L 5 B 649/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 6131/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 649/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Antragstellerin kann mit ihrem am 10. Juli 2006 beim Sozialgericht Berlin geltend gemachten Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr umgehend einen Vorschuss in Höhe von 80,00 EUR auf die ihr zustehenden Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches zu gewähren, nicht durchdringen. Es fehlt insoweit mittlerweile an einem Rechtsschutzbedürfnis, das für jede Rechtsverfolgung erforderlich und von Amts wegen zu prüfen ist. Denn nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin am 20. Juli 2006 einen Vorschuss in Höhe von 40,00 EUR aus den ihr für den Monat August 2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 315,00 EUR bar ausgezahlt und den Restbetrag in Höhe von 275,00 EUR nach eigenem, von der Antragstellerin nicht in Abrede gestelltem Vortrag am 24. Juli 2006 angewiesen hat, hat sich das Begehren der Antragstellerin erledigt. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als angesichts der bis zum 30. November 2006 bewilligten Leistungen davon auszugehen ist, dass zwischenzeitlich auch noch für einen weiteren Monat die Leistungen zur Auszahlung gebracht worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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