L 10 U 1403/06 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1964/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1403/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens
nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft orientiert sich der Streitwert an der Beitragslast für die ersten drei Umlagejahre (Anschluss an BSG, u.a. Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R; Abgrenzung zu BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B), sofern der Gefahrtarif keine kürzere Laufzeit hat. Sofern sich anhand des Prozesszieles kein konkreter Betrag errechnen lässt, ist der Streitwert in Höhe der Hälfte dieser Beitragslast festzusetzen (a.A. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2006, 350).
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn S 7 U 1964/04, insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 07.06.2005, S 7 U 1720/05 W-A, und für das Berufungsverfahren L 10 U 2726/05 auf 62.353,79 EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit der Klage und der - zurückgenommenen - Berufung wandte sich die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, in erster Linie gegen ihre Veranlagung nach dem ab 01.01.2001 und noch immer geltenden Gefahrtarif, den sie für rechtswidrig hielt. Daneben machte sie - bei sachgerechter Auslegung des Begehrens - hilfsweise eine Herabsetzung der Gefahrklassen und - nur im erstinstanzlichen Verfahren - die Gewährung von Prämien bzw. jeweils eine Verurteilung der beklagten Berufsgenossenschaft zur erneuten Ermessensausübung geltend.

Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - a.F. -).

Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter (hier wegen Urlaubsabwesenheit durch den Vertreter), weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.1993, L 4 KR 1200/90 in Breithaupt 1993, 609).

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Inhaltsgleiche Regelungen galten bis zum 30.06.2004 in § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 GKG a.F., wobei der Auffangstreitwert auf 4000 EUR begrenzt war (Abs. 1 Satz 2 der Regelung). Diese früheren Vorschriften sind hier gemäß § 72 Nr. 1 erster Halbsatz GKG auf die Bestimmung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, über den der Senat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 63 Abs. 3 GKG in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.06.2005, S 7 U 1720/05 W-A (endgültige Festsetzung des Streitwerts auf 12.000 EUR) entscheidet, noch anzuwenden.

Auch wenn sich bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheides das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig nicht beziffern lässt, orientiert sich der Streitwert an der zu erwartenden Beitragsbelastung (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Da diese Beiträge auf Grund des Gefahrtarifs und dem darauf beruhenden Veranlagungsbescheid (§ 159 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) für das jeweils abgelaufene Jahr erhoben werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII) und der Gefahrtarif eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren hat (§ 157 Abs. 5 SGB VII), ist die tatsächliche bzw. zu erwartende Beitragslast für die Dauer der (restlichen) Laufzeit des Gefahrtarifs ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses, das die Klägerin mit ihrer Klage verfolgte und das identisch ist mit der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Allerdings leitet das BSG aus der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG (= § 17 Abs. 3 GKG a.F.), wonach beim Streit um wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis und um andere wiederkehrend Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für den Streitwert maßgebend ist, eine Begrenzung des Streitwertes bei längerfristigen (mehr als drei Jahre) streitigen Verhältnissen auf das Dreifache des maßgebenden Jahresbetrages ab (Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht; Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zum Streit über den zuständigen Unfallversicherungsträger, mindestens der vierfache Auffangstreitwert; Beschluss vom 30.05.2006, B 3 KR 7/06 B, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Beitragspflicht in der Künstlersozialversicherung). Dem schließt sich der Senat in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 16.05.2006, L 10 U 272705 W-B ( L 10 U 987/02 )), die auf die gesamte voraussichtliche (restliche) Laufzeit des streitigen Gefahrtarifs abstellte an. Der insoweit abweichenden Auffassung des BSG im Beschluss vom 03.05.2006 (a.a.O.) folgt der Senat nicht. Dort hat der 2. Senat des BSG im Falle einer Klage gegen einen Veranlagungsbescheid mit dem Ziel, in eine günstigere Gefahrklasse eingestuft zu werden, das Zweifache des Differenzbetrages (mindestens den dreifachen Auffangstreitwert) für angemessen gehalten. Aus welchen Gründen das BSG hier vom dargestellten und aus Gründen der Einheitlichkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung (BSG, Beschluss vom 30.05.2006, a.a.O.) aufgestellten Grundsatz der Begrenzung des Streitwertes auf drei Jahresbeträge abgewichen ist, erschließt sich aus der Entscheidung nicht. Im Gegenteil nimmt der 2. Senat Bezug auf seinen eigenen Beschluss vom 28.02.2006 (a.a.O.), in dem er aber für einen Streit über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers gerade einen dreifachen Jahresbetrag angenommen hat. Der Hinweis im Beschluss vom 03.05.2006, der Streit um die richtige Gefahrklasse habe nicht dieselbe umfassende Bedeutung wie jener um die Mitgliedschaft bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger, rechtfertigt eine Differenzierung beim Mindeststreitwert (dreifacher bzw. vierfacher Auffangstreitwert), nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl von Jahresbeiträgen. Denn bei der vom BSG vorgenommenen konkreten Berechnung fließt die Bedeutung der Sache unmittelbar ein, beim Streit um die richtige Gefahrklasse in Höhe der Differenz der jeweiligen Beiträge, beim Zuständigkeitsstreit in Höhe des Jahresbeitrages des Unfallversicherungsträgers, gegen dessen Zuständigkeit der Kläger sich wendet. In beiden Fallgestaltungen identisch ist aber der Umstand einer längerfristigen (mehr als drei Jahre) Beziehung zwischen den Prozessbeteiligten, sodass auch die Pauschalierung insoweit identisch sein muss. Eine Abstufung bei längeren als drei Jahre dauernden Beziehungen je nach konkreter Dauer (beim Gefahrtarif also sechs Jahre, beim Zuständigkeitsstreit unbefristet) ist in § 42 Abs. 3 GKG aber - anders als bei kürzeren Dienst- oder Amtsverhältnissen - gerade nicht vorgesehen.

