klageantrag 19) zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2003 hat die Klägerin die Anerkennung des besonderen beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs.2 BVG beantragt (Klageantrag 20).

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 30.05.2003 hat die Klägerin nochmals die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Bescheides über volle Beschädigtenversorgung beantragt (Klageantrag 21).

Hierzu hat das Sozialgericht Würzburg mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, folgende drei Klageanträge von dem Rechtsstreit S 14 VG 2/00 abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen: Klageantrag Nr.2 vom 13.03.2000 (Zahlung von Schmerzensgeld), Klageantrag Nr.7 vom 03.07.2000 (Ersatz aller materiellen Schäden), Klageantrag Nr.12 vom 15.11.2000 (Zahlung von Schmerzensgeld als Einmalzahlung). - Bezüglich der übrigen Anträge beabsichtige das Sozialgericht Würzburg sodann einen Gerichtsbescheid zu erlassen, wie mit Schreiben vom 18.05.2004 angekündigt.

Im Folgenden hat das Sozialgericht Würzburg die Klage mit Urteil vom 24.05.2005 abgewiesen: Die Klägerin sei Opfer der Gewalttat vom 21.09.1972. Da das OEG erst am 16.05.1976 in Kraft getreten sei, habe § 10 Abs.1 Satz 1 OEG das OEG grundsätzlich nur für Taten nach diesem Zeitpunkt für anwendbar erklärt. Gemäß § 10 Abs.1 Satz 2 OEG i.V.m. § 10 a OEG sei das OEG jedoch auch bei Taten vor dem 16.05.1976 anwendbar bei schwerbeschädigten Opfern, die bedürftig seien. Nach § 10 a Abs.1 OEG erhielten demnach Personen, die vor dem 16.05.1976 geschädigt worden seien, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt seien und 2. bedürftig seien und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

Die Klägerin erfülle in diesem tragischen Fall die Voraussetzungen des § 10a Abs.1 Nr.1 und 3 OEG zweifelsohne (vgl. Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.05.2005 im Verfahren S 13 SB 574/00). Unter Beachtung von § 10a OEG sei die Beschädigtenversorgung somit nur noch von der Bedürftigkeit der Klägerin abhängig. Trotz intensiver Bemühungen durch den Beklagten und auch das Gericht habe die Klägerin keine Angaben über ihr Einkommen gemacht (Rente der BfA, Zusatzversorgung, Zinsen, Haus- und Grundbesitz). Nach der im sozialgerichtlichen Verfahren so genannten "objektiven Beweislast" trage jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Könne das Gericht trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten bestimmte Tatsache nicht feststellen, so gehe diese verbliebene Ungewissheit zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache einen Anspruch ableiten wolle. - Im Falle der Klägerin sei die geschilderte Datenerhebung erforderlich, denn dem Beklagten sei es bisher unmöglich, seine Aufgabe ohne Kenntnis der betreffenden Daten ordnungsgemäß zu erfüllen. - Das Gericht ersuche die Klägerin daher eindringlich, die fehlenden Angaben nachzuholen und ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen; der Beklagte werde dann unter Zugrundelegung dieser Angaben unverzüglich eine Berechnung der Versorgungsleistungen auf Basis des Teilanerkenntnisses vom 22.10.2003 vornehmen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 26.06.2005 ging am 01.07.2005 im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen.

Zur Berufungsbegründung führte die Klägerin aus, die gewalttraumabedingten anspruchsbegründenden Fakten für eine Beschädigtenversorgung (Grundrente auf Grund Erwerbsunfähigkeit mit einer MdE über 90 v.H.) lägen gerichtsbekannt hinreichend vor. Nach dem Schwerbehindertengesetz (nunmehr: SGB IX) betrage der Grad der Behinderung (GdB) zweifelsohne 100. Sie habe zunächst als einziges Einkommen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von Seiten der BfA Berlin erhalten (Leistungsfall Januar 1997). Mit Bescheid der BfA Berlin vom 09.09.1999 sei ihr rückwirkend eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (einziges Einkommen) bewilligt worden. Der Vorwurf einer fehlenden Mitwirkung werde erneut mit Nachdruck zurückgewiesen. Die entscheidungserheblichen Tatsachen seien gerichtsbekannt.