Da der streitig gewesene Gefahrtarif aus dem Jahre 2001 noch immer und damit auch für das Umlagejahr 2006 Geltung beansprucht, ist auf die Beitragsbescheide der - ersten (BSG, Beschluss vom 30.05.2006, a.a.O.) - drei Jahre abzustellen. Die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2001, 2002 und 2003 setzten Beiträge in Höhe von insgesamt 124.707,57 EUR fest.

Allerdings ist dieser Wert nicht mit der Bedeutung der Sache für die Klägerin gleichzusetzen. Zu beachten ist vielmehr, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Beitragsbescheide selbst waren, sondern nur der Veranlagungsbescheid als Grundlage dieser Beitragsbescheide. Andererseits hätte es den Beitragsbescheiden den Boden entzogen, wenn die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid Erfolg gehabt hätte. Dies macht die Bedeutung der Sache für die Klägerin aus (BSG, Beschluss vom 27.08.1981, 2 RU 67/77 in SozR 1930 § 8 Nr. 5 zur Klage gegen die Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft; BVerwG, Beschluss vom 08.09.1987, 3 C 3/81 in NVwZ 1988, 343 zum Bescheid über die Feststellung einer Beitragspflicht dem Grunde nach).

Welcher Anteil der auf Grund des Veranlagungsbescheides zu erwartenden (oder gar eingetretenen) Beitragslast dem Interesse des Klägers an der Sache entspricht, ist vom jeweiligen Prozessziel abhängig. So wird bei einem Begehren, in eine bestimmte andere, günstigere Gefahrklasse eingestuft zu werden, die Bedeutung der Sache für den Kläger konkret anhand der Differenz der Beitragsschuld ohne weiteres zu ermitteln sein. In diesem - nur beispielhaft aufgeführten - Fall wird der Gefahrtarif selbst nicht angegriffen, eine Mindesthöhe der Beiträge steht fest. Hier lässt sich das eigentliche wirtschaftliche Ziel, das der Kläger mit seiner Klage verfolgt, konkret umschreiben und so ermitteln (so auch BSG, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.).

Dementsprechend kommt in einem solchen Fall - eben weil der Sachstand genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes bietet - eine Streitwertfestsetzung allein auf der Grundlage des Auffangstreitwertes, nicht in Betracht. Damit aber verbietet es sich, in Fällen, in denen das wirtschaftliche Interesse nicht vergleichbar deutlich wird, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen. Dies würde zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen.

Greift der Kläger nämlich - wie hier - den Gefahrtarif insgesamt an und damit die Veranlagung überhaupt, wäre - in Ermangelung einer vergleichbar deutlich erkennbaren Ersparnis - vom Streitwert in Höhe von 5.000 EUR (bzw. nach der dargelegten Rechtsprechung des BSG vom Dreifachen dieses Wertes) auszugehen. Denn es steht zwar einerseits fest, dass Beiträge zu zahlen sind, nicht aber zu welchen Konsequenzen ein Erfolg des Begehrens (Aufhebung des Veranlagungsbescheides und ggf. nachfolgend erforderliche Korrektur des Gefahrtarifs mit erneutem Veranlagungsbescheid) führen würde. Im Ergebnis würde der Streitwert umso niedriger, je weiter das prozessuale Begehren reicht.