Das BayLSG machte die Klägerin mit Nachricht vom 03.08.2005 darauf aufmerksam, nach Aktenlage sei unstreitig, dass diese wegen der 1972 erlittenen Gewalttat schwerbeschädigt sei. Wie die Klägerin aus beiliegender Kopie des § 10a OEG entnehmen könne, erhalte sie dennoch nur Leistungen nach dem erst im Mai 1976 in Kraft getretenen Gesetz, wenn sie finanziell bedürftig sei. Zur Prüfung der Bedürftigkeit werde die Klägerin gebeten, dem Senat Angaben über ihre monatlichen Einkünfte (mit entsprechenden Belegen) zu machen und die beiliegende Einverständniserklärung unterschrieben zurückzusenden.

Ergänzend wurde die Klägerin mit Schreiben des BayLSG vom 04.08.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne ihre Einwilligung zur Einholung entsprechender Auskünfte bzw. ohne ihre Mitwirkung in Form von Beantwortung von Fragen betreffend ihre Einkommensverhältnisse und ihren beruflichen Werdegang, ferner ohne ihre Bereitschaft, sich durch einen gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen, nicht zu ihren Gunsten entschieden werden könne; denn dann gälten die anspruchsbegründenden Tatsachen (soweit sie nicht vom Beklagten bereits anerkannt seien) als nicht nachgewiesen.

Im Folgenden machte das BayLSG die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 16.09.2005 darauf aufmerksam, dass mangels Bereitschaft bei der Aufklärung der anspruchsbegründenden Tatsachen mitzuwirken, beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs.4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. - Die Klägerin erwiderte mit Nachricht vom 23.09.2005, dass aus gegebenem Anlass auf die Berufungsschrift verwiesen werde. Ergänzend teilte sie mit Nachricht vom 15.10.2005 mit, dass die Schreiben nur zwischen den einzelnen Ämtern, Behörden und Gerichtsbarkeiten hin und her geschoben würden. Es habe sich bisher keine Entwicklung eines "Rechtshandelns" abgezeichnet. Mit weiterer Nachricht vom 15.11.2005 hob die Klägerin nochmals hervor, dass eine Beweisbedürftigkeit bei Offenkundigkeit entfalle, und legte den Rentenbescheid der BfA Berlin vom 09.09.1999 auszugsweise vor.

Mit Schreiben vom 23.11.2005 wurde Herr J. K. als Bevollmächtigter benannt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2005 sowie des Bescheides vom 09.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 sowie des Teilanerkenntnisses vom 22.10.2003 zu verurteilen, wegen der gesundheitlichen Schädigungen infolge der Gewalttat vom 21.09.1972 Versorgung nach dem OEG in vollem Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 202 SGG und § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, hinsichtlich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet: Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2005 und der Bescheid vom 09.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2000 sind nicht zu beanstanden.

Gemäß § 10 a Abs.1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und 2. bedürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Im Falle der Klägerin ist unstreitig und aktenkundig, dass sie infolge der Gewalttat vom 21.09.1972 schwerbeschädigt ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz hat. Zweifel bestehen lediglich dahingehend, ob die Klägerin bedürftig im Sinne von § 10 a Abs.1 Nr.2 OEG ist.

Insoweit ist der auszugsweise vorgelegte Bescheid der BfA Berlin vom 09.09.1999 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung ab 01.05.1997 nicht ausreichend. Die ab 01.11.1999 eingewiesene Rentenzahlung von 1.870,34 DM (netto) belegt, dass die Klägerin in beengteren Verhältnissen leben muss. Denn es handelt sich nach ihren glaubhaften Angaben um ihre einzigen Einkünfte. Nachdem die weiteren Lebensumstände der Klägerin jedoch nicht bekannt sind, fehlt es unverändert an dem Nachweis einer Bedürftigkeit im Sinne von § 10a Abs.1 Nr.2 OEG.

Es geht somit zu Lasten der Klägerin, wenn diese auch die Hinweise des BayLSG im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 03.08.2005 und 04.08.2005 nicht entsprechend beachtet hat.

Im Übrigen sieht das BayLSG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab, da es die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 SGG zurückzuweisen gewesen. Das BayLSG hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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