Der Senat hält dies ebenso wenig für tragbar, wie bei kleinen Unternehmen mit - als weiterem Faktor für die Beitragshöhe (§ 153 Abs. 1 SGB VII) - niedriger Lohnsumme den gleichen Streitwert festzusetzen wie für Großunternehmen, obwohl die Beitragsbelastung auf Grund des Veranlagungsbescheides und damit dessen wirtschaftliche Auswirkungen sich um ein Vielfaches unterscheiden.

Soweit der "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" (NZS 2006, 350, unter C.VIII.2.1) gleichwohl den (einfachen) Auffangstreitwert empfiehlt, vermag der Senat dem deshalb nicht zu folgen. Die dort in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.03.2001, B 11 AL 91/00 R und 04.09.2001, B 7 AL 6/01 R, jeweils zum Grundlagenbescheid über eine Erstattungsforderung nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz) betrifft Fälle, in denen lediglich über einen einzelnen Aspekt eines noch nicht einmal feststehenden künftigen Anspruches entschieden wurde. Es war also - unabhängig vom Grundlagenbescheid - völlig unklar, ob es jemals zu einer Erstattungsforderung kommen würde. Dementsprechend hat sich das BSG in den genannten Entscheidungen von der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) zum Gegenstandswert von Beitragsbescheiden dem Grunde nach abgegrenzt. Ebenso wie bei Klagen gegen Beitragsbescheide dem Grunde nach steht aber in Fällen der vorliegenden Art (Klage gegen einen Veranlagungsbescheid) die Beitragspflicht als solche fest.

Können - wie im vorliegenden Fall - die wirtschaftlichen Auswirkungen der Klage (bezweckte Ersparnis) und damit die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht konkret ermittelt werden, sind sie im Rahmen des von § 52 Abs. 1 GKG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. eingeräumten Ermessens zu bestimmen. Grundlage bleibt die voraussichtliche Beitragslast, von der ein entsprechender Abschlag zu machen ist. Dabei hält der Senat die vom BVerwG (a.a.O.) angenommenen 80 v.H. der voraussichtlichen Beitragslast (Abschlag von 20 v.H.) im Falle der Anfechtung eines die Beitragspflicht feststellenden Bescheides für Fälle der Anfechtung eines Veranlagungsbescheides für zu hoch. Denn anders als bei der Anfechtung eines Grundbescheides über die Beitragspflicht also solche steht bei der Anfechtung eines Veranlagungsbescheides die Beitragspflicht fest, es geht im Ergebnis lediglich um die Höhe der Beiträge. Dementsprechend hält der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 23.05.2005, L 10 U 4141/03 W-A ( L 10 U 3170/01 ) zum inhaltsgleich zu bestimmenden Gegenstandswert; Beschluss vom 16.05.2006, L 10 U 272705 W-B ( L 10 U 987/02 )) einen Abschlag von 50 v.H. für angemessen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2005, L 7 U 3944/04 W-A ( L 10 U 987/02 ); Beschluss vom 20.04.2005, L 6 U 1567/05 W-A ( L 6 U 4953/04 ); Beschluss vom 21.03.2006, L 2 U 522/06 W-A ( L 10 U 4896/03 ); ebenso BVerwG, Beschluss vom 25.10.1984, 3 C 10/83 in Lastenausgleichsverfahren)

Im vorliegenden Fall griff die Klägerin den Veranlagungsbescheid bzw. den Gefahrtarif in vollem Umfang an, was sie mit ihr nachteiligen Veränderungen des streitigen Gefahrtarifs gegenüber dem früheren Zustand (Wegfall eines "Beitragsausgleichs") begründete. Sie war also durchaus bereit, eine Beitragslast zu akzeptieren. Für den Fall eines Erfolgs der Klage (Aufhebung des Veranlagungsbescheides mit der Begründung, der Gefahrtarif sei nicht angemessen) war aber nicht abzusehen, welche Regelungen dann von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen worden wären. Dementsprechend ist die Hälfte der Beitragslast für die ersten drei Beitragsjahre als Streitwert festzusetzen.

Die gestellten Hilfsanträge führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bzw. § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. wird zwar ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, was hier ohnehin nur für das erstinstanzliche Klageverfahren zutrifft. Nach Satz 3 der jeweiligen Regelung ist jedoch nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dies ist hier der Fall. Denn inhaltlich hatten alle rechtlichen Ansätze der Klägerin zum Ziel, ihre Beitragsbelastung auf Grund des Gefahrtarifs zu senken. Dabei kam der Anfechtung des Veranlagungsbescheides eine alle anderen Ansätze umfassende Bedeutung zu.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).
Rechtskraft
Aus
